Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

tonung  des  Verkehrsbedürfnisses  nach  dem  in  §  1  Gesagten  mehrfach
gemacht  sind.  Hierzu  bietet  die  Aufstellung  der  Bebauungspläne  Gelegenheit. ­
  Die  Aufstellung  der  Bebauungspläne  kann  der  Natur  der
Sache  nach  nur  durch  die  mit  den  Ortsverhältnissen  betrauten  örtlichen ­
  Behörden  ei’folgen.  Auch  hier  aber  muß  ein  Einspruch  an
höhere  Organe  möglich  sein,  und  überdies  muß  den  letzteren  das  Recht
zustehen,  in  gewissem  Umfange  in  die  Selbständigkeit  der  örtlichen
Organe  einzugreifen,  damit  Fehler  verhindert  werden  können.
Ob  die  vorstehend  erwähnten  Befugnisse  der  höheren  Organe
durch  besondere  Behörden,  wie  sie  mehrfach  empfohlen  worden  sind,
oder  durch  die  bestehenden  Organe  (z.  B.  in  Preußen  Regierungspräsident, ­
  Bezirksausschuß  usw.)  wahrzunehmen  sind,  ist  eine  Frage,  auf
die  eine  allgemeine  Antwort  nicht  gegeben  werden  kann,  und  die  auch
ohne  entscheidende  Bedeutung  ist.  Die  Hauptsache  ist,  daß  mit  der
erforderlichen  Sachkunde  vorgegangen  wird.  Stehen  den  vorhandenen
Behörden  genügend  sachverständige  Kräfte  zur  Verfügung  oder  können
sie  verfügbar  gemacht  werden,  so  spricht  manches  dafür,  besondere
Behörden  nicht  zu  schaffen.  Denn  es  ist  nicht  ohne  Bedenken,  wenn
dem  heute  so  häufig  auftauchenden  Bestreben  nach  Einrichtung  von
Sonderbehörden  für  bestimmte  Aufgaben  der  Verwaltung  zu  sehr  nachgegeben ­
  wird.  Das  Bestreben  gründet  sich  auf  die  Überzeugung,  daß
durch  die  Spezialisierung  der  Verwaltungsbehörden  deren  Sachverständigkeit
  gesteigert  wird.  Diese  Erwartung  trifft  vielfach  zu,  aber  ein
solches  Vorgehen  kompliziert  und  verteuert  den  Verwaltungsapparat
und  gefährdet  die  in  bestimmtem  Umfange  unentbehrliche  Einheitlichkeit ­
  der  Verwaltung.  Es  gibt  ohne  Frage  noch  andere  Wege,  der
Verwaltung  die  nötige  Sachkunde  zuzuführen  und  dienstbar  zu  machen,
mit  denen  gleiche  Bedenken  nicht  verbunden  sind.  Man  wird  also  auch
hier  von  dem  Verlangen  eines  schematischen  Vorgehens  absehen  müssen.
Auf  die  Einzelheiten  der  vorstehend  besprochenen  Richtungen,  wie
sie  in  Bau-  und  Baupolizeiverordnungen  zu  verfolgen  sind,  kann  hier
nicht  näher  eingegangen  werden,  weil  die  Darstellung  des  sehr  zersplitterten ­
  Materials  den  verfügbaren  Raum  überschreiten  würde.
Soweit  die  staatlichen  oder  kommunalen  Organe  mit  Hilfe  der
Bau-  und  Baupolizeiordnungen  der  Weiterbenutzung  und  der  Errichtung
ungeeigneter  Wohngelegenheiten  entgegenarbeiten,  bedarf  es  natürlich
auch  einer  ständigen  Kontrolle  über  die  Wohngelegenheiten,  um  vorhandene ­
  oder  sich  einschleichende  Mißstände  festzustellen.  Anderenfalls ­
  würden  die  Bestimmungen  nur  von  geringer  praktischer  Bedeutung ­
  sein.  Erklärlicherweise  ist  deßhalb  in  der  Reformbewegung
der  Frage  der  Wohnungsaufsicht  eine  besondere  Aufmerksamkeit  gewidmet ­
  worden.  Der  oben  gegebene  Überblick  über  die  Gesetzgebung
der  einzelnen  Länder  zeigt,  daß  die  Wohnungsaufsicht  vielfach  eine
            
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