Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

498  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

Deutschland  die  Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge  mit  Ausnahme  der
Gehilfen  und  Lehrlinge  in  den  Apotheken,  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker  und  die  im  Geschäftsbetriebe  der  Anwälte,
Notare,  Gerichtsvollzieher,  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  und
Versicherungsanstalten  Angestellten,  und  zwar  alle  diese,  wenn  sie  gegen
Lohn  oder  Gehalt  beschäftigt  sind  und  ihr  Lohn  oder  Gehalt  nicht
mehr  als  6 2 /s  Mark  täglich  oder  2000  M.  jährlich  beträgt.  Der  Unfallversicherungspflicht ­
  sind  unterworfen  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister
und  Techniker  der  versicherungspflichtigen  Betriebszweige  und  die
Schiffer,  und  zwar  alle,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
an  Lohn  oder  Gehalt  3000  M.  nicht  übersteigt.  Bei  höherem  Verdienst
kann  das  Statut  die  Versicherungspflicht  aussprechen.  Nach  dem
Statut  können  eventuell  auch  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft ­
  an  der  Versicherung  beteiligt  werden.  Die  Invalidenversicherungspflicht ­
  besteht  für  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker,
Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge  (ausschließlich  derer  in  Apotheken),
für  sonstige  Angestellte,  deren  dienstliche  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf ­
  bildet,  für  Lehrer  und  Erzieher,  Schiffsführer  auf  See-  und  Binnenfahrzeugen, ­
  alle  diese,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
2000  M.  nicht  übersteigt.  Ist  der  Verdienst  höher  als  2000  M.,  aber
nicht  höher  als  3000  M.,  so  haben  diese  Personen  kraft  Gesetzes  das
Recht  zum  freiwilligen  Eintritt  in  die  Versicherung.  Ein  ansehnlicher
Teil  der  mäßig  besoldeten  Privatbeamten  ist  hiernach  an  der  bestehenden
Zwangsarbeiterversicherung  beteiligt.  Eine  Witwen-  und  Waisenversicherung ­
  besteht  noch  nicht.  Auf  höher  gelohnte  Privatbeamte
erstrekt  sich  die  bestehende  Versicherung  nicht.
Mit  dem  so  umschriebenen  Ausmaß  sozialpolitischer  Fürsorge  sind
aber  die  Wünsche  der  Privatbeamten  noch  nicht  befriedigt.  Man  erstrebt ­
  eine  ähnliche  Sicherstellung  für  die  Zeit  der  eigenen  Arbeitsunfähigkeit ­
  und  für  das  eigene  Alter  sowie  für  die  Hinterbliebenen,
wie  sie  den  Staatsbeamten  zusteht.  Unter  Führung  und  Mitarbeit  der
Privatbeamtengruppe  des  I.  Allgemeinen  Beamtenvereins  der  Österreichischen ­
  Monarchie,  des  Galizischen  Privatbeamtenvereins,  des  Landesverbandes ­
  der  Privatbeamten  des  Königreichs  Böhmen  usw.  hat  seit
einigen  Jahren  in  Österreich  eine  lebhafte  Bewegung  eingesetzt,  die
das  bezeichnete  Ziel  verfolgt.  Die  Bewegung  hatte  zunächst  den  Erfolg, ­
  daß  das  versicherungstechnische  Departement  des  österreichischen
Ministeriums  des  Innern  1896  eine  Erhebung  über  die  Verhältnisse  der
Privatbeamten  vornahm.  Diese  Erhebung  bezog  sich  auf  99  537  Privatbeamte; ­
  von  ihnen  waren  19  000  technische,  7000  landwirtschaftliche, ­
  8000  forstwirtschaftliche,  4000  administrative  und  kommerzielle
Beamte,  15  622  Buchhalter,  2320  Reisende  usw.  Von  den  Privatbeamten ­
  dienten:
            
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