498 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
Deutschland die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge mit Ausnahme der
Gehilfen und Lehrlinge in den Apotheken, die Betriebsbeamten, Werkmeister
und Techniker und die im Geschäftsbetriebe der Anwälte,
Notare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und
Versicherungsanstalten Angestellten, und zwar alle diese, wenn sie gegen
Lohn oder Gehalt beschäftigt sind und ihr Lohn oder Gehalt nicht
mehr als 6 2 /s Mark täglich oder 2000 M. jährlich beträgt. Der Unfallversicherungspflicht
sind unterworfen die Betriebsbeamten, Werkmeister
und Techniker der versicherungspflichtigen Betriebszweige und die
Schiffer, und zwar alle, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 3000 M. nicht übersteigt. Bei höherem Verdienst
kann das Statut die Versicherungspflicht aussprechen. Nach dem
Statut können eventuell auch Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft
an der Versicherung beteiligt werden. Die Invalidenversicherungspflicht
besteht für Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker,
Handlungsgehilfen und -Lehrlinge (ausschließlich derer in Apotheken),
für sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf
bildet, für Lehrer und Erzieher, Schiffsführer auf See- und Binnenfahrzeugen,
alle diese, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
2000 M. nicht übersteigt. Ist der Verdienst höher als 2000 M., aber
nicht höher als 3000 M., so haben diese Personen kraft Gesetzes das
Recht zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung. Ein ansehnlicher
Teil der mäßig besoldeten Privatbeamten ist hiernach an der bestehenden
Zwangsarbeiterversicherung beteiligt. Eine Witwen- und Waisenversicherung
besteht noch nicht. Auf höher gelohnte Privatbeamte
erstrekt sich die bestehende Versicherung nicht.
Mit dem so umschriebenen Ausmaß sozialpolitischer Fürsorge sind
aber die Wünsche der Privatbeamten noch nicht befriedigt. Man erstrebt
eine ähnliche Sicherstellung für die Zeit der eigenen Arbeitsunfähigkeit
und für das eigene Alter sowie für die Hinterbliebenen,
wie sie den Staatsbeamten zusteht. Unter Führung und Mitarbeit der
Privatbeamtengruppe des I. Allgemeinen Beamtenvereins der Österreichischen
Monarchie, des Galizischen Privatbeamtenvereins, des Landesverbandes
der Privatbeamten des Königreichs Böhmen usw. hat seit
einigen Jahren in Österreich eine lebhafte Bewegung eingesetzt, die
das bezeichnete Ziel verfolgt. Die Bewegung hatte zunächst den Erfolg,
daß das versicherungstechnische Departement des österreichischen
Ministeriums des Innern 1896 eine Erhebung über die Verhältnisse der
Privatbeamten vornahm. Diese Erhebung bezog sich auf 99 537 Privatbeamte;
von ihnen waren 19 000 technische, 7000 landwirtschaftliche,
8000 forstwirtschaftliche, 4000 administrative und kommerzielle
Beamte, 15 622 Buchhalter, 2320 Reisende usw. Von den Privatbeamten
dienten: