Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

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in  ihren  eigenen  Betrieben  beschäftigte  Arbeiter  gewähren  oder  durch
bestimmte,  ihrem  Einfluß  unterworfene  Institute  gewähren  lassen,  wird
im  allgemeinen  nicht  als  der  regelmäßige  Fall  angesehen  werden  können.
Aber  es  fehlt  nicht  an  Beispielen  dafür.  So  ist  1900  der  herzoglichen
Landrentenbank  in  Coburg  gestattet  worden,  allen  Arbeitern,  die  Beiträge ­
  zur  Invaliditätsversicherung  zahlen,  auf  neu  gebaute  Häuser
Darlehen  zu  3 f /4  °/o  fast  bis  zur  Höhe  der  Baukosten  zu  gewähren.  Der
schon  erwähnte  schwedische  Gesetzentwurf  stellt  sich  eine  gleiche  Aufgabe. ­
  Auch  in  anderen  Gebieten  wird  ein  solches  Vorgehen  nicht
ausgeschlossen,  wenn  es  auch  hinter  sonstigen  Wegen  zurücktritt.  Anwendbar ­
  ist  das  bezeichnete  Vorgehen  nur  da,  wo  auf  Erwerb  kleiner
Häuser  durch  Arbeiter  hingearbeitet  wird.  Da  das  —  wie  gezeigt  —
aus  natürlichen  und  wirtschaftlichen  Gründen  nicht  überall  zweckmäßig
ist,  so  ergibt  sich  schon  hieraus,  daß  die  unmittelbare  Überführung  von
Baudarlehen  an  fremde  Arbeiter  in  den  meisten  Ländern  nicht  zum
maßgebenden  Grundsatz  erhoben  werden  kann.  Wo  man  aber  diesen
Weg  gehen  will,  bedarf  es  stets  einer  sorgfältigen  Prüfung  des  Einzelfalls. ­
  Manchem  Arbeiter  kann  die  Übernahme  eines  solchen  Darlehens
verhängnisvoll  werden  und  ihn  in  erdrückende  Schuldenlast  stürzen.
Auch  die  Überführung  der  Baudarlehen  an  private  Bauunternehmer ­
  wird  nur  in  beschränktem  Umfange  in  Frage  kommen.  Die
Aufgabe  des  Staates  und  der  öffentlichrechtlichen  Selbstverwaltungskörper ­
  kann  im  allgemeinen  nicht  darin  erblickt  werden,  privaten
Unternehmern,  die  zu  Erwerbszwecken  bauen,  durch  Darlehen  dabei
behilflich  zu  sein,  schon  deshalb  nicht,  weil  dadurch  eine  ungleiche
Behandlung  konkurrierender  Unternehmer  herbeigeführt  würde.  Gleichwohl ­
  muß  man  auch  in  dieser  Beziehung  ein  schematisches  Vorgehen
vermeiden.  Zur  Befriedigung  des  Wohnungsbedürfnisses  der  Arbeiterbevölkerung ­
  ist  die  Mitarbeit  der  privaten,  auf  Erwerb  gerichteten
Bautätigkeit  unentbehrlich,  und  am  gegebenen  Orte  und  zu  gegebener
Zeit  kann  es  erwünscht  sein,  ihr  durch  Gewährung  oder  Vermittlung  von
mäßig  verzinslichen  Baudarlehen  Anregung  und  Stütze  zu  geben.  Nur
ist  es  nötig,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  mit  Hilfe  solcher  Darlehen  bebauten
Grundstücke  auf  längere  Zeit  dem  sozialpolitischen  Zwecke  der  Darlehensgewährung ­
  erhalten  bleiben.  Dem  privaten  Erbauer  von  Arbeitermietwohnungen ­
  werden  deshalb  nach  dieser  Richtung  hin  bestimmte  Bedingungen ­
  gestellt  und  bestimmte  Verpflichtungen  auferlegt  werden  müssen.
Häufiger  kommen  als  Empfänger  solcher  Darlehen  die  Organe  der
Selbsthilfe  der  Arbeiter  und  die  gemeinnützigen  Anstalten  und  Institute,
die  sich  dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen  Avidmen,  in  Betracht,  und
weiterhin  wird  es  vielfach,  zweckmäßig  sein,  wenn  der  Staat  oder  bestimmte ­
  hierzu  befugte  Organe  und  Kreditinstitute,  die  seinem  Einfluß
unterstellt  sind,  den  Gemeinden  Darlehen  entweder  zur  Überführung
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