Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

öffentlichen  Mitteln  geboten  sein.  Schließlich  kann  es  auch  nötig
werden,  den  dauernden  Bestand  sozialpolitischer  Organisationen  und
das  erforderliche  allgemeine  Vertrauen  zu  ihnen  durch  eine  Garantie
öffentlicher  Organe  zu  sichern,  um  Rückschritten  und  Unzulänglichkeiten
der  sozialpolitischen  Fürsorge  vorzubeugen.
Hiernach  gibt  es  Fälle  genug,  in  denen  unbeschadet  der  grundsätzlichen ­
  Zuweisung  der  Lasten  an  die  zunächst  beteiligten  Kreise
öffentliche  Mittel  zur  Durchführung  sozialpolitischer  Maßnahmen  in
Anspruch  genommen  werden  können  und  müssen.  Daß  zur  Anregung ­
  und  Vorbereitung  solcher  Maßnahmen,  zur  Aufklärung  der
tatsächlichen  Verhältnisse  und  dergleichen  öffentliche  Mittel  herangezogen ­
  werden,  wird  von  keiner  Seite  beanstandet.
§  4.  Zentralisation  und  Dezentralisation.  Es  gibt  eine  Reihe  sozialpolitischer ­
  Aufgaben,  die  überall  im  Lande  erfüllt  werden  müssen,  während ­
  andere  nur  in  bestimmten  Teilen  des  Landes  auf  Grund  besonderer
örtlicher  Verhältnisse  in  Frage  kommen.  Daß  die  letzteren  Maßregeln
sich  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  anpassen  müssen,  und  daß
deshalb  für  sie  die  Frage,  ob  Zentralisation  oder  Dezentralisation  des
Vorgehens  geboten  ist,  nicht  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  versteht  sich
von  selbst.  Anders  ist  es  bei  den  zuerst  genannten  Aufgaben,  die  in
allen  Teilen  des  Landes  der  Lösung  bedürfen.  Gerade  diese  Aufgaben
haben  in  der  heutigen  Sozialpolitik  eine  große  Bedeutung.  Bei  ihnen
machen  sich  zwei  verschiedene  Richtungen  des  Bedürfnisses  geltend.
Die  eine  Richtung  stützt  sich  auf  die  Notwendigkeit,  eine  entsprechende
sozialpolitische  Fürsorge  im  ganzen  Lande  zu  entfalten  und  dabei  die
arbeitenden  Klassen  des  einen  Bezirks  nicht  anders  und  nicht  schlechter
zu  stellen,  als  die  anderen.  Das  führt  dazu,  nicht  nur  gleiche  Vorschriften ­
  für  alle  Teile  des  Landes  zu  verlangen,  sondern  auch  behufs
ihrer  möglichst  gleichmäßigen  Durchführung  ihre  Handhabung  vollständig ­
  in  einem  Zentralorgan  zusammenzufassen.  In  der  reinsten
Form  würde  eine  solche  Zentralisation  vorliegen,  wenn  z.  B.  die  ganze
deutsche  Invaliditätsversicherung  von  einer  Zentralstelle  aus  nicht  nur
beaufsichtigt,  sondern  auch  verwaltet  würde,  sodaß  alle  örtlichen  Organe, ­
  die  ja  niemals  zu  entbehren  sind,  nur  als  Beauftragte  der  Zentralstelle ­
  ohne  oder  mit  sehr  beschränkter  Befugnis  zu  selbständiger  Entschließung ­
  Vorgehen  und  handeln  könnten.  Ein  solches  Vorgehen  hat
den  Vorzug,  daß  die  Einheitlichkeit  der  Verwaltung  in  vollem  Maße
gewährleistet  ist.  Eine  unterschiedliche  Behandlung  der  arbeitenden
Klassen  in  den  einzelnen  Teilen  des  Landes  ist  dadurch  völlig  ausgeschlossen. ­
  Aber  andererseits  ist  die  Last  einer  derartigen  Verwaltung
sehr  groß  und  fast  unübersehbar,  und  weiter  geht  der  Zusammenhang
mit  den  örtlichen  Verhältnissen  fast  vollständig  verloren,  damit  aber
auch  die  Möglichkeit,  den  besonderen  Bedürfnissen  engerer  Bezirke
            
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