Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

13. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage. 
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vernünftige und maßvolle Sondersteuer auf die aus unverdientem Wert 
zuwachs hervorgeliende Rente der Gemeinde Anteil an der durch ihre 
Verhältnisse bewirkten Wertsteigerung des Bodens zu verschaffen, 
findet vielfach Anklang. 
Viel verbreiteter sind Umsatzsteuern auf den Eigentumswechsel 
in bezug auf den städtischen Boden. In Preußen erhebt der Staat 
nach dem Stempelgesetze vom 31. Juli 1895 bei jedem Verkauf des 
Grund und Bodens 1 % des Wertes. Den Gemeinden ist durch das 
preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 §25 das Recht, 
zur Einführung einer Umsatzsteuer gegeben. Auch außerpreußische 
Städte sine dazu in der Mehrzahl der Bundesstaaten befugt. Von den 
48 Gemeinden, deren Steuerverhältnisse im Statistischen Jahrbuch 
deutscher Städte für 1903 dargestellt werden, haben 42 Steuern vom 
Grundbesitzwechsel. Die Steuer ist gewöhnlich '/a 1 J /2 °/o; nur ver 
einzelt wird diese Grenze um ein geringes überschritten. In Däne 
mark erhebt der Staat vom Grundbesitzwechsel ’/'i % des Verkaufs 
wertes und eine Stempelsteuer von 2/3 °/o. In Kopenhagen besteht 
außerdem eine kommunale Abgabe von V4 %. In den Niederlanden 
erhebt der Staat \U % bei Verkauf innerhalb eines Jahres, im übrigen 
2 °/o; früher — vor dem 1. Januar 1893 — waren die Sätze 0,34 % 
und 4,58 %. In Frankreich und Belgien sind die Umsatzsteuern höher. 
Belgien erhebt 5 ‘/ 2 0/0 des Verkaufswertes; durch verschiedene Neben 
abgaben, Register- und Notariatsgebühren steigert sich die Last bei 
jedem Verkauf auf 10 und selbst auf 12 %. A11 Umsatzsteuern wurden 
erhoben 1840: 7,12 Mill. Frs., 1866: 10,65 Mill. Frs., 1895: 13,22 Mill. Frs. 
Die besondere Bauplatzsteuer hat den Zweck, das Liegenlassen 
von Baugelände zu Spekulationszwecken zu bekämpfen. Indes haben 
sich solche Steuern nicht eingebürgert, auch in Preußen nicht, obwohl 
sie nach dem Kommunalabgabengesetz § 25 zulässig sind. Versuche zu 
ihrer Einführung sind in mehreren preußischen Städten gemacht, sind 
aber mit Rücksicht auf die einschränkende Auslegung, die das Ober 
verwaltungsgericht dem § 25 gegeben hat, wieder aufgegeben worden. 
Statt dessen ist in preußischen Gemeinden von der Befugnis Gebrauch ge 
macht, statt der Zuschläge zu den bisherigen staatlichen Ertragsteuern 
die Besteuerung des Grundbesitzes nach dem „gemeinen Wert“ einzu 
führen. Der „gemeine Wert“ ist bei unbebauten Bauplätzen mit dem 
Verkaufswert, bei Grundstücken, die einen regelmäßigen Ertrag geben, 
mit dem Ertragswert identisch. Ein preußischer Ministerialerlaß vom 
2. Oktober 1899 hat ein solches Vorgehen allen größeren Gemeinden 
empfohlen. Eine Reihe preußischer Städte erhebt denn auch die Ge 
meindegrundsteuer nach dem gemeinen Wert, z. B. Köln mit 1,84 °/o, 
Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Wiesbaden mit 2 °/o, Görlitz mit 2,2 %, 
Charlottenburg mit 2,21 %, Elberfeld mit 2,6 °/o, Aachen und Essen
	        
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