Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

442  II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mit  2,7  %,  Breslau  mit  2,9  °/o,  Barmen  mit  3  %,  Spandau  mit  3,66  »/o,
Kiel  mit  4,25  o/ 0  usw.
Der  Wert  solcher  Steuern  für  die  tatsächliche  Besserung  der
Wohnungsverhältnisse  wird  verschieden  beurteilt.  Zum  Teil  fürchtet
man,  daß  in  den  Wohnungsmieten  Ersatz  für  die  Steuerbelastung  gesucht ­
  werden  könnte,  wenn  die  wirtschaftlichen  Machtverhältnisse  es
ermöglichen.  Zwar  ist  darauf  hingewiesen,  daß  derartige  Steuern  den
Reinertrag  mindern  und  deshalb  den  durch  Kapitalisierung  des  Reinertrags ­
  ermittelten  Verkaufswert  ermäßigen;  aber  das  schließt  nicht
aus,  daß  der  Eigentümer,  so  lange  er  den  Boden  nicht  verkauft  und
aus  ihm  durch  Vermietung  der  darauf  befindlichen  Wohnungen  Ertrag
zieht,  die  Mieten  möglichst  hoch  zu  halten  sucht.  Die  Verhältnisse
dürfen  hier  nicht  lediglich  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Bodenverkäufe
betrachtet  werden.  Außerdem  wird  befürchtet,  daß  eine  zu  empfindliche ­
  Belastung  des  Wohnbodens  nicht  nur  die  spekulativen  Verkäufe,
sondern  unter  Umständen  auch  den  durch  zwingende  Umstände  nötig
gemachten  Eigentumswechsel  erschwert  und  auch  die  solide  private
Bautätigkeit  abschreckt.  Sofern  das  letztere  eintritt,  würde  es  schon
deshalb  unerwünscht  sein  weil  —  wie  erwähnt  —  auch  die  Mitwirkung ­
  der  privaten  Bautätigkeit  zur  Besserung  der  Arbeiterwohnungsverhältnisse ­
  unentbehrlich  ist.  Auch  wird  darauf  hingewiesen,
daß  fiskalische  Rücksichten  der  Gemeinden  unter  Umständen  bei  derartigen ­
  Steuern  in  den  Vordergrund  treten  und  dadurch  Nachteile  der
bezeichneten  Art  und  Härten,  namentlich  für  kleinere  Eigentümer,
hervorrufen  oder  sie  verschärfen  können.  Es  wird  deshalb  nötig  sein,  die
Ausgestaltung  der  auf  Einengung  der  Bodenspekulation  gerichteten
Besteuerung  des  Wohnbodens  den  örtlichen  Verhältnissen  genau  anzupassen ­
  und  eine  hinreichende  Rücksicht  auf  besondere  Umstände  und
Bedürfnisse  walten  zu  lassen.
Der  Einengung  der  Bauspekulation  können  auch  baupolizeiliche
Beschränkungen  bei  der  Bodenbebauung  und  Vorschriften  über  Unrund ­
  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  Zonenenteignung  usw.  dienen.
Vor  allem  aber  wird  für  den  bezeichneten  Zweck  die  Erhaltung  und
Vermehrung  des  städtischen  Grundeigentums  empfohlen.  Auch  der
preußische  Erlaß  von  1901  und  der  sächsische  von  1903  weisen
hierauf  nachdrücklich  hin.  Den  Gemeinden  wird  hier  die  Pflicht  zugewiesen, ­
  auf  die  Bereitstellung  billigen,  der  Spekulation  entrückten
Baugeländes  bedacht  zn  sein  und  zu  dem  Zwecke  ihr  vorhandenes
Grundeigentum  festzuhalten  und  nur  dann  zu  veräußern,  wenn  durch
Vorkaufsrecht  der  Gemeinde  oder  auf  sonstige  Art  die  Sicherheit  geboten ­
  ist,  daß  das  verkaufte  Gelände  dauernd  der  Spekulation  entzogen
bleibt.  Außerdem  empfehlen  die  Erlasse  den  Gemeinden,  ihr  Grundeigentum ­
  rechtzeitig  zu  vermehren.
            
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