442 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
mit 2,7 %, Breslau mit 2,9 °/o, Barmen mit 3 %, Spandau mit 3,66 »/o,
Kiel mit 4,25 o/ 0 usw.
Der Wert solcher Steuern für die tatsächliche Besserung der
Wohnungsverhältnisse wird verschieden beurteilt. Zum Teil fürchtet
man, daß in den Wohnungsmieten Ersatz für die Steuerbelastung gesucht
werden könnte, wenn die wirtschaftlichen Machtverhältnisse es
ermöglichen. Zwar ist darauf hingewiesen, daß derartige Steuern den
Reinertrag mindern und deshalb den durch Kapitalisierung des Reinertrags
ermittelten Verkaufswert ermäßigen; aber das schließt nicht
aus, daß der Eigentümer, so lange er den Boden nicht verkauft und
aus ihm durch Vermietung der darauf befindlichen Wohnungen Ertrag
zieht, die Mieten möglichst hoch zu halten sucht. Die Verhältnisse
dürfen hier nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Bodenverkäufe
betrachtet werden. Außerdem wird befürchtet, daß eine zu empfindliche
Belastung des Wohnbodens nicht nur die spekulativen Verkäufe,
sondern unter Umständen auch den durch zwingende Umstände nötig
gemachten Eigentumswechsel erschwert und auch die solide private
Bautätigkeit abschreckt. Sofern das letztere eintritt, würde es schon
deshalb unerwünscht sein weil — wie erwähnt — auch die Mitwirkung
der privaten Bautätigkeit zur Besserung der Arbeiterwohnungsverhältnisse
unentbehrlich ist. Auch wird darauf hingewiesen,
daß fiskalische Rücksichten der Gemeinden unter Umständen bei derartigen
Steuern in den Vordergrund treten und dadurch Nachteile der
bezeichneten Art und Härten, namentlich für kleinere Eigentümer,
hervorrufen oder sie verschärfen können. Es wird deshalb nötig sein, die
Ausgestaltung der auf Einengung der Bodenspekulation gerichteten
Besteuerung des Wohnbodens den örtlichen Verhältnissen genau anzupassen
und eine hinreichende Rücksicht auf besondere Umstände und
Bedürfnisse walten zu lassen.
Der Einengung der Bauspekulation können auch baupolizeiliche
Beschränkungen bei der Bodenbebauung und Vorschriften über Unrund
Zusammenlegung von Grundstücken, Zonenenteignung usw. dienen.
Vor allem aber wird für den bezeichneten Zweck die Erhaltung und
Vermehrung des städtischen Grundeigentums empfohlen. Auch der
preußische Erlaß von 1901 und der sächsische von 1903 weisen
hierauf nachdrücklich hin. Den Gemeinden wird hier die Pflicht zugewiesen,
auf die Bereitstellung billigen, der Spekulation entrückten
Baugeländes bedacht zn sein und zu dem Zwecke ihr vorhandenes
Grundeigentum festzuhalten und nur dann zu veräußern, wenn durch
Vorkaufsrecht der Gemeinde oder auf sonstige Art die Sicherheit geboten
ist, daß das verkaufte Gelände dauernd der Spekulation entzogen
bleibt. Außerdem empfehlen die Erlasse den Gemeinden, ihr Grundeigentum
rechtzeitig zu vermehren.