Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

18. Kapitel. Die Privatbeamten. 
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Im ganzen werden die besprochenen Neuerungen der deutschen 
Vorschriften als ein billiger Ausgleich zwischen den beiderseitigen 
Interessen angesehen. 
§ 4. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Auch bei den Pri 
vatbeamten ergeben sich mancherlei Streitigkeiten mit den Arbeit 
gebern aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit es sich dabei um die in 
§ 133aff. der Gewerbeordnung besprochenen Betriebsbeamten, Werk 
meister und Techniker handelt, kommen nach § 2 Abs. 2 des deutschen Ge 
werbegerichtsgesetzes von 1890 und nach § 3 Abs. 2 der am 29. Sep 
tember 1901 veröffentlichten neuen Fassung dieses Gesetzes die schon 
besprochenen Gewerbegerichte in Betracht, jedoch nur für solche An 
gestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 M. 
nicht übersteigt. Für die höheren Beamten dieser Gruppe, sowie über 
haupt für andere Gruppen von Privatbeamten haben die ordent 
lichen Gerichte zu entscheiden. Bei Streitigkeiten der Handlungsgehilfen 
insbesondere mit ihren Prinzipalen sind nach dem Gerichtsverfassungs 
gesetz die Amtsgerichte bei Streitgegenständen bis zu 300 M. und 
im übrigen die bei den Landgerichten bestehenden Kammern für Han 
delssachen zuständig. 
Diese Regelung hat vielfachen Widerspruch erfahren. Durch die be 
sondere Stellung der gering gelohnten Betriebsbeamten entstehen bei den 
im gleichen Betriebe beschäftigten kaufmännischen Beamten leicht Irr- 
tümer über die für ihre Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zustän 
digen Gerichte. Dazu kommt, daß namentlich bei den geringer besoldeten 
Privatbeamten besonderer Wert auf möglichst rasche Erledigung solcher 
Streitigkeiten gelegt werden muß. Ihre wirtschaftliche Lage erschwert 
es ihnen, lange auf die Entscheidung über ihre Ansprüche zu warten. Ist 
die Streitigkeit aus Anlaß der Kündigung oder Entlassung entstanden, 
so ist es während des schwebenden Prozesses gegen den bisherigen Arbeit 
geber oft schwer, eine neue Stellung zu erlangen. Dem Bedürfnis nach 
schneller Erledigung der Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können 
die ordentlichen Gerichte zur Zeit nur schwer genügen. Im Jahre 1901 
sind bei den Amtsgerichten 58 % der Klagen in weniger als 3 Monaten, 
23 % in mehr als 3, aber weniger als 6 Monaten, 13 % in mehr als 
6 Monaten, 3°/o in mehr als 1 Jahr und einige erst in mehr als 2 Jahren 
erledigt worden, alles Fristen, die auszuhalten den geringer besoldeten 
Privatbeamten in der Regel nicht möglich ist. Wegen der längeren 
Kündigungsfristen übersteigt auch bei Privatbeamten mit mäßigem 
Gehalt der Streitgegenstand leicht 300 M., und das begründet die 
Zuständigkeit der Landgerichte, was wegen des bei diesen bestehenden 
Anwaltszwanges die Prozeßkosten steigert. 
Aus diesen Verhältnissen hat sich bei den Beteiligten das Streben 
nach einem kürzeren und billigeren Verfahren für ihre Streitigkeiten
	        
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