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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
tonung des Verkehrsbedürfnisses nach dem in § 1 Gesagten mehrfach
gemacht sind. Hierzu bietet die Aufstellung der Bebauungspläne Ge
legenheit. Die Aufstellung der Bebauungspläne kann der Natur der
Sache nach nur durch die mit den Ortsverhältnissen betrauten ört
lichen Behörden ei’folgen. Auch hier aber muß ein Einspruch an
höhere Organe möglich sein, und überdies muß den letzteren das Recht
zustehen, in gewissem Umfange in die Selbständigkeit der örtlichen
Organe einzugreifen, damit Fehler verhindert werden können.
Ob die vorstehend erwähnten Befugnisse der höheren Organe
durch besondere Behörden, wie sie mehrfach empfohlen worden sind,
oder durch die bestehenden Organe (z. B. in Preußen Regierungspräsi
dent, Bezirksausschuß usw.) wahrzunehmen sind, ist eine Frage, auf
die eine allgemeine Antwort nicht gegeben werden kann, und die auch
ohne entscheidende Bedeutung ist. Die Hauptsache ist, daß mit der
erforderlichen Sachkunde vorgegangen wird. Stehen den vorhandenen
Behörden genügend sachverständige Kräfte zur Verfügung oder können
sie verfügbar gemacht werden, so spricht manches dafür, besondere
Behörden nicht zu schaffen. Denn es ist nicht ohne Bedenken, wenn
dem heute so häufig auftauchenden Bestreben nach Einrichtung von
Sonderbehörden für bestimmte Aufgaben der Verwaltung zu sehr nach
gegeben wird. Das Bestreben gründet sich auf die Überzeugung, daß
durch die Spezialisierung der Verwaltungsbehörden deren Sachverstän-
digkeit gesteigert wird. Diese Erwartung trifft vielfach zu, aber ein
solches Vorgehen kompliziert und verteuert den Verwaltungsapparat
und gefährdet die in bestimmtem Umfange unentbehrliche Einheitlich
keit der Verwaltung. Es gibt ohne Frage noch andere Wege, der
Verwaltung die nötige Sachkunde zuzuführen und dienstbar zu machen,
mit denen gleiche Bedenken nicht verbunden sind. Man wird also auch
hier von dem Verlangen eines schematischen Vorgehens absehen müssen.
Auf die Einzelheiten der vorstehend besprochenen Richtungen, wie
sie in Bau- und Baupolizeiverordnungen zu verfolgen sind, kann hier
nicht näher eingegangen werden, weil die Darstellung des sehr zer
splitterten Materials den verfügbaren Raum überschreiten würde.
Soweit die staatlichen oder kommunalen Organe mit Hilfe der
Bau- und Baupolizeiordnungen der Weiterbenutzung und der Errichtung
ungeeigneter Wohngelegenheiten entgegenarbeiten, bedarf es natürlich
auch einer ständigen Kontrolle über die Wohngelegenheiten, um vor
handene oder sich einschleichende Mißstände festzustellen. Anderen
falls würden die Bestimmungen nur von geringer praktischer Be
deutung sein. Erklärlicherweise ist deßhalb in der Reformbewegung
der Frage der Wohnungsaufsicht eine besondere Aufmerksamkeit ge
widmet worden. Der oben gegebene Überblick über die Gesetzgebung
der einzelnen Länder zeigt, daß die Wohnungsaufsicht vielfach eine