Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

hervorgehen.  Weiterhin  ist  die  Schwierigkeit  zu  beachten,  daß  in
Zeiten,  in  denen  die  anlagesuchenden  Geldbesitzer  auf  höhere  Erträge
bedacht  sind,  die  für  Arbeiterwohnungszwecke  ausgegebenen  staatlichen ­
  oder  kommunalen  Schuldverschreibungen  an  Absatzfähigkeit
verlieren,  und  daß  ihre  Absatzfähigkeit  überhaupt  je  nach  dem  Stande
und  der  herrschenden  Anlagerichtung  des  Geldmarktes  erheblichen
Schwankungen  unterliegt.  Daraus  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  mit
Vorsicht  und  unter  sorgfältiger  Beachtung  der  allgemeinen  Lage  des
Geldmarktes  sowohl  in  bezug  auf  die  Errichtung  als  auch  in  bezug  auf
die  Tätigkeit  der  besprochenen  Wohnungs-  oder  Baubanken  vorzugehen.
§7.  Einengung  der  Bodenspekulation.  An  die  besprochenen  Aufgaben
der  öffentlichen  Gewalten  in  bezug  auf  die  Wohnungsreform  reiht  sich
als  weitere,  mit  wachsendem  Nachdruck  geforderte  Aufgabe  die  Einengung ­
  der  Bodenspekulation  an.  Auch  der  preußische  Ministerialerlaß
vom  19.  März  1901  und  der  sächsische  vom  31.  März  1903  heben  nachdrücklich ­
  hervor,  daß  eine  Hauptquelle  der  bestehenden  Mißstände  in  der
„ungesunden“  Bodenspekulation  zu  suchen  sei,  und  beide  fordern  die  Gemeinden ­
  auf,  hiergegen  durch  eine  geeignete  Bodenpolitik  anzukämpfen.
Den  Zweck  einer  Einengung  der  Bodenspekulation  hat  man  zunächst ­
  auf  dem  Wege  der  Besteuerung  versucht,  ein  Weg,  den  der
Bodenreformer  Damaschke  wiederholt  empfohlen  und  möglichst  wirksam ­
  zu  gestalten  gesucht  hat.  In  Betracht  kommen  dabei  namentlich
„Umsatzsteuern“,  die  den  spekulativen  Veräußerungen  des  Wohnbodens
  Erschwerungen  bereiten  sollen,  ferner  „Bauplatzsteuern“,  die,
entweder  als  Grundsteuer  vom  periodisch  festzustellenden  Verkaufswert ­
  der  Bauplätze  oder  als  besondere  Bauplatzsteuer  ausgestaltet,  die
bisher  wenig  oder  gar  nicht  besteuerten  Bauplätze  belasten  soll,  und
weiter  „Wertzuwachssteuern“,  die  von  dem  unverdienten  Wertzuwachs
des  städtischen  Bodens  einen  größeren  oder  kleineren  Teil  der  Gemeinde ­
  verfügbar  machen  sollen.
Alle  drei  Steuern  bestehen  im  Schutzgebiet  Kiautschou.  Die  Umsatzsteuer ­
  ist  dort  2  %  des  Verkaufs  wertes  —  je  1  %  vom  Käufer
und  Verkäufer  —,  die  Bauplatzsteuer  6  %  des  wirklichen,  alle  3  Jahre
neuabzuscliätzenden  Bodenwertes,  die  Wertzuwachssteuer  33Vä  °/o  der
Zuwachsrente,  wobei  behufs  Verhinderung  von  Umgehungen  das  Gouvernement ­
  ein  Vorkaufsrecht  zu  dem  ihm  angegebenen  Preise  hat.
Eine  Wertzuwachssteuer  ist  im  übrigen  —  soweit  bekannt  —  in  den
Kulturstaaten  nur  ganz  vereinzelt  durchgeführt,  obwohl  sich  neuerdings
mehrfach  deutsche  Gemeinden,  insbesondere  Festungsstädte,  dem  Grundgedanken ­
  geneigt  gezeigt  haben.  Der  Grund  für  die  geringe  Anwendung
dieser  Steuerart  dürfte  hauptsächlich  in  der  Schwierigkeit  liegen,  die
durch  den  Bodenbesitzer  nicht  erarbeitete  Wertsteigerung  zuverlässig
festzustellen  und  auszusondern.  Der  Grundgedanke  selbst,  durch  eine
            
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