Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

450 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw. 
ruht zum Teil die sozialpolitische Bedeutuug der kommunalen Betriebe 
und Liegenschaften, die an sich als Maßregel der kommunalen Finanz 
politik gelten müssen. Weiter aber sind diese Betriebe deshalb hier 
von Bedeutung, weil die Gemeinde dadurch in die Reihe der Arbeit 
geber eintritt und die Möglichkeit erlangt, bei ihren eigenen Arbeitern 
Verhältnisse zu schaffen, die in sozialpolitischer Beziehung einwandfrei 
sind. Dieser Aufgabe kann sich die Gemeinde um so weniger entziehen, 
je mehr sie an die privaten Arbeitgeber mit sozialpolitischen Wünschen 
und Anforderungen herantritt. 
Als Arbeitgeber muß der Selbstverwaltungskörper eine Lohnpolitik 
verfolgen, die eine auskömmliche Existenz der städtischen usw. Ar 
beiter ermöglicht, ohne deshalb einen ungesunden Andrang von Ar 
beitern zu den Kommunalbetrieben und eine Entblößung der Privat 
industrie von Arbeitskräften hervorzurufen. Über die hierhergehörige 
Tätigkeit ist schon in Kap. 8 das Nötige gesagt. Dazu kommt die 
— ebenfalls schon besprochene — Fürsorge für die Wohnungsverhält- 
nisse, die Sorge für größere Sicherheit der Arbeitsgelegenheit, für die 
Möglichkeit eines stufenweisen Aufsteigens der Arbeiter in bessere 
Verhältnisse, vor allem aber für Sicherstellung gegenüber Wechsel 
fällen des Lebens, soweit nicht auf Grund der staatlichen Gesetze 
schon Ausreichendes geschieht. Gerade der letzteren Aufgabe kommt 
eine besondere Bedeutung zu. 
Die schon berührte Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu 
einem Beamten- oder einem diesem sehr nahe kommenden Verhältnis 
wird, so wünschenswert sie für die letztgenannte Aufgabe nach manchen 
Richtungen ist, doch nicht als das allgemeine Ziel der städtischen 
Arbeiterpolitik gelten können. Das wäre nicht überall durchführbar 
und nicht in allen Fällen den Wünschen der Arbeiter entsprechend. 
Für gewisse kommunale Betriebe ist ein solches Ziel geboten, schon 
mit Rücksicht auf das damit verknüpfte Interesse des Gemeinwesens 
an unterbrechungsloser Durchführung des Betriebes. Für andere hat 
man sich auf anderen Wegen zu helfen gesucht. 
Im Laufe der letzten Jahre sind verschiedene ausländische und 
vor allem eine ansehnliche Reihe deutscher Städte dazu übergegangen, 
ihren Arbeitern nach Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit zwar 
nicht den klagbaren Rechtsanspruch, wie er aus dem Beamtenverhältnis 
folgen würde, aber doch eine Zusage wegen einer Fürsorge für die 
Zeit der Arbeitsunfähigkeit und für den Todesfall zu geben. Die 
letzten 5 Jahrgänge der „Sozialen Praxis“, die regelmäßig über der 
artige Vorgänge berichtet, haben bereits aus annähernd 30 Städten 
die Einrichtung oder Anbahnung einer solchen Fürsorge mitge 
teilt. Die Gesichtspunkte, von denen die Städte in ihrer Eigen 
schaft als Arbeiter dabei ausgehen, hat im Jahre 1899 eine Denk-
	        
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