14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 453
Jahreslolines), in Gotha und in München je nach der Länge der Dienst
zeit des Mannes ’/'«—Vt und 10—35% des letzten Diensteinkommens
oder Jahresverdienstes. Mehrfach ist aber zugleich ein Mindestbetrag der
Witwenrente festgesetzt, z. B. 90 M. in Königsberg, 150 M. in Wies
baden, 180 M. in Magdeburg, Hildesheim, Elberfeld, Mainz, 216 M. in
Hanau, 250 M. in Charlottenburg usw. In Hildesheim und Heidelberg
wird außerdem noch Sterbegeld gewährt., in Heidelberg wird für die
ersten 3 Monate nach dem Tode der Lohn des Mannes weiter gezahlt,
alsdann tritt erst die Witwenrente ein. Das Waisengeld wird in Hanau
bis zum 18., in Heidelberg, München, Dresden, Stuttgart usw. bis zum
16., meist bis zum 15. Lebensjahr gezahlt. Ein Unterschied zwischen
Halbwaisen und Vollwaisen wird fast durchweg gemacht. Das Waisen
geld ist für Halbwaisen Vs, für Vollwaisen </s des Witwengeldes z. B. in
Magdeburg, Berlin, Hanau, Charlottenburg usw., y- D und l ji des Witwen
geldes in Stuttgart, 2 /io und 3 /io des Witwengeldes in Heidelberg, 3 /n> und
5 /io des Witwengeldes in München, 15 und 20% des Witwengeldes in
Köln, V 3 und V* des Witwengeldes in Königsberg i. Pr., 8 und 12 % des
Ruhegehalts des Vaters in Elberfeld, 4 und 6 o/o des Jahreslohnes des
Vaters in Hildesheim, 5 und 10 % des Jahreslohnes in Wiesbaden usw.
Diese Angaben zeigen, daß es sich um den Versuch handelt, den
städtischen Arbeitern eine Pensions- und Reliktenversorgung zu ver
schaffen, die derjenigen der Staatsbeamten sehr nahe kommt, aber
nicht Gegenstand eines klagbaren Rechtsanspruches ist. Beiträge der
Arbeiter werden dabei nicht erhoben.
Eine andere Grundlage haben mehrfach ausländische Städte ge
wählt, z. B. Brüssel, Zürich, Paris. In Brüssel zahlt der Arbeiter
1 Fr., die Stadt für jeden Arbeiter 2 Frs. monatlich; dadurch erwirbt
der Arbeiter, der mit 20 Jahren eintritt, mit vollendetem 60. Lebens
jahr eine Pension von 41 1 Frs., mit vollendetem 65. Lebensjahr 714 Frs. usw.
In Zürich zahlen die Arbeiter 8% des Lohnes als Beitrag; die Stadt
deckt den Rest der Prämie. Das Ruhegehalt beträgt 25—50 % der
Besoldung. In Paris zahlt die Stadt bei der staatlichen Altersrenten
kasse für jeden Arbeiter 7,50 Frs. monatlich ein; dem Arbeiter selbst
werden 4 % vom Lohne abgezogen. Die Pension wird mit 50 Jahren
erreicht, kann aber bis zum 65. Jahre hinausgeschoben werden und
darf 1200 Frs. nicht übersteigen.
Da die Zahl der in Gemeindediensten beschäftigten Arbeiter heute
bei der starken Zunahme der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der
Gemeinden sehr beträchtlich ist, so ist es in sozialpolitischer Beziehung
von großer Bedeutung, daß einem ansehnlichen Bruchteile der Arbeiter
schaft eine zwar noch nicht unbedingt, aber doch im wesentlichem
gesicherte und verhältnismäßig reichliche Fürsorge für die Zeit der
eigenen Arbeitsunfähigkeit durch Alter oder Invalidität und für die