18. Kapitel. Die Privatbeamten.
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Im ganzen werden die besprochenen Neuerungen der deutschen
Vorschriften als ein billiger Ausgleich zwischen den beiderseitigen
Interessen angesehen.
§ 4. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Auch bei den Pri
vatbeamten ergeben sich mancherlei Streitigkeiten mit den Arbeit
gebern aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit es sich dabei um die in
§ 133aff. der Gewerbeordnung besprochenen Betriebsbeamten, Werk
meister und Techniker handelt, kommen nach § 2 Abs. 2 des deutschen Ge
werbegerichtsgesetzes von 1890 und nach § 3 Abs. 2 der am 29. Sep
tember 1901 veröffentlichten neuen Fassung dieses Gesetzes die schon
besprochenen Gewerbegerichte in Betracht, jedoch nur für solche An
gestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 M.
nicht übersteigt. Für die höheren Beamten dieser Gruppe, sowie über
haupt für andere Gruppen von Privatbeamten haben die ordent
lichen Gerichte zu entscheiden. Bei Streitigkeiten der Handlungsgehilfen
insbesondere mit ihren Prinzipalen sind nach dem Gerichtsverfassungs
gesetz die Amtsgerichte bei Streitgegenständen bis zu 300 M. und
im übrigen die bei den Landgerichten bestehenden Kammern für Han
delssachen zuständig.
Diese Regelung hat vielfachen Widerspruch erfahren. Durch die be
sondere Stellung der gering gelohnten Betriebsbeamten entstehen bei den
im gleichen Betriebe beschäftigten kaufmännischen Beamten leicht Irr-
tümer über die für ihre Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zustän
digen Gerichte. Dazu kommt, daß namentlich bei den geringer besoldeten
Privatbeamten besonderer Wert auf möglichst rasche Erledigung solcher
Streitigkeiten gelegt werden muß. Ihre wirtschaftliche Lage erschwert
es ihnen, lange auf die Entscheidung über ihre Ansprüche zu warten. Ist
die Streitigkeit aus Anlaß der Kündigung oder Entlassung entstanden,
so ist es während des schwebenden Prozesses gegen den bisherigen Arbeit
geber oft schwer, eine neue Stellung zu erlangen. Dem Bedürfnis nach
schneller Erledigung der Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können
die ordentlichen Gerichte zur Zeit nur schwer genügen. Im Jahre 1901
sind bei den Amtsgerichten 58 % der Klagen in weniger als 3 Monaten,
23 % in mehr als 3, aber weniger als 6 Monaten, 13 % in mehr als
6 Monaten, 3°/o in mehr als 1 Jahr und einige erst in mehr als 2 Jahren
erledigt worden, alles Fristen, die auszuhalten den geringer besoldeten
Privatbeamten in der Regel nicht möglich ist. Wegen der längeren
Kündigungsfristen übersteigt auch bei Privatbeamten mit mäßigem
Gehalt der Streitgegenstand leicht 300 M., und das begründet die
Zuständigkeit der Landgerichte, was wegen des bei diesen bestehenden
Anwaltszwanges die Prozeßkosten steigert.
Aus diesen Verhältnissen hat sich bei den Beteiligten das Streben
nach einem kürzeren und billigeren Verfahren für ihre Streitigkeiten