Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

IS.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

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von  Sondergerichten  möglich  werden.  Wollte  man  solche  selbständige
Sondergerichte  in  den  größeren  Städten  errichten,  ihrer  Zuständigkeit
aber  größere  Bezirke  unterwerfen,  so  würde  für  die  entfernt  vom  Gerichtssitz ­
  lebenden  Angestellten  die  Anrufung  des  Gerichts  mit  erheblichen ­
  Kosten  und  bedeutendem  Zeitaufwand  verbunden  sein.  Die  Umgestaltung ­
  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens  würde  sich  in  kürzerer
Frist  und  unter  völliger  Ablösung  von  der  Umgestaltung  des  gerichtlichen ­
  Verfahrens  überhaupt  nicht  wohl  bewirken  lassen.  B$i  der
organischen  Angliederung  der  kaufmännischen  Fachgerichte  an  die
Amtsgerichte  würde  die  Frage  einer  Umgestaltung  des  amtsgerichtlichen ­
  Verfahrens  ebenfalls  nicht  zu  umgehen  sein.  Derartige  Erwägungen ­
  legen  den  Gedanken  nahe,  daß  den  Wünschen  der  Beteiligten
am  ehesten  Rechnung  getragen  werden  kann,  wenn  zwischen  den  kaufmännischen ­
  Fachgerichten  und  den  Gewerbegerichten  eine  gewisse
äußere,  den  Geschäftsbetrieb  erleichternde  und  verbilligende  Verbindung
hergestellt  wird.  Das  setzt  voraus,  daß  die  kaufmännischen  Fachgerichte ­
  im  wesentlichen  nach  gleichen  Grundsätzen  wie  die  Gewerbegerichte
organisiert  sind  und  sich  dem  Verfahren  der  letzteren  möglichst  anpassen.
Den  letztbesprochenen  Weg  hat  der  dem  Reichstage  am  8.  Januar
1904  vorgelegte  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,
eingeschlagen.  Der  Entwurf  bezieht  sich  auf  die  Streitigkeiten  der
Handlungsgehilfen  mit  einem  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt ­
  bis  zu  5000  M.  mit  Ausnahme  der  in  Apotheken  beschäftigten
Gehilfen  und  Lehrlinge.  Die  Errichtung  der  Kaufmannsgerichte  ist
in  Gemeinden  mit  mehr  als  50  000  Einwohner  obligatorisch  und  erfolgt
im  übrigen  ebenso  wie  die  der  Gewerbegerichte  durch  Ortsstatut  oder
unter  Umständen  durch  Kommunalverbandsstatut.  Gemeinde  oder  Kommunalverband ­
  tragen  auch  die  Kosten,  soweit  sie  nicht  durch  eigene
Einnahmen  des  Gerichts  gedeckt  werden.  Das  Gericht  hat  außer  dem
Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Stellvertreter  mindestens  4  Beisitzer.
Von  den  Beisitzern  gehört  je  die  Hälfte  den  selbständigen  Kaufleuten
und  den  Handlungsgehilfen  an.  Die  Beisitzer  werden  von  den  Beteiligten ­
  gewählt.  Der  Vorsitzende  und  seine  Stellvertreter  müssen
unbeteiligte  Personen  mit  der  Fähigkeit  zum  Richteramt  oder  zum
höheren  Verwaltungsdienst  sein  und  werden  von  dem  Magistrat  (oder
der  Gemeinde-  oder  Kommunalverbandsvertretung)  bestellt.  Besteht
am  Sitze  des  Kaufmannsgerichts  ein  Gewerbegericht  im  Sinne  des  Gewerbegerichtsgesetzes, ­
  so  ist  in  der  Regel  der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts ­
  (und  seine  Stellvertreter)  —  die  vorerwähnte  Fähigkeit  zum
Richteramt  usw.  vorausgesetzt  —  mit  der  Leitung  des  Kaufmannsgerichtes ­
  zu  betrauen;  auch  sind  in  diesem  Falle  gemeinsame  Einrichtungen ­
  für  die  Gerichtsschreiberei,  den  Bureaudienst,  die  Sitzungs-  und
Bureauräumlichkeiten  u.  dgl.  zu  treffen.  Es  ist  also  eine  persönliche
            
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