Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

—  überschreiten.  Ein  Gebäude,  für  das  die  Begünstigung  gewährt  ist,
wird  auf  50  Jahre  Arbeiterwohnungs-  und  Wohlfahrtszwecken  gewidmet, ­
  muß  also  50  Jahre  lang  in  einem  seinem  Zwecke  entsprechenden ­
  Zustande  erhalten  und  nach  den  einschlägigen  Vorschriften  verwaltet ­
  werden.  Diese  „Widmung“,  von  der  nur  ausnahmsweise  gegen
Nachzahlung  der  erlassenen  Steuern  ein  Rücktritt  durch  die  beteiligten
Minister  bewilligt  werden  kann,  wird  als  Reallast  zugunsten  des  Staats
im  Grundbuch  eingetragen.  Sofern  ihr  andere  Hypothekarlasten  vorausgehen, ­
  kann  die  Bewilligung  der  Steuerfreiheit  an  die  Bedingung  geknüpft ­
  werden,  daß  die  bereits  eingetragenen  Forderungen  hinter  die
„Widmung“  zurücktreten.  Die  Geltungsdauer  des  Gesetzes  ist  20  Jahre.
Daß  diese  Erleichterungen  der  privaten,  auf  Erwerb  bedachten
Bautätigkeit  einen  besonderen  Ansporn  geben  können,  wird  vielfach
bezweifelt.  Für  die  gemeinnützige  Bautätigkeit  kann  das  Gesetz  Bedeutung ­
  gewinnen.
Dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen  kann  der  Staat  oder  die  Gemeinde ­
  auch  durch  Übernahme  einer  bestimmten  Zinsgarantie  Vorschub ­
  leisten.  Indes  ist  dieser  Weg  von  Staaten  seltener  als  von  Gemeinden ­
  beschritten  worden.  U.  a.  haben  die  Stadt  Lille  1863  und
die  Stadt  Leiden  1893  und  in  der  jüngsten  Zeit  eine  Anzahl  deutscher
Gemeinden  eine  Zinsgarantie  zugunsten  von  Gesellschaften  zum  Bau
von  Arbeiterwohnungen  übernommen.  Die  Wirksamkeit  eines  solchen
Vorgehens  darf  nicht  zu  hoch  veranschagt  werden.  Der  gemeinnützige
Bau  von  Arbeiterwohnungen  bedarf  vielfach  einer  solchen  Anregung
nicht,  und  der  Privatspekulation  wird  die  mäßige  Zinshöhe,  die  garantiert ­
  werden  kann,  häufig  nicht  hoch  genug  erscheinen,  um  sie  zur
Aufgabe  von  Bauarten  mit  größeren  Gewinnaussichten  zu  veranlassen.
Als  wirksamer  gilt  es  im  allgemeinen,  die  Beschaffung  der  Baukapitalien ­
  zu  erleichtern.  Als  ein  mittelbarer  Weg  dazu  erscheint  die
Übernahme  von  Geschäftsanteilen  von  Gesellschaften  zum  Bau  von  Arbeiterwohnungen ­
  seitens  des  Staates  oder  der  Gemeinde  oder  eines  weiteren ­
  Kommunalverbandes.  Dieser  Weg,  der  für  Gemeinden  durch  den
preußischen  Ministerialerlaß  vom  März  1901  empfohlen  ist,  kann  namentlich ­
  gegenüber  gemeinnützigen  Bauvereinen  und  Baugenossenschaften
von  Wert  sein,  weil  diesen  die  Beschaffung  der  nötigen  Kapitalien  oft
Schwierigkeiten  bereitet.  Er  ist  neuerdings  von  deutschen  Gemeinden
häufig  beschritten  worden.  Die  Kreise  und  Gemeinden  der  Rheinprovinz
z.  B.  haben  nach  den  Feststellungen  des  „Rheinischen  Vereins  zur  Förderung ­
  des  Arbeiter  Wohnungswesens“  von  1902  bei  42  gemeinnützigen
Bauvereinen  usw.  325000  M.  an  Geschäftsanteilen  übernommen.
Von  größerer  praktischer  Bedeutung  ist  die  unmittelbare  Beschaffung ­
  und  Vermittlung  von  Baudarlehen.  Daß  der  Staat  oder  die  kommunalen ­
  Selbstverwaltungskörper  solche  Darlehen  an  einzelne,  nicht
            
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