Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.  453

Jahreslolines),  in  Gotha  und  in  München  je  nach  der  Länge  der  Dienstzeit ­
  des  Mannes  ’/'«—Vt  und  10—35%  des  letzten  Diensteinkommens
oder  Jahresverdienstes.  Mehrfach  ist  aber  zugleich  ein  Mindestbetrag  der
Witwenrente  festgesetzt,  z.  B.  90  M.  in  Königsberg,  150  M.  in  Wiesbaden, ­
  180  M.  in  Magdeburg,  Hildesheim,  Elberfeld,  Mainz,  216  M.  in
Hanau,  250  M.  in  Charlottenburg  usw.  In  Hildesheim  und  Heidelberg
wird  außerdem  noch  Sterbegeld  gewährt.,  in  Heidelberg  wird  für  die
ersten  3  Monate  nach  dem  Tode  der  Lohn  des  Mannes  weiter  gezahlt,
alsdann  tritt  erst  die  Witwenrente  ein.  Das  Waisengeld  wird  in  Hanau
bis  zum  18.,  in  Heidelberg,  München,  Dresden,  Stuttgart  usw.  bis  zum
16.,  meist  bis  zum  15.  Lebensjahr  gezahlt.  Ein  Unterschied  zwischen
Halbwaisen  und  Vollwaisen  wird  fast  durchweg  gemacht.  Das  Waisengeld ­
  ist  für  Halbwaisen  Vs,  für  Vollwaisen  </s  des  Witwengeldes  z.  B.  in
Magdeburg,  Berlin,  Hanau,  Charlottenburg  usw.,  y- D  und  l ji  des  Witwengeldes ­
  in  Stuttgart,  2 /io  und  3 /io  des  Witwengeldes  in  Heidelberg,  3 /n>  und
5 /io  des  Witwengeldes  in  München,  15  und  20%  des  Witwengeldes  in
Köln,  V 3  und  V*  des  Witwengeldes  in  Königsberg  i.  Pr.,  8  und  12  %  des
Ruhegehalts  des  Vaters  in  Elberfeld,  4  und  6  o/o  des  Jahreslohnes  des
Vaters  in  Hildesheim,  5  und  10  %  des  Jahreslohnes  in  Wiesbaden  usw.
Diese  Angaben  zeigen,  daß  es  sich  um  den  Versuch  handelt,  den
städtischen  Arbeitern  eine  Pensions-  und  Reliktenversorgung  zu  verschaffen, ­
  die  derjenigen  der  Staatsbeamten  sehr  nahe  kommt,  aber
nicht  Gegenstand  eines  klagbaren  Rechtsanspruches  ist.  Beiträge  der
Arbeiter  werden  dabei  nicht  erhoben.
Eine  andere  Grundlage  haben  mehrfach  ausländische  Städte  gewählt, ­
  z.  B.  Brüssel,  Zürich,  Paris.  In  Brüssel  zahlt  der  Arbeiter
1  Fr.,  die  Stadt  für  jeden  Arbeiter  2  Frs.  monatlich;  dadurch  erwirbt
der  Arbeiter,  der  mit  20  Jahren  eintritt,  mit  vollendetem  60.  Lebensjahr ­
  eine  Pension  von  41  1  Frs.,  mit  vollendetem  65.  Lebensjahr  714  Frs.  usw.
In  Zürich  zahlen  die  Arbeiter  8%  des  Lohnes  als  Beitrag;  die  Stadt
deckt  den  Rest  der  Prämie.  Das  Ruhegehalt  beträgt  25—50  %  der
Besoldung.  In  Paris  zahlt  die  Stadt  bei  der  staatlichen  Altersrentenkasse ­
  für  jeden  Arbeiter  7,50  Frs.  monatlich  ein;  dem  Arbeiter  selbst
werden  4  %  vom  Lohne  abgezogen.  Die  Pension  wird  mit  50  Jahren
erreicht,  kann  aber  bis  zum  65.  Jahre  hinausgeschoben  werden  und
darf  1200  Frs.  nicht  übersteigen.
Da  die  Zahl  der  in  Gemeindediensten  beschäftigten  Arbeiter  heute
bei  der  starken  Zunahme  der  eigenen  wirtschaftlichen  Tätigkeit  der
Gemeinden  sehr  beträchtlich  ist,  so  ist  es  in  sozialpolitischer  Beziehung
von  großer  Bedeutung,  daß  einem  ansehnlichen  Bruchteile  der  Arbeiterschaft ­
  eine  zwar  noch  nicht  unbedingt,  aber  doch  im  wesentlichem
gesicherte  und  verhältnismäßig  reichliche  Fürsorge  für  die  Zeit  der
eigenen  Arbeitsunfähigkeit  durch  Alter  oder  Invalidität  und  für  die
            
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