Object: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
tonung des Verkehrsbedürfnisses nach dem in § 1 Gesagten mehrfach 
gemacht sind. Hierzu bietet die Aufstellung der Bebauungspläne Ge 
legenheit. Die Aufstellung der Bebauungspläne kann der Natur der 
Sache nach nur durch die mit den Ortsverhältnissen betrauten ört 
lichen Behörden ei’folgen. Auch hier aber muß ein Einspruch an 
höhere Organe möglich sein, und überdies muß den letzteren das Recht 
zustehen, in gewissem Umfange in die Selbständigkeit der örtlichen 
Organe einzugreifen, damit Fehler verhindert werden können. 
Ob die vorstehend erwähnten Befugnisse der höheren Organe 
durch besondere Behörden, wie sie mehrfach empfohlen worden sind, 
oder durch die bestehenden Organe (z. B. in Preußen Regierungspräsi 
dent, Bezirksausschuß usw.) wahrzunehmen sind, ist eine Frage, auf 
die eine allgemeine Antwort nicht gegeben werden kann, und die auch 
ohne entscheidende Bedeutung ist. Die Hauptsache ist, daß mit der 
erforderlichen Sachkunde vorgegangen wird. Stehen den vorhandenen 
Behörden genügend sachverständige Kräfte zur Verfügung oder können 
sie verfügbar gemacht werden, so spricht manches dafür, besondere 
Behörden nicht zu schaffen. Denn es ist nicht ohne Bedenken, wenn 
dem heute so häufig auftauchenden Bestreben nach Einrichtung von 
Sonderbehörden für bestimmte Aufgaben der Verwaltung zu sehr nach 
gegeben wird. Das Bestreben gründet sich auf die Überzeugung, daß 
durch die Spezialisierung der Verwaltungsbehörden deren Sachverstän- 
digkeit gesteigert wird. Diese Erwartung trifft vielfach zu, aber ein 
solches Vorgehen kompliziert und verteuert den Verwaltungsapparat 
und gefährdet die in bestimmtem Umfange unentbehrliche Einheitlich 
keit der Verwaltung. Es gibt ohne Frage noch andere Wege, der 
Verwaltung die nötige Sachkunde zuzuführen und dienstbar zu machen, 
mit denen gleiche Bedenken nicht verbunden sind. Man wird also auch 
hier von dem Verlangen eines schematischen Vorgehens absehen müssen. 
Auf die Einzelheiten der vorstehend besprochenen Richtungen, wie 
sie in Bau- und Baupolizeiverordnungen zu verfolgen sind, kann hier 
nicht näher eingegangen werden, weil die Darstellung des sehr zer 
splitterten Materials den verfügbaren Raum überschreiten würde. 
Soweit die staatlichen oder kommunalen Organe mit Hilfe der 
Bau- und Baupolizeiordnungen der Weiterbenutzung und der Errichtung 
ungeeigneter Wohngelegenheiten entgegenarbeiten, bedarf es natürlich 
auch einer ständigen Kontrolle über die Wohngelegenheiten, um vor 
handene oder sich einschleichende Mißstände festzustellen. Anderen 
falls würden die Bestimmungen nur von geringer praktischer Be 
deutung sein. Erklärlicherweise ist deßhalb in der Reformbewegung 
der Frage der Wohnungsaufsicht eine besondere Aufmerksamkeit ge 
widmet worden. Der oben gegebene Überblick über die Gesetzgebung 
der einzelnen Länder zeigt, daß die Wohnungsaufsicht vielfach eine
	        
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