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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
— überschreiten. Ein Gebäude, für das die Begünstigung gewährt ist,
wird auf 50 Jahre Arbeiterwohnungs- und Wohlfahrtszwecken gewidmet,
muß also 50 Jahre lang in einem seinem Zwecke entsprechenden
Zustande erhalten und nach den einschlägigen Vorschriften verwaltet
werden. Diese „Widmung“, von der nur ausnahmsweise gegen
Nachzahlung der erlassenen Steuern ein Rücktritt durch die beteiligten
Minister bewilligt werden kann, wird als Reallast zugunsten des Staats
im Grundbuch eingetragen. Sofern ihr andere Hypothekarlasten vorausgehen,
kann die Bewilligung der Steuerfreiheit an die Bedingung geknüpft
werden, daß die bereits eingetragenen Forderungen hinter die
„Widmung“ zurücktreten. Die Geltungsdauer des Gesetzes ist 20 Jahre.
Daß diese Erleichterungen der privaten, auf Erwerb bedachten
Bautätigkeit einen besonderen Ansporn geben können, wird vielfach
bezweifelt. Für die gemeinnützige Bautätigkeit kann das Gesetz Bedeutung
gewinnen.
Dem Bau von Arbeiterwohnungen kann der Staat oder die Gemeinde
auch durch Übernahme einer bestimmten Zinsgarantie Vorschub
leisten. Indes ist dieser Weg von Staaten seltener als von Gemeinden
beschritten worden. U. a. haben die Stadt Lille 1863 und
die Stadt Leiden 1893 und in der jüngsten Zeit eine Anzahl deutscher
Gemeinden eine Zinsgarantie zugunsten von Gesellschaften zum Bau
von Arbeiterwohnungen übernommen. Die Wirksamkeit eines solchen
Vorgehens darf nicht zu hoch veranschagt werden. Der gemeinnützige
Bau von Arbeiterwohnungen bedarf vielfach einer solchen Anregung
nicht, und der Privatspekulation wird die mäßige Zinshöhe, die garantiert
werden kann, häufig nicht hoch genug erscheinen, um sie zur
Aufgabe von Bauarten mit größeren Gewinnaussichten zu veranlassen.
Als wirksamer gilt es im allgemeinen, die Beschaffung der Baukapitalien
zu erleichtern. Als ein mittelbarer Weg dazu erscheint die
Übernahme von Geschäftsanteilen von Gesellschaften zum Bau von Arbeiterwohnungen
seitens des Staates oder der Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes. Dieser Weg, der für Gemeinden durch den
preußischen Ministerialerlaß vom März 1901 empfohlen ist, kann namentlich
gegenüber gemeinnützigen Bauvereinen und Baugenossenschaften
von Wert sein, weil diesen die Beschaffung der nötigen Kapitalien oft
Schwierigkeiten bereitet. Er ist neuerdings von deutschen Gemeinden
häufig beschritten worden. Die Kreise und Gemeinden der Rheinprovinz
z. B. haben nach den Feststellungen des „Rheinischen Vereins zur Förderung
des Arbeiter Wohnungswesens“ von 1902 bei 42 gemeinnützigen
Bauvereinen usw. 325000 M. an Geschäftsanteilen übernommen.
Von größerer praktischer Bedeutung ist die unmittelbare Beschaffung
und Vermittlung von Baudarlehen. Daß der Staat oder die kommunalen
Selbstverwaltungskörper solche Darlehen an einzelne, nicht