Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

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möglich,  wird  sich  aber  in  der  Regel  nur  in  beschränktem  Umfange
durchführen  lassen,  weil  die  Solidarhaf't  und  die  geringe  Übertragbarkeit ­
  der  Geschäftsanteile  viele  abschreckt.  Die  Aktiengesellschaft
mit  ihrem  fest  begrenzten  Risiko,  mit  ihrer  auf  die  Einlage  beschränkten ­
  Haftung  und  mit  der  meist  leichten  Übertragbarkeit
und  Marktgängigkeit  der  Anteile  hat  in  bezug  auf  die  Kapitalbeschaffung ­
  viel  geringere  Schwierigkeiten.  Das  stärkt  zugleich
ihren  Kredit,  während  ihr  die  kapitalschwächere  Genossenschaft  darin
erheblich  nachstehen  muß.  Mit  der  Darlehnsgewährung  und  Unterstützung ­
  aus  staatlichen  Mitteln  aber  muß  gegenüber  den  Produktivgenossenschaften ­
  vorsichtig  verfahren  werden.  Die  französischen  Erfahrungen ­
  zeigen,  daß  dadurch  leicht  das  Entstehen  an  sich  lebensunfähiger ­
  Genossenschaften  befördert  wird.  Schon  diese  Unterschiede
wirken  auf  die  Besetzung  der  leitenden  Stellen  zuungunsten  der
Produktivgenossenschaften  ein.  Die  Aktiengesellschaften  gewinnen
vermöge  ihrer  reicheren  Mittel,  ihrer  unter  sonst  gleichen  Umständen
größeren  Dauerhaftigkeit  und  wegen  des  größeren  gesellschaftlichen
Ansehens,  das  ihre  leitenden  Stellungen  gewähren,  als  leitende  Beamte ­
  vielfach  tüchtige,  mit  umfassender  Fachbildung  ausgerüstete
Personen,  die  auch  in  schwierigen  und  komplizierten  Verhältnissen
den  Überblick  nicht  verlieren.  Die  Produktivgenossenschaft  ist  in
der  Regel  darauf  angewiesen,  Mitglieder,  also  Arbeite]-,  an  die  Spitze
zu  stellen.  Dabei  zeigt  sich  dann  oft,  wie  sehr  die  Arbeiter  die
Unternehmerarbeit  unterschätzen  und  wie  schwer  es  für  den  ausführenden ­
  Arbeiter  ist,  den  technischen  und  kaufmännischen  Anforderungen ­
  zu  entsprechen,  die  mit  der  leitenden  Arbeit  verbunden
sind.  Im  allgemeinen  werden  sie  nur  in  solchen  Betriebszweigen  das
Nötige  leisten  können,  die  einfache,  leicht  übersehbare  Verhältnisse
aufweisen.
Hiernach  wird  die  Arbeiterproduktivgenossenschaft  —  von  Ausnahmefällen ­
  abgesehen  —  als  Unternehmungsform  mit  Aussicht  auf
Erfolg  nur  in  Betriebszweigen  anwendbar  sein,  die  wenig  geschäftliche ­
  Schwankungen,  einfache  Verhältnisse  und  beschränkten  Geldkapitalbedarf ­
  zeigen.  Auch  bei  Innehaltung  dieser  Grenzen  ist  die
Gefahr  des  Mißlingens  nicht  gering.  Sie  ergibt  sich  aus  der  Doppelstelluug
  der  an  der  ausführenden  Arbeit  beteiligten  Mitglieder.  Sie
sind  Arbeiter  und  Unternehmer  zugleich.  Als  Mitunternehmer  müssen
sie  ein  Mitbestimmungsrecht  in  allen  wichtigen  Fragen  haben,  weil
sie  am  Risiko  des  Unternehmens  beteiligt  sind  und  wegen  der  Solidarhaft
  von  den  Folgen  etwaiger  Mißgriffe  schwer  getroffen  werden  können.
Als  ausführende  Arbeiter  müssen  sie  sich,  da  kein  größerer  Betrieb
ohne  feste  Ordnung  und  Disziplin  möglich  ist,  den  Anordnungen  der
leitenden  Organe  fügen.  Diese  leitenden  Organe  sind  aber  durch  Wahl
            
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