17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.
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möglich, wird sich aber in der Regel nur in beschränktem Umfange
durchführen lassen, weil die Solidarhaf't und die geringe Übertragbarkeit
der Geschäftsanteile viele abschreckt. Die Aktiengesellschaft
mit ihrem fest begrenzten Risiko, mit ihrer auf die Einlage beschränkten
Haftung und mit der meist leichten Übertragbarkeit
und Marktgängigkeit der Anteile hat in bezug auf die Kapitalbeschaffung
viel geringere Schwierigkeiten. Das stärkt zugleich
ihren Kredit, während ihr die kapitalschwächere Genossenschaft darin
erheblich nachstehen muß. Mit der Darlehnsgewährung und Unterstützung
aus staatlichen Mitteln aber muß gegenüber den Produktivgenossenschaften
vorsichtig verfahren werden. Die französischen Erfahrungen
zeigen, daß dadurch leicht das Entstehen an sich lebensunfähiger
Genossenschaften befördert wird. Schon diese Unterschiede
wirken auf die Besetzung der leitenden Stellen zuungunsten der
Produktivgenossenschaften ein. Die Aktiengesellschaften gewinnen
vermöge ihrer reicheren Mittel, ihrer unter sonst gleichen Umständen
größeren Dauerhaftigkeit und wegen des größeren gesellschaftlichen
Ansehens, das ihre leitenden Stellungen gewähren, als leitende Beamte
vielfach tüchtige, mit umfassender Fachbildung ausgerüstete
Personen, die auch in schwierigen und komplizierten Verhältnissen
den Überblick nicht verlieren. Die Produktivgenossenschaft ist in
der Regel darauf angewiesen, Mitglieder, also Arbeite]-, an die Spitze
zu stellen. Dabei zeigt sich dann oft, wie sehr die Arbeiter die
Unternehmerarbeit unterschätzen und wie schwer es für den ausführenden
Arbeiter ist, den technischen und kaufmännischen Anforderungen
zu entsprechen, die mit der leitenden Arbeit verbunden
sind. Im allgemeinen werden sie nur in solchen Betriebszweigen das
Nötige leisten können, die einfache, leicht übersehbare Verhältnisse
aufweisen.
Hiernach wird die Arbeiterproduktivgenossenschaft — von Ausnahmefällen
abgesehen — als Unternehmungsform mit Aussicht auf
Erfolg nur in Betriebszweigen anwendbar sein, die wenig geschäftliche
Schwankungen, einfache Verhältnisse und beschränkten Geldkapitalbedarf
zeigen. Auch bei Innehaltung dieser Grenzen ist die
Gefahr des Mißlingens nicht gering. Sie ergibt sich aus der Doppelstelluug
der an der ausführenden Arbeit beteiligten Mitglieder. Sie
sind Arbeiter und Unternehmer zugleich. Als Mitunternehmer müssen
sie ein Mitbestimmungsrecht in allen wichtigen Fragen haben, weil
sie am Risiko des Unternehmens beteiligt sind und wegen der Solidarhaft
von den Folgen etwaiger Mißgriffe schwer getroffen werden können.
Als ausführende Arbeiter müssen sie sich, da kein größerer Betrieb
ohne feste Ordnung und Disziplin möglich ist, den Anordnungen der
leitenden Organe fügen. Diese leitenden Organe sind aber durch Wahl