492 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
indes damit eine vollständige Aufzählung geben zu wollen. Die Einzel
heiten brauchen hier nicht wiederholt zu werden. Auch die Grundsätze,
nach denen die Gehaltszahlung an den zur sofortigen Aufhebung berech
tigten Angestellten und die Ersatzpflicht gegen den zur sofortigen Auf
hebung berechtigten Prinzipal zu regeln ist, können als bekannt oder
leicht nachlesbar übergangen werden. Erwähnt sei noch, daß das Handels
gesetzbuch § 73 und das Bürgerliche Gesetzbuch § 630 dem Angestellten
das Hecht geben, bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses
ein Zeugnis zu fordern, und daß die Gewerbeordnung § 133 e die schon
besprochenen Vorschriften der § 124b und 125 wegen des Kontrakt
bruches und der Verleitung dazu auch auf die Betriebsbeamten, Werk
meister und Techniker ausdehnt.
Die Konkurrenzklausel verpflichtete den Angestellten, nach seinem
Austritt während einer bestimmten Zeit entweder in bestimmten Ge
bieten oder überhaupt nicht in ein Konkurrenzgeschäft einzutreten
oder ein Konkurrenzgeschäft zu eröffnen oder zu übernehmen. Ist
auch nicht zu leugnen, daß eine solche Abmachung in gewissem Um
fange einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers entspricht, so ist
sie doch zum Teil soweit ausgedehnt worden, daß sie eine unbillige
und harte Erschwerung der Zukunft des Angestellten zur Folge hatte.
Das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat dem zu steuern
gesucht. Nach § 74 ist die Konkurrenzklausel, die mit Minderjährigen
abgeschlossen wird, nichtig. Im übrigen ist die Klausel für den Hand
lungsgehilfen nur insoweit verbindlich, als die dadurch bedingte Be
schränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen über
schreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens
des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird. Diese Grundsätze sind
durch Gesetz vom 10. Mai 1897 auch für die Betriebsbeamten, Werk
meister und Techniker in § 133 f. der GO. aufgenommen, nicht aber die
noch weitergehenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Im Handels
gesetzbuch ist das zulässige Höchstmaß der Dauer, für die der Ange
stellte durch die Konkurrenzklausel beschränkt werden kann, auf 3 Jahre
festgesetzt. Ist für denFall der Verletzung der Klausel eine Vertragsstrafe
vorgesehen, so kann nach § 75 des HGB. der Prinzipal gegebenenfalls nur
die Zahlung der Strafe, nicht aber auch Schadensersatz verlangen. Un
verhältnismäßig hohe Vertragsstrafen können allgemein nach dem Bür
gerlichen Gesetzbuch herabgesetzt werden. Der Anspruch aus der Klausel
ist nach dem Handelsgesetzbuch verwirkt, wenn ein vertragswidriges
Verhalten des Prinzipals den Angestellten zur Aufhebung des Dienstver
hältnisses ohne Kündigungsfrist berechtigt, oder wenn der Prinzipal das
Dienstverhältnis kündigt ohne einen von ihm nicht verschuldeten erheb
lichen Anlaß oder ohne Weiterzahlung des zuletzt bezogenen Gehaltes
während der Dauer der durch die Klausel vereinbarten Beschränkung.