17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.
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Die Statistik zählte:
Ende
Soeidtes approuvees
Socidtds autorisees
1858 .
.... 439
2256
1861 .
.... 2653
1792
1871 .
.... 4263
1524
1S81 .
.... 4958
2053
1891 .
.... 6863
2551
1897 .
.... 8211
3144
Die Mitgliederzahl — ohne Ehrenmitglieder — umfaßte am
31. Dez. 1897 bei den:
Männer weibl. Pers. Kinder
Soeietfe approuvees 940 692 205 811 54 650
„ autorisees 286 521 44 798 6 637
Die wichtigsten Leistungen waren 1897 hei den:
Societes approuvees Societes autorisees
Krankengeld
. 5,540
Mill.
Frs.
2,070
Mill.
Frs.
Arzt
. 3,020
11
„
0,646
11
11
Arznei
. 3,740
11
11
0,862
11
n
Unterstützung- an Greise und Sieche . .
. 1,120
r>
15
0,284
5!
ii
Unterstützung an Witwen und Waisen .
. 0,520
„
>5
0,218
11
il
Aufwand für Kinder
. 0,098
ii
11
0,014
11
ii
Beerdigungskosten
. 0,915
75
11
0,238
11
15
Das sind, gewiß ansehnliche Zahlen; aber wie wenig bedeuten
sie gegenüber den Leistungen der obligatorischen Arbeiterkranken
versicherung !
In Belgien sind die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit zuerst durch
Gesetz vom 3. April 1851 geregelt. Eine Neuregelung, die den Kassen
größere Bewegungsfreiheit ermöglichte, erging am 23. Juni 1894. Die
Hilfsvereine „Socidtes mutualistes" gliedern sich hiernach in anerkannte
und nicht anerkannte. Die anerkannten Vereine haben Rechtsfähig
keit, Erleichterungen bei Gebühren, können nach Maßgabe des Ge
setzes vom 19. März 1898 aus öffentlichen Mitteln Subventionen er
halten usw. Die Anerkennung können verlangen Vereine, die ent
weder nur Gewährung von Krankengeld, Beerdigungskosten usw. oder
nur Versicherung gegen Schäden 'durch Verlust oder Krankheit von
Vieh oder durch Mißwachs oder nur Förderung des Sparwesens be
hufs Ankaufs verschiedener nützlicher Gegenstände oder nur Ge
währung von Darlehen bis zu 300 Frs. bezwecken. Voraussetzung
ist natürlich, daß die Vereine im übrigen den gesetzlichen Anforde
rungen entsprechen. Vereine, die mehrere dieser Zwecke verfolgen oder
die Altersversicherung oder die Versicherung hinterbliebener Familien
mitglieder betreiben, haben keinen Anspruch auf Anerkennung; die
Anerkennung kann ihnen aber gewährt werden.
An dieser Stelle kommen nur die Hilfsvereine für Arbeiter
versicherung in Betracht. An anerkannten Hilfsvereinen für Kranken
versicherung usw. zählte man 1865: 66, 1885 : 204, 1890 : 369, 1895:752