14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 451
Schrift des Oberbürgermeisters Bender zu Breslau zusammengefaßt
Das Wesentlichste ist folgendes. Eine klar erkennbare Grenze zwischen
Arbeitern und Beamten gewisser Kategorien ist nicht zu ziehen; ge
nügt bei fest angestellten Beamten eine 10jährige Dienstzeit zur Er
werbung der Versorgungsansprüche, so müßte auch bei dem freien
Arbeiter die Tatsache eines 10- oder mehrjährigen Verweilens in dem
gleichen Arbeitsverhältnis dazu ausreichen. Derartige Arbeiter dann,
wenn sie ihre Kräfte im städtischen Dienste verbraucht haben, auf
die Armenpflege für die Beschaffung ihres notdürftigen Lebensunter
haltes zu verweisen und dadurch einer Minderung ihrer öffentlichen
Reclite auszusetzen, widerspreche dem natürlichen Gefühl. Die Ge
meinden müßten und könnten schon wegen ihrer gesicherten Dauer in
dieser Beziehung ein Vorbild unter gleichzeitiger Entlastung der
Armenpflege schaffen.
Diese Erwägungen würden an sich schließlich dazu führen, einen
Rechtsanspruch der Arbeiter auf die Pensions- und Reliktenversorgung
zu gewähren. So weit sind die Gemeinden nicht gegangen, zum Teil
aber mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß es sich zunächst
um eine provisorische Gestaltung handle. Man hat daran vielfach
Anstoß genommen. Aber bei aller Anerkennung des erwähnten Zieles
muß doch berücksichtigt werden, daß die Gemeinden mit der Pensions
und Reliktenversorgung ihrer Arbeiter ein neues Gebiet betreten haben,
und daß es natürlich ist, wenn dabei zunächst noch eine gewisse Zu
rückhaltung geübt wird, bis die praktischen Wirkungen besser über
sehen werden können. Nicht alles, was an sich gut ist, läßt sich ohne
Übergang und schrittweises Vorgehen erreichen. Aus solchen Erwä
gungen erklärt es sich auch, daß die Bewilligung der Versorgung
mehrfach als unter bestimmten Voraussetzungen widerruflich erscheint
und an den etwas umständlichen Weg eines besonderen Beschlusses
der Stadtverordnetenversammlung gebunden ist und nur bei unver
schuldeter Arbeitsunfähigkeit eintritt. Überdies ist zu berücksich
tigen, daß eine gewisse Zurückhaltung insofern zweckmäßiger ist, als
sie vor der Notwendigkeit einer späteren Einschränkung bewahrt und
eine stufenweise Verbesserung ermöglicht. Im ganzen ist es hiernach
eine bedeutungsvolle Betätigung der selbständigen kommunalen Sozial
politik, daß sie den Grundsatz der Pensions- und Reliktenversorgung
der städtischen Arbeiter zu verwirklichen bemüht ist. Im einzelnen
besteht dabei manche Abweichung. Die Frist, die der Arbeiter in
städtischen Diensten ohne Unterbrechung — kleinere Unterbrechungen
durch Dienstleistungen, Krankheiten usw. bleiben außer Betracht —
zugebracht haben muß, ist in Magdeburg 12, in Hildesheim 15 Jahre,
in München 5 Jahre, sonst in der Regel 10 Jahre. Dabei wird häufig
.eine Lebensaltersgrenze bezeichnet, nach der diese Karenzzeit zurück-
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