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I. Teil. Allgemeines.
eine gegenseitige Ergänzung ihrer Wirksamkeit herbeizufiihren, so
würde der Gesamterfolg nur beschränkt bleiben. Daher hat sich hier
das Streben entwickelt, eine engere Fühlung zwischen den Einzel
organen herbeizufiihren, ohne deshalb den Gedanken dezentralisierter
Organisation aufzugeben.
Aus dem Gesagten erhellt, daß eine allgemeine Entscheidung für
den einen oder anderen der beiden in Rede stehenden Organisations
wege ganz ausgeschlossen ist. Vielmehr bedarf die Verwaltung der
sozialpolitischen Einrichtungen eines Nebeneinanders der verschiedenen
Wege und häufig auch einer Verbindung beider, die sich aber wieder
um den im einzelnen Falle vorliegenden Besonderheiten anpassen muß.
Das Feld, das die Sozialpolitik zu bearbeiten hat, ist eben so groß,
daß es in keiner Beziehung ein rein schablonenhaftes Vorgehen erträgt.
Wie bei der Verwaltung kommen auch bei der Aufsichtsführung
die verschiedenen Wege in Betracht, Im allgemeinen liegt hier viel
Anlaß vor, untere Aufsichtsinstanzen, die den Verhältnissen näher
stehen, und höhere Aufsichtsorgane für größere Bezirke zu bilden.
Wo es der Einheitlichkeit der Grundsätze für das ganze Staatsgebiet
nicht bedarf, würde eine noch weitere Zentralisierung der Aufsichts
führung entbehrlich sein. Ohne diese Voraussetzung ist zur Wahrung
der Einheitlichkeit des Vorgehens, so weit sie erforderlich erscheint,
ein zentrales Aufsichtsorgan notwendig, wie es z. B. für die deutsche
Unfall- und Invalitätsversicherung im Reichsversicherungsamt vorliegt.
§ 5. Berufliche und territoriale Gliederung. Die Zentralisation
und Dezentralisation kann sowohl dann Platz greifen, wenn der Be
rufsverschiedenheit in dem Aufbau der sozialpolitischen Einrichtungen
Rechnung getragen wird, als auch dann, wenn darauf verzichtet wird.
Eine Zusammenfassung der durch den gleichen oder verwandten Beruf
auf einander angewiesenen Kreise zur Lösung sozialpolitischer Auf
gaben kann auf vielen Gebieten in Frage kommen. Sie ist zwar von
besonderer Bedeutung für die Arbeiterversicherung, aber sie kann
ebenso für die Fragen des Arbeitsnachweises, der Lohnverhältnisse,
der Handhabung der Koalitionsrechtes usw. von Wichtigkeit sein. Im
allgemeinen hat die berufliche Gliederung den Vorzug, daß sie die
Mitarbeit der Fachkreise, also der besonders sachverständigen Elemente,
zu höherer Entfaltung bringt. Das kann von sehr großem Wert sein,
wenn die Lösung der in Frage kommenden Aufgaben nur in enger
Fühlung mit den Verhältnissen der einzelnen Berufe aussichtsvoll er
scheint. Die berufliche Zusammenfassung hat aber auch einen Nachteil,
der sorgfältig zu beobachten ist. Mag sie nun in engeren Gebieten
durchgeführt werden — z. B. bei den deutschen Krankenkassen —,
oder mag man den Grundsatz beruflicher Gliederung nur auf große
Gebietskomplexe anwenden — wie z. B. bei der deutschen Unfall-