13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.
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in ihren eigenen Betrieben beschäftigte Arbeiter gewähren oder durch
bestimmte, ihrem Einfluß unterworfene Institute gewähren lassen, wird
im allgemeinen nicht als der regelmäßige Fall angesehen werden können.
Aber es fehlt nicht an Beispielen dafür. So ist 1900 der herzoglichen
Landrentenbank in Coburg gestattet worden, allen Arbeitern, die Beiträge
zur Invaliditätsversicherung zahlen, auf neu gebaute Häuser
Darlehen zu 3 f /4 °/o fast bis zur Höhe der Baukosten zu gewähren. Der
schon erwähnte schwedische Gesetzentwurf stellt sich eine gleiche Aufgabe.
Auch in anderen Gebieten wird ein solches Vorgehen nicht
ausgeschlossen, wenn es auch hinter sonstigen Wegen zurücktritt. Anwendbar
ist das bezeichnete Vorgehen nur da, wo auf Erwerb kleiner
Häuser durch Arbeiter hingearbeitet wird. Da das — wie gezeigt —
aus natürlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht überall zweckmäßig
ist, so ergibt sich schon hieraus, daß die unmittelbare Überführung von
Baudarlehen an fremde Arbeiter in den meisten Ländern nicht zum
maßgebenden Grundsatz erhoben werden kann. Wo man aber diesen
Weg gehen will, bedarf es stets einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls.
Manchem Arbeiter kann die Übernahme eines solchen Darlehens
verhängnisvoll werden und ihn in erdrückende Schuldenlast stürzen.
Auch die Überführung der Baudarlehen an private Bauunternehmer
wird nur in beschränktem Umfange in Frage kommen. Die
Aufgabe des Staates und der öffentlichrechtlichen Selbstverwaltungskörper
kann im allgemeinen nicht darin erblickt werden, privaten
Unternehmern, die zu Erwerbszwecken bauen, durch Darlehen dabei
behilflich zu sein, schon deshalb nicht, weil dadurch eine ungleiche
Behandlung konkurrierender Unternehmer herbeigeführt würde. Gleichwohl
muß man auch in dieser Beziehung ein schematisches Vorgehen
vermeiden. Zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses der Arbeiterbevölkerung
ist die Mitarbeit der privaten, auf Erwerb gerichteten
Bautätigkeit unentbehrlich, und am gegebenen Orte und zu gegebener
Zeit kann es erwünscht sein, ihr durch Gewährung oder Vermittlung von
mäßig verzinslichen Baudarlehen Anregung und Stütze zu geben. Nur
ist es nötig, dafür zu sorgen, daß die mit Hilfe solcher Darlehen bebauten
Grundstücke auf längere Zeit dem sozialpolitischen Zwecke der Darlehensgewährung
erhalten bleiben. Dem privaten Erbauer von Arbeitermietwohnungen
werden deshalb nach dieser Richtung hin bestimmte Bedingungen
gestellt und bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden müssen.
Häufiger kommen als Empfänger solcher Darlehen die Organe der
Selbsthilfe der Arbeiter und die gemeinnützigen Anstalten und Institute,
die sich dem Bau von Arbeiterwohnungen Avidmen, in Betracht, und
weiterhin wird es vielfach, zweckmäßig sein, wenn der Staat oder bestimmte
hierzu befugte Organe und Kreditinstitute, die seinem Einfluß
unterstellt sind, den Gemeinden Darlehen entweder zur Überführung
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