Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

492 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
indes damit eine vollständige Aufzählung geben zu wollen. Die Einzel 
heiten brauchen hier nicht wiederholt zu werden. Auch die Grundsätze, 
nach denen die Gehaltszahlung an den zur sofortigen Aufhebung berech 
tigten Angestellten und die Ersatzpflicht gegen den zur sofortigen Auf 
hebung berechtigten Prinzipal zu regeln ist, können als bekannt oder 
leicht nachlesbar übergangen werden. Erwähnt sei noch, daß das Handels 
gesetzbuch § 73 und das Bürgerliche Gesetzbuch § 630 dem Angestellten 
das Hecht geben, bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses 
ein Zeugnis zu fordern, und daß die Gewerbeordnung § 133 e die schon 
besprochenen Vorschriften der § 124b und 125 wegen des Kontrakt 
bruches und der Verleitung dazu auch auf die Betriebsbeamten, Werk 
meister und Techniker ausdehnt. 
Die Konkurrenzklausel verpflichtete den Angestellten, nach seinem 
Austritt während einer bestimmten Zeit entweder in bestimmten Ge 
bieten oder überhaupt nicht in ein Konkurrenzgeschäft einzutreten 
oder ein Konkurrenzgeschäft zu eröffnen oder zu übernehmen. Ist 
auch nicht zu leugnen, daß eine solche Abmachung in gewissem Um 
fange einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers entspricht, so ist 
sie doch zum Teil soweit ausgedehnt worden, daß sie eine unbillige 
und harte Erschwerung der Zukunft des Angestellten zur Folge hatte. 
Das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat dem zu steuern 
gesucht. Nach § 74 ist die Konkurrenzklausel, die mit Minderjährigen 
abgeschlossen wird, nichtig. Im übrigen ist die Klausel für den Hand 
lungsgehilfen nur insoweit verbindlich, als die dadurch bedingte Be 
schränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen über 
schreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens 
des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird. Diese Grundsätze sind 
durch Gesetz vom 10. Mai 1897 auch für die Betriebsbeamten, Werk 
meister und Techniker in § 133 f. der GO. aufgenommen, nicht aber die 
noch weitergehenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Im Handels 
gesetzbuch ist das zulässige Höchstmaß der Dauer, für die der Ange 
stellte durch die Konkurrenzklausel beschränkt werden kann, auf 3 Jahre 
festgesetzt. Ist für denFall der Verletzung der Klausel eine Vertragsstrafe 
vorgesehen, so kann nach § 75 des HGB. der Prinzipal gegebenenfalls nur 
die Zahlung der Strafe, nicht aber auch Schadensersatz verlangen. Un 
verhältnismäßig hohe Vertragsstrafen können allgemein nach dem Bür 
gerlichen Gesetzbuch herabgesetzt werden. Der Anspruch aus der Klausel 
ist nach dem Handelsgesetzbuch verwirkt, wenn ein vertragswidriges 
Verhalten des Prinzipals den Angestellten zur Aufhebung des Dienstver 
hältnisses ohne Kündigungsfrist berechtigt, oder wenn der Prinzipal das 
Dienstverhältnis kündigt ohne einen von ihm nicht verschuldeten erheb 
lichen Anlaß oder ohne Weiterzahlung des zuletzt bezogenen Gehaltes 
während der Dauer der durch die Klausel vereinbarten Beschränkung.
	        
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