13. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.
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vernünftige und maßvolle Sondersteuer auf die aus unverdientem Wert
zuwachs hervorgeliende Rente der Gemeinde Anteil an der durch ihre
Verhältnisse bewirkten Wertsteigerung des Bodens zu verschaffen,
findet vielfach Anklang.
Viel verbreiteter sind Umsatzsteuern auf den Eigentumswechsel
in bezug auf den städtischen Boden. In Preußen erhebt der Staat
nach dem Stempelgesetze vom 31. Juli 1895 bei jedem Verkauf des
Grund und Bodens 1 % des Wertes. Den Gemeinden ist durch das
preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 §25 das Recht,
zur Einführung einer Umsatzsteuer gegeben. Auch außerpreußische
Städte sine dazu in der Mehrzahl der Bundesstaaten befugt. Von den
48 Gemeinden, deren Steuerverhältnisse im Statistischen Jahrbuch
deutscher Städte für 1903 dargestellt werden, haben 42 Steuern vom
Grundbesitzwechsel. Die Steuer ist gewöhnlich '/a 1 J /2 °/o; nur ver
einzelt wird diese Grenze um ein geringes überschritten. In Däne
mark erhebt der Staat vom Grundbesitzwechsel ’/'i % des Verkaufs
wertes und eine Stempelsteuer von 2/3 °/o. In Kopenhagen besteht
außerdem eine kommunale Abgabe von V4 %. In den Niederlanden
erhebt der Staat \U % bei Verkauf innerhalb eines Jahres, im übrigen
2 °/o; früher — vor dem 1. Januar 1893 — waren die Sätze 0,34 %
und 4,58 %. In Frankreich und Belgien sind die Umsatzsteuern höher.
Belgien erhebt 5 ‘/ 2 0/0 des Verkaufswertes; durch verschiedene Neben
abgaben, Register- und Notariatsgebühren steigert sich die Last bei
jedem Verkauf auf 10 und selbst auf 12 %. A11 Umsatzsteuern wurden
erhoben 1840: 7,12 Mill. Frs., 1866: 10,65 Mill. Frs., 1895: 13,22 Mill. Frs.
Die besondere Bauplatzsteuer hat den Zweck, das Liegenlassen
von Baugelände zu Spekulationszwecken zu bekämpfen. Indes haben
sich solche Steuern nicht eingebürgert, auch in Preußen nicht, obwohl
sie nach dem Kommunalabgabengesetz § 25 zulässig sind. Versuche zu
ihrer Einführung sind in mehreren preußischen Städten gemacht, sind
aber mit Rücksicht auf die einschränkende Auslegung, die das Ober
verwaltungsgericht dem § 25 gegeben hat, wieder aufgegeben worden.
Statt dessen ist in preußischen Gemeinden von der Befugnis Gebrauch ge
macht, statt der Zuschläge zu den bisherigen staatlichen Ertragsteuern
die Besteuerung des Grundbesitzes nach dem „gemeinen Wert“ einzu
führen. Der „gemeine Wert“ ist bei unbebauten Bauplätzen mit dem
Verkaufswert, bei Grundstücken, die einen regelmäßigen Ertrag geben,
mit dem Ertragswert identisch. Ein preußischer Ministerialerlaß vom
2. Oktober 1899 hat ein solches Vorgehen allen größeren Gemeinden
empfohlen. Eine Reihe preußischer Städte erhebt denn auch die Ge
meindegrundsteuer nach dem gemeinen Wert, z. B. Köln mit 1,84 °/o,
Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Wiesbaden mit 2 °/o, Görlitz mit 2,2 %,
Charlottenburg mit 2,21 %, Elberfeld mit 2,6 °/o, Aachen und Essen