Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe. 
473 
Die Statistik zählte: 
Ende 
Soeidtes approuvees 
Socidtds autorisees 
1858 . 
.... 439 
2256 
1861 . 
.... 2653 
1792 
1871 . 
.... 4263 
1524 
1S81 . 
.... 4958 
2053 
1891 . 
.... 6863 
2551 
1897 . 
.... 8211 
3144 
Die Mitgliederzahl — ohne Ehrenmitglieder — umfaßte am 
31. Dez. 1897 bei den: 
Männer weibl. Pers. Kinder 
Soeietfe approuvees 940 692 205 811 54 650 
„ autorisees 286 521 44 798 6 637 
Die wichtigsten Leistungen waren 1897 hei den: 
Societes approuvees Societes autorisees 
Krankengeld 
. 5,540 
Mill. 
Frs. 
2,070 
Mill. 
Frs. 
Arzt 
. 3,020 
11 
„ 
0,646 
11 
11 
Arznei 
. 3,740 
11 
11 
0,862 
11 
n 
Unterstützung- an Greise und Sieche . . 
. 1,120 
r> 
15 
0,284 
5! 
ii 
Unterstützung an Witwen und Waisen . 
. 0,520 
„ 
>5 
0,218 
11 
il 
Aufwand für Kinder 
. 0,098 
ii 
11 
0,014 
11 
ii 
Beerdigungskosten 
. 0,915 
75 
11 
0,238 
11 
15 
Das sind, gewiß ansehnliche Zahlen; aber wie wenig bedeuten 
sie gegenüber den Leistungen der obligatorischen Arbeiterkranken 
versicherung ! 
In Belgien sind die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit zuerst durch 
Gesetz vom 3. April 1851 geregelt. Eine Neuregelung, die den Kassen 
größere Bewegungsfreiheit ermöglichte, erging am 23. Juni 1894. Die 
Hilfsvereine „Socidtes mutualistes" gliedern sich hiernach in anerkannte 
und nicht anerkannte. Die anerkannten Vereine haben Rechtsfähig 
keit, Erleichterungen bei Gebühren, können nach Maßgabe des Ge 
setzes vom 19. März 1898 aus öffentlichen Mitteln Subventionen er 
halten usw. Die Anerkennung können verlangen Vereine, die ent 
weder nur Gewährung von Krankengeld, Beerdigungskosten usw. oder 
nur Versicherung gegen Schäden 'durch Verlust oder Krankheit von 
Vieh oder durch Mißwachs oder nur Förderung des Sparwesens be 
hufs Ankaufs verschiedener nützlicher Gegenstände oder nur Ge 
währung von Darlehen bis zu 300 Frs. bezwecken. Voraussetzung 
ist natürlich, daß die Vereine im übrigen den gesetzlichen Anforde 
rungen entsprechen. Vereine, die mehrere dieser Zwecke verfolgen oder 
die Altersversicherung oder die Versicherung hinterbliebener Familien 
mitglieder betreiben, haben keinen Anspruch auf Anerkennung; die 
Anerkennung kann ihnen aber gewährt werden. 
An dieser Stelle kommen nur die Hilfsvereine für Arbeiter 
versicherung in Betracht. An anerkannten Hilfsvereinen für Kranken 
versicherung usw. zählte man 1865: 66, 1885 : 204, 1890 : 369, 1895:752
	        
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