Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
eine gegenseitige Ergänzung ihrer Wirksamkeit herbeizufiihren, so 
würde der Gesamterfolg nur beschränkt bleiben. Daher hat sich hier 
das Streben entwickelt, eine engere Fühlung zwischen den Einzel 
organen herbeizufiihren, ohne deshalb den Gedanken dezentralisierter 
Organisation aufzugeben. 
Aus dem Gesagten erhellt, daß eine allgemeine Entscheidung für 
den einen oder anderen der beiden in Rede stehenden Organisations 
wege ganz ausgeschlossen ist. Vielmehr bedarf die Verwaltung der 
sozialpolitischen Einrichtungen eines Nebeneinanders der verschiedenen 
Wege und häufig auch einer Verbindung beider, die sich aber wieder 
um den im einzelnen Falle vorliegenden Besonderheiten anpassen muß. 
Das Feld, das die Sozialpolitik zu bearbeiten hat, ist eben so groß, 
daß es in keiner Beziehung ein rein schablonenhaftes Vorgehen erträgt. 
Wie bei der Verwaltung kommen auch bei der Aufsichtsführung 
die verschiedenen Wege in Betracht, Im allgemeinen liegt hier viel 
Anlaß vor, untere Aufsichtsinstanzen, die den Verhältnissen näher 
stehen, und höhere Aufsichtsorgane für größere Bezirke zu bilden. 
Wo es der Einheitlichkeit der Grundsätze für das ganze Staatsgebiet 
nicht bedarf, würde eine noch weitere Zentralisierung der Aufsichts 
führung entbehrlich sein. Ohne diese Voraussetzung ist zur Wahrung 
der Einheitlichkeit des Vorgehens, so weit sie erforderlich erscheint, 
ein zentrales Aufsichtsorgan notwendig, wie es z. B. für die deutsche 
Unfall- und Invalitätsversicherung im Reichsversicherungsamt vorliegt. 
§ 5. Berufliche und territoriale Gliederung. Die Zentralisation 
und Dezentralisation kann sowohl dann Platz greifen, wenn der Be 
rufsverschiedenheit in dem Aufbau der sozialpolitischen Einrichtungen 
Rechnung getragen wird, als auch dann, wenn darauf verzichtet wird. 
Eine Zusammenfassung der durch den gleichen oder verwandten Beruf 
auf einander angewiesenen Kreise zur Lösung sozialpolitischer Auf 
gaben kann auf vielen Gebieten in Frage kommen. Sie ist zwar von 
besonderer Bedeutung für die Arbeiterversicherung, aber sie kann 
ebenso für die Fragen des Arbeitsnachweises, der Lohnverhältnisse, 
der Handhabung der Koalitionsrechtes usw. von Wichtigkeit sein. Im 
allgemeinen hat die berufliche Gliederung den Vorzug, daß sie die 
Mitarbeit der Fachkreise, also der besonders sachverständigen Elemente, 
zu höherer Entfaltung bringt. Das kann von sehr großem Wert sein, 
wenn die Lösung der in Frage kommenden Aufgaben nur in enger 
Fühlung mit den Verhältnissen der einzelnen Berufe aussichtsvoll er 
scheint. Die berufliche Zusammenfassung hat aber auch einen Nachteil, 
der sorgfältig zu beobachten ist. Mag sie nun in engeren Gebieten 
durchgeführt werden — z. B. bei den deutschen Krankenkassen —, 
oder mag man den Grundsatz beruflicher Gliederung nur auf große 
Gebietskomplexe anwenden — wie z. B. bei der deutschen Unfall-
	        
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