Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
hervorgehen. Weiterhin ist die Schwierigkeit zu beachten, daß in 
Zeiten, in denen die anlagesuchenden Geldbesitzer auf höhere Erträge 
bedacht sind, die für Arbeiterwohnungszwecke ausgegebenen staat 
lichen oder kommunalen Schuldverschreibungen an Absatzfähigkeit 
verlieren, und daß ihre Absatzfähigkeit überhaupt je nach dem Stande 
und der herrschenden Anlagerichtung des Geldmarktes erheblichen 
Schwankungen unterliegt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, mit 
Vorsicht und unter sorgfältiger Beachtung der allgemeinen Lage des 
Geldmarktes sowohl in bezug auf die Errichtung als auch in bezug auf 
die Tätigkeit der besprochenen Wohnungs- oder Baubanken vorzugehen. 
§7. Einengung der Bodenspekulation. An die besprochenen Aufgaben 
der öffentlichen Gewalten in bezug auf die Wohnungsreform reiht sich 
als weitere, mit wachsendem Nachdruck geforderte Aufgabe die Ein 
engung der Bodenspekulation an. Auch der preußische Ministerialerlaß 
vom 19. März 1901 und der sächsische vom 31. März 1903 heben nach 
drücklich hervor, daß eine Hauptquelle der bestehenden Mißstände in der 
„ungesunden“ Bodenspekulation zu suchen sei, und beide fordern die Ge 
meinden auf, hiergegen durch eine geeignete Bodenpolitik anzukämpfen. 
Den Zweck einer Einengung der Bodenspekulation hat man zu 
nächst auf dem Wege der Besteuerung versucht, ein Weg, den der 
Bodenreformer Damaschke wiederholt empfohlen und möglichst wirk 
sam zu gestalten gesucht hat. In Betracht kommen dabei namentlich 
„Umsatzsteuern“, die den spekulativen Veräußerungen des Wohn- 
bodens Erschwerungen bereiten sollen, ferner „Bauplatzsteuern“, die, 
entweder als Grundsteuer vom periodisch festzustellenden Verkaufs 
wert der Bauplätze oder als besondere Bauplatzsteuer ausgestaltet, die 
bisher wenig oder gar nicht besteuerten Bauplätze belasten soll, und 
weiter „Wertzuwachssteuern“, die von dem unverdienten Wertzuwachs 
des städtischen Bodens einen größeren oder kleineren Teil der Ge 
meinde verfügbar machen sollen. 
Alle drei Steuern bestehen im Schutzgebiet Kiautschou. Die Um 
satzsteuer ist dort 2 % des Verkaufs wertes — je 1 % vom Käufer 
und Verkäufer —, die Bauplatzsteuer 6 % des wirklichen, alle 3 Jahre 
neuabzuscliätzenden Bodenwertes, die Wertzuwachssteuer 33Vä °/o der 
Zuwachsrente, wobei behufs Verhinderung von Umgehungen das Gou 
vernement ein Vorkaufsrecht zu dem ihm angegebenen Preise hat. 
Eine Wertzuwachssteuer ist im übrigen — soweit bekannt — in den 
Kulturstaaten nur ganz vereinzelt durchgeführt, obwohl sich neuerdings 
mehrfach deutsche Gemeinden, insbesondere Festungsstädte, dem Grund 
gedanken geneigt gezeigt haben. Der Grund für die geringe Anwendung 
dieser Steuerart dürfte hauptsächlich in der Schwierigkeit liegen, die 
durch den Bodenbesitzer nicht erarbeitete Wertsteigerung zuverlässig 
festzustellen und auszusondern. Der Grundgedanke selbst, durch eine
	        
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