Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
verkehrspolitischen Maßnahmen um mittelbar wirkende Mittel, die für 
sich allein noch keine Besserung herbeiführen können, wohl aber als 
Ergänzung anderer, unmittelbar wirkender Mittel ihren Wert haben 
Wichtiger ist es, den besonderen Ursachen der Wohnungsmißstände 
entgegenzuarbeiten, weil erst auf diese Weise unmittelbare Wirkungen 
erzielt werden können. 
Hierbei ergeben sich aus dem vorstehend Entwickelten vier Haupt 
richtungen der Reformarbeit: Aufdeckung von Mißständen in bezug auf 
Gesundheit und Sittlichkeit in den vorhandenen Wohnungen, Beseitigung 
solcher Mißstände, Verhinderung entsprechender Mißstände in neuen 
Bauten, Verbesserung des Verhältnisses zwischen Nachfrage und An 
gebot in bezug auf Arbeiterwohnungen. 
Mitunter wird als weitere Richtung noch die Verbesserung des 
Mietrechtes bezeichnet. Indes kann davon abgesehen werden, weil 
bei den besprochenen Mißständen die Gestaltung des Mietrechtes nur 
wenig in Frage kommt. In Deutschland hat überdies das Bürgerliche 
Gesetzbuch das Mietrecht unter gerechter Abwägung der beiderseitigen 
Interessen und der sozialen Lage geordnet. Seine Grundsätze sind freilich 
meist nicht zwingender Art und werden deshalb in den tatsächlichen 
Mietverträgen nicht immer befolgt. Da aber nicht zu erwarten und 
aus anderen Gründen nicht einmal zu befürworten ist, daß die dis 
positiven Sätze des Mietrechts durch zwingende ersetzt werden, und 
da selbst bei einer solchen Ersetzung die wichtigsten Ursachen der 
Wohnungsmißstände weiter wirken würden, so hat eine nähere Er 
örterung dieser Seite der Frage keine unmittelbare praktische Be 
deutung und kann deshalb hier unterbleiben. 
§ 3. Bauordnung, Baupolizei und Wohnungsaufsicht. Die drei 
ersten in § 2 genannten Richtungen hängen insofern mit einander zu 
sammen, als sie dem Gebiete der Bau- und Baupolizeiordnungen 
angehören. Es handelt sich hierbei zunächst darum, bestimmte An 
forderungen zu bezeichnen, bei deren Erfüllung erst eine Wohnung 
als genügend in gesundheitlicher und sittlicher Beziehung gelten 
kann. Diese Anforderungen müssen insbesondere die Luft- und Licht- 
zufulir, die Belegung der Wohnungen mit Personen, den Mindest 
luftraum für den Kopf der Bewohner, die Trockenheit, die Abortan 
lagen, die Treppen-, Schornstein- und Feuerungsanlagen, den Hofraum, 
die Trennung der Schlafgänger verschiedenen Geschlechts und ihre 
Absonderung von der Familie u. dgl. mehr betreffen. Dazu können 
Verbote der Benutzung bestimmter Gattungen von Wohnungen, z. B. 
von Keller- oder von Dachwohnungen, treten u. dgl. mehr. Es ist klar, 
daß diese Bestimmungen nicht überall völlig übereinstimmen können, 
wenn auch gewisse Mindestforderungen für größere Gebiete möglich 
erscheinen. Es ist weiterhin selbstverständlich, daß derartige Forde-
	        
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