450 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.
ruht zum Teil die sozialpolitische Bedeutuug der kommunalen Betriebe
und Liegenschaften, die an sich als Maßregel der kommunalen Finanz
politik gelten müssen. Weiter aber sind diese Betriebe deshalb hier
von Bedeutung, weil die Gemeinde dadurch in die Reihe der Arbeit
geber eintritt und die Möglichkeit erlangt, bei ihren eigenen Arbeitern
Verhältnisse zu schaffen, die in sozialpolitischer Beziehung einwandfrei
sind. Dieser Aufgabe kann sich die Gemeinde um so weniger entziehen,
je mehr sie an die privaten Arbeitgeber mit sozialpolitischen Wünschen
und Anforderungen herantritt.
Als Arbeitgeber muß der Selbstverwaltungskörper eine Lohnpolitik
verfolgen, die eine auskömmliche Existenz der städtischen usw. Ar
beiter ermöglicht, ohne deshalb einen ungesunden Andrang von Ar
beitern zu den Kommunalbetrieben und eine Entblößung der Privat
industrie von Arbeitskräften hervorzurufen. Über die hierhergehörige
Tätigkeit ist schon in Kap. 8 das Nötige gesagt. Dazu kommt die
— ebenfalls schon besprochene — Fürsorge für die Wohnungsverhält-
nisse, die Sorge für größere Sicherheit der Arbeitsgelegenheit, für die
Möglichkeit eines stufenweisen Aufsteigens der Arbeiter in bessere
Verhältnisse, vor allem aber für Sicherstellung gegenüber Wechsel
fällen des Lebens, soweit nicht auf Grund der staatlichen Gesetze
schon Ausreichendes geschieht. Gerade der letzteren Aufgabe kommt
eine besondere Bedeutung zu.
Die schon berührte Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu
einem Beamten- oder einem diesem sehr nahe kommenden Verhältnis
wird, so wünschenswert sie für die letztgenannte Aufgabe nach manchen
Richtungen ist, doch nicht als das allgemeine Ziel der städtischen
Arbeiterpolitik gelten können. Das wäre nicht überall durchführbar
und nicht in allen Fällen den Wünschen der Arbeiter entsprechend.
Für gewisse kommunale Betriebe ist ein solches Ziel geboten, schon
mit Rücksicht auf das damit verknüpfte Interesse des Gemeinwesens
an unterbrechungsloser Durchführung des Betriebes. Für andere hat
man sich auf anderen Wegen zu helfen gesucht.
Im Laufe der letzten Jahre sind verschiedene ausländische und
vor allem eine ansehnliche Reihe deutscher Städte dazu übergegangen,
ihren Arbeitern nach Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit zwar
nicht den klagbaren Rechtsanspruch, wie er aus dem Beamtenverhältnis
folgen würde, aber doch eine Zusage wegen einer Fürsorge für die
Zeit der Arbeitsunfähigkeit und für den Todesfall zu geben. Die
letzten 5 Jahrgänge der „Sozialen Praxis“, die regelmäßig über der
artige Vorgänge berichtet, haben bereits aus annähernd 30 Städten
die Einrichtung oder Anbahnung einer solchen Fürsorge mitge
teilt. Die Gesichtspunkte, von denen die Städte in ihrer Eigen
schaft als Arbeiter dabei ausgehen, hat im Jahre 1899 eine Denk-