Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

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größeren  Orten.  Man  sieht  darin  eine  der  Hauptursachen  für  die
hohen  Mieten  und  die  ungünstigen  Wohnungsverhältnisse.  Die  staatliche ­
  Steuer  ist  in  Wien  und  den  Landeshauptstädten  22%  %  und  in
sonstigen  Orten  14  °/o  (in  Tirol  und  Vorarlberg  10  Vs  °/o)  des  Nettomietzinses.
Dazu  treten  Landesumlagen  von  11—61  %,  Bezirkszuschläge  von
0—80%,  Gemeindeanlagen  von  0  bis  über  300%  der  Staatssteuer.
Das  Gesetz  vom  25.  März  1880  sah  bereits  für  jedes  neuerbaute  Haus
eine  Herabsetzung  der  staatlichen  Hauszinssteuer  auf  5  %  des  Nettozinses ­
  für  12  Jahre  vor.  Das  Gesetz  vom  9.  Febr.  1892  begünstigte
Neubauten  mit  Arbeiterwohnungen  durch  24jährige  Befreiung  von  der
gesamten  staatlichen  Hauszinssteuer  und  von  den  Landes-  und  Bezirkszuschlägen ­
  und  durch  eine  Ermäßigung  der  Gemeindebeiträge.  Die
Erlangung  der  Begünstigung  war  aber  an  die  Bedingung  so  niedriger
Mieten  geknüpft,  daß  der  Erfolg  nicht  erheblich  war.  Das  Gesetz  war
nur  für  10  Jahre  erlassen.  Das  neue  Gesetz  vom  8.  Juni  1902,  betreffend ­
  Begünstigung  für  Gebäude  mit  gesunden  und  billigen  Arbeiterwohnungen, ­
  gewährt  für  24  Jahre  vollständige  Befreiung  von  der
besprochenen  Gebäude-  und  Mietsteuer,  ferner  Gebührenfreiheit  für
alle  anläßlich  der  Errichtung  von  Arbeiterhäusern  auszufertigenden
Eingaben,  Urkunden  und  „Intabulationen  der  Widmung“,  weiter
Herabsetzung  des  Gebührenäquivalents  für  Güter  der  toten  Hand  auf
die  Hälfte  und  endlich  den  zur  öffentlichen  Rechnungslegung  verpflichteten ­
  Unternehmungen,  deren  Zweck  nach  dem  Statut  auf  Erbauung
und  Vermietung  von  Arbeiterhäusern  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen ­
  gerichtet  ist,  eine  beträchtliche  Erleichterung  in  bezug  auf  die
Erwerbssteuer.  Diese  Begünstigungen  werden  aber  nur  in  den  Ländern
wirksam,  in  denen  für  derartige  Bauten  durch  die  Landesgesetzgebung
die  Befreiung  von  den  Landes-  und  Bezirkszuschlägen  und  eine  Ermäßigung ­
  der  Gemeindezuschläge  um  50%  für  die  ganze  Dauer  der
Befreiung  von  den  Staatssteuern  gewährt  wird.  Die  Begünstigung
tritt  im  übrigen  ein  für  Häuser,  deren  Bewohner  zu  %  Arbeiter  sind,
sofern  ihr  Einkommen  bestimmte  Beträge  nicht  überschreitet.  Dabei
werden  unterschieden  Familienhäuser,  Ledigenheime  (zur  Aufnahme
einzelner  Personen  desselben  Geschlechts)  und  Schlaf-  und  Logierhäuser
für  gemeinsame  Beherbergung.  Zur  Wahrung  der  Gesundheitlichkeit,
zum  Schutz  gegen  Überfüllung,  zur  Verhinderung  nachteiliger  Wirkungen ­
  des  Schlafgängerwesens  werden  im  Gesetz  und  in  der  Ausführungsverordnung ­
  (vom  7.  Jan.  1903)  eingehende  Vorschriften  gegeben. ­
  Für  die  in  Arbeiterhäusern  angelegten  Kapitalien  wird  eine
Rentabilitätsgrenze  festgesetzt.  Das  Nettozinserträgnis  soll  den  üblichen ­
  Hypothekenzinsfuß  der  Sparkassen  und  sonstiger  maßgebender
Kreditinstitute  nach  näherer  Bestimmung  der  Regierung  nur  um  0,2
bis  0,5  o/o  —  bei  gemeinnützigen  Anstalten  gegebenenfalls  um  mehr
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  28
            
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