440
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
hervorgehen. Weiterhin ist die Schwierigkeit zu beachten, daß in
Zeiten, in denen die anlagesuchenden Geldbesitzer auf höhere Erträge
bedacht sind, die für Arbeiterwohnungszwecke ausgegebenen staatlichen
oder kommunalen Schuldverschreibungen an Absatzfähigkeit
verlieren, und daß ihre Absatzfähigkeit überhaupt je nach dem Stande
und der herrschenden Anlagerichtung des Geldmarktes erheblichen
Schwankungen unterliegt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, mit
Vorsicht und unter sorgfältiger Beachtung der allgemeinen Lage des
Geldmarktes sowohl in bezug auf die Errichtung als auch in bezug auf
die Tätigkeit der besprochenen Wohnungs- oder Baubanken vorzugehen.
§7. Einengung der Bodenspekulation. An die besprochenen Aufgaben
der öffentlichen Gewalten in bezug auf die Wohnungsreform reiht sich
als weitere, mit wachsendem Nachdruck geforderte Aufgabe die Einengung
der Bodenspekulation an. Auch der preußische Ministerialerlaß
vom 19. März 1901 und der sächsische vom 31. März 1903 heben nachdrücklich
hervor, daß eine Hauptquelle der bestehenden Mißstände in der
„ungesunden“ Bodenspekulation zu suchen sei, und beide fordern die Gemeinden
auf, hiergegen durch eine geeignete Bodenpolitik anzukämpfen.
Den Zweck einer Einengung der Bodenspekulation hat man zunächst
auf dem Wege der Besteuerung versucht, ein Weg, den der
Bodenreformer Damaschke wiederholt empfohlen und möglichst wirksam
zu gestalten gesucht hat. In Betracht kommen dabei namentlich
„Umsatzsteuern“, die den spekulativen Veräußerungen des Wohnbodens
Erschwerungen bereiten sollen, ferner „Bauplatzsteuern“, die,
entweder als Grundsteuer vom periodisch festzustellenden Verkaufswert
der Bauplätze oder als besondere Bauplatzsteuer ausgestaltet, die
bisher wenig oder gar nicht besteuerten Bauplätze belasten soll, und
weiter „Wertzuwachssteuern“, die von dem unverdienten Wertzuwachs
des städtischen Bodens einen größeren oder kleineren Teil der Gemeinde
verfügbar machen sollen.
Alle drei Steuern bestehen im Schutzgebiet Kiautschou. Die Umsatzsteuer
ist dort 2 % des Verkaufs wertes — je 1 % vom Käufer
und Verkäufer —, die Bauplatzsteuer 6 % des wirklichen, alle 3 Jahre
neuabzuscliätzenden Bodenwertes, die Wertzuwachssteuer 33Vä °/o der
Zuwachsrente, wobei behufs Verhinderung von Umgehungen das Gouvernement
ein Vorkaufsrecht zu dem ihm angegebenen Preise hat.
Eine Wertzuwachssteuer ist im übrigen — soweit bekannt — in den
Kulturstaaten nur ganz vereinzelt durchgeführt, obwohl sich neuerdings
mehrfach deutsche Gemeinden, insbesondere Festungsstädte, dem Grundgedanken
geneigt gezeigt haben. Der Grund für die geringe Anwendung
dieser Steuerart dürfte hauptsächlich in der Schwierigkeit liegen, die
durch den Bodenbesitzer nicht erarbeitete Wertsteigerung zuverlässig
festzustellen und auszusondern. Der Grundgedanke selbst, durch eine