Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

442 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
mit 2,7 %, Breslau mit 2,9 °/o, Barmen mit 3 %, Spandau mit 3,66 »/o, 
Kiel mit 4,25 o/ 0 usw. 
Der Wert solcher Steuern für die tatsächliche Besserung der 
Wohnungsverhältnisse wird verschieden beurteilt. Zum Teil fürchtet 
man, daß in den Wohnungsmieten Ersatz für die Steuerbelastung ge 
sucht werden könnte, wenn die wirtschaftlichen Machtverhältnisse es 
ermöglichen. Zwar ist darauf hingewiesen, daß derartige Steuern den 
Reinertrag mindern und deshalb den durch Kapitalisierung des Rein 
ertrags ermittelten Verkaufswert ermäßigen; aber das schließt nicht 
aus, daß der Eigentümer, so lange er den Boden nicht verkauft und 
aus ihm durch Vermietung der darauf befindlichen Wohnungen Ertrag 
zieht, die Mieten möglichst hoch zu halten sucht. Die Verhältnisse 
dürfen hier nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Bodenverkäufe 
betrachtet werden. Außerdem wird befürchtet, daß eine zu empfind 
liche Belastung des Wohnbodens nicht nur die spekulativen Verkäufe, 
sondern unter Umständen auch den durch zwingende Umstände nötig 
gemachten Eigentumswechsel erschwert und auch die solide private 
Bautätigkeit abschreckt. Sofern das letztere eintritt, würde es schon 
deshalb unerwünscht sein weil — wie erwähnt — auch die Mit 
wirkung der privaten Bautätigkeit zur Besserung der Arbeiterwoh 
nungsverhältnisse unentbehrlich ist. Auch wird darauf hingewiesen, 
daß fiskalische Rücksichten der Gemeinden unter Umständen bei der 
artigen Steuern in den Vordergrund treten und dadurch Nachteile der 
bezeichneten Art und Härten, namentlich für kleinere Eigentümer, 
hervorrufen oder sie verschärfen können. Es wird deshalb nötig sein, die 
Ausgestaltung der auf Einengung der Bodenspekulation gerichteten 
Besteuerung des Wohnbodens den örtlichen Verhältnissen genau anzu 
passen und eine hinreichende Rücksicht auf besondere Umstände und 
Bedürfnisse walten zu lassen. 
Der Einengung der Bauspekulation können auch baupolizeiliche 
Beschränkungen bei der Bodenbebauung und Vorschriften über Unr 
und Zusammenlegung von Grundstücken, Zonenenteignung usw. dienen. 
Vor allem aber wird für den bezeichneten Zweck die Erhaltung und 
Vermehrung des städtischen Grundeigentums empfohlen. Auch der 
preußische Erlaß von 1901 und der sächsische von 1903 weisen 
hierauf nachdrücklich hin. Den Gemeinden wird hier die Pflicht zu 
gewiesen, auf die Bereitstellung billigen, der Spekulation entrückten 
Baugeländes bedacht zn sein und zu dem Zwecke ihr vorhandenes 
Grundeigentum festzuhalten und nur dann zu veräußern, wenn durch 
Vorkaufsrecht der Gemeinde oder auf sonstige Art die Sicherheit ge 
boten ist, daß das verkaufte Gelände dauernd der Spekulation entzogen 
bleibt. Außerdem empfehlen die Erlasse den Gemeinden, ihr Grund 
eigentum rechtzeitig zu vermehren.
	        
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