Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

IS. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage. 
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durch die Arbeitgeber in Betracht komme. Der Erlaß hat dabei die 
privaten Arbeitgeber im Auge. Es kommen aber nicht minder die öffent 
lichen in Betracht, also besonders Staat und Gemeinden. Für private 
und öffentliche Arbeitgeber ist in manchen Fällen die Errichtung von 
geeigneten Arbeiterwohnungen unvermeidlich, dann nämlich, wenn der 
Betrieb isoliert und von Orten mit reichlicheren Wohngelegenheiten 
so entfernt liegt, daß es ohne Beschaffung von Wohngelegenheiten in 
der Nähe des Betriebes nicht möglich ist, die nötigen Arbeiter zu be 
kommen. In anderen Fällen wird dem Arbeitgeber die Beschaffung 
geeigneter Wohnungen durch die Hoffnung nahegelegt, dadurch einen 
Stamm brauchbarer Arbeiter in seiner Nähe ansässig zu machen. 
Kommt hierbei das eigene Interesse des Arbeitgebers unmittelbar in 
Frage, so kann es mittelbar auch in sonstigen Fällen gefördert werden, 
weil Arbeiter mit besseren Wohnungsverhältnissen an Leistungsfähig 
keit gewinnen. An dieser Verknüpfung des eigenen Interesses des 
Arbeitgebers mit dem Bau von Arbeiterwohnungen Anstoß zu nehmen, 
wie es manchmal ohne Einschränkung geschieht, ist nicht berechtigt. 
Das eigene Interesse ist im Wirtschaftsleben immer noch die kräftigste 
Triebfeder und wird es normalerweise immer sein. Führt die Be 
tätigung des Arbeitgeberinteresses dazu, daß die Wohnungsverhältnisse 
der Arbeiter sich bessern, ohne ihre sonstige Lebenshaltung zu beein 
trächtigen, so ist das ein wertvoller Fortschritt. In den großen Städten 
ist freilich auf eine derartige Betätigung der Arbeitgeber wegen der 
schwierigeren Bodenverhältnisse weniger zu rechnen. In kleineren 
Orten und auf dem platten Lande läßt sich aber manches erreichen. 
Dabei wird zu beachten sein, daß es den kapitalschwachen Unter 
nehmern nur in geringem Maße möglich ist, zum Bau eigener Arbeiter 
häuser überzugehen. In der Kegel sind es Großbetriebe, die sich so be 
tätigen. Den öffentlichen Arbeitgebern sind dabei insofern weitere 
Grenzen gegönnt, als sie leichter für derartige Zwecke den Kredit in 
Anspruch nehmen können, als der Privatbetrieb. Eine Schwierigkeit tritt 
weiter dann ein, wenn der Bedarf des Unternehmens an Arbeitskräften 
starken Schwankungen unterliegt. In diesem Falle läßt sich im Verhält 
nis nur für einen geringeren Bruchteil der Arbeiter die Wohnungsbeschaf 
fung ermöglichen, als bei Betrieben mit gleichmäßigem Arbeiterbedarf. 
Darüber, in welcher Form die vom Arbeitgeber errichteten Woh 
nungen dem Arbeiter zu überlassen sind, läßt sich keine allgemeine 
Regel aufstellen. Auf dem platten Lande ist es vielfach das Gegebene, 
die Wohnung landwirtschaftlicher Arbeiter als einen Teil der Natural 
löhnung zu behandeln. Auch bei gewerblichen Arbeitern in ländlichen 
und kleinen Orten kann das Gleiche zweckmäßig sein. In solchen 
Fällen hört mit dem Lohnverhältnis in der Regel auch das Wohn- 
verhältnis auf. Härten können dabei eintreten, sollten aber nach Mög- 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 27
	        
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