Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 451 
Schrift des Oberbürgermeisters Bender zu Breslau zusammengefaßt 
Das Wesentlichste ist folgendes. Eine klar erkennbare Grenze zwischen 
Arbeitern und Beamten gewisser Kategorien ist nicht zu ziehen; ge 
nügt bei fest angestellten Beamten eine 10jährige Dienstzeit zur Er 
werbung der Versorgungsansprüche, so müßte auch bei dem freien 
Arbeiter die Tatsache eines 10- oder mehrjährigen Verweilens in dem 
gleichen Arbeitsverhältnis dazu ausreichen. Derartige Arbeiter dann, 
wenn sie ihre Kräfte im städtischen Dienste verbraucht haben, auf 
die Armenpflege für die Beschaffung ihres notdürftigen Lebensunter 
haltes zu verweisen und dadurch einer Minderung ihrer öffentlichen 
Reclite auszusetzen, widerspreche dem natürlichen Gefühl. Die Ge 
meinden müßten und könnten schon wegen ihrer gesicherten Dauer in 
dieser Beziehung ein Vorbild unter gleichzeitiger Entlastung der 
Armenpflege schaffen. 
Diese Erwägungen würden an sich schließlich dazu führen, einen 
Rechtsanspruch der Arbeiter auf die Pensions- und Reliktenversorgung 
zu gewähren. So weit sind die Gemeinden nicht gegangen, zum Teil 
aber mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß es sich zunächst 
um eine provisorische Gestaltung handle. Man hat daran vielfach 
Anstoß genommen. Aber bei aller Anerkennung des erwähnten Zieles 
muß doch berücksichtigt werden, daß die Gemeinden mit der Pensions 
und Reliktenversorgung ihrer Arbeiter ein neues Gebiet betreten haben, 
und daß es natürlich ist, wenn dabei zunächst noch eine gewisse Zu 
rückhaltung geübt wird, bis die praktischen Wirkungen besser über 
sehen werden können. Nicht alles, was an sich gut ist, läßt sich ohne 
Übergang und schrittweises Vorgehen erreichen. Aus solchen Erwä 
gungen erklärt es sich auch, daß die Bewilligung der Versorgung 
mehrfach als unter bestimmten Voraussetzungen widerruflich erscheint 
und an den etwas umständlichen Weg eines besonderen Beschlusses 
der Stadtverordnetenversammlung gebunden ist und nur bei unver 
schuldeter Arbeitsunfähigkeit eintritt. Überdies ist zu berücksich 
tigen, daß eine gewisse Zurückhaltung insofern zweckmäßiger ist, als 
sie vor der Notwendigkeit einer späteren Einschränkung bewahrt und 
eine stufenweise Verbesserung ermöglicht. Im ganzen ist es hiernach 
eine bedeutungsvolle Betätigung der selbständigen kommunalen Sozial 
politik, daß sie den Grundsatz der Pensions- und Reliktenversorgung 
der städtischen Arbeiter zu verwirklichen bemüht ist. Im einzelnen 
besteht dabei manche Abweichung. Die Frist, die der Arbeiter in 
städtischen Diensten ohne Unterbrechung — kleinere Unterbrechungen 
durch Dienstleistungen, Krankheiten usw. bleiben außer Betracht — 
zugebracht haben muß, ist in Magdeburg 12, in Hildesheim 15 Jahre, 
in München 5 Jahre, sonst in der Regel 10 Jahre. Dabei wird häufig 
.eine Lebensaltersgrenze bezeichnet, nach der diese Karenzzeit zurück- 
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