496 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
und geschäftsmäßige Verknüpfung des Kaufmanns- und Gewerbegerichtes
ins Auge gefaßt. Im übrigen schließt sich der Entwurf eng an
das Gewerbegerichtsgesetz vom 3AVJimTl9ij] an ' Einzelheiten
teressieren hier nicht. 1 )
Nach Annahme des Entwurf dürfte es kaum angängig sein, dem
Streben nach Sondergerichten für andere Gruppen des Privatbeamtenstandes
nachzugeben. Dagegen sind ernste Bedenken erhoben worden,
namentlich mit Rücksicht darauf, daß durch weitere Abbröckelungen zugunsten
bestimmter Interessentengruppen die bestehende Organisation
der Rechtsprechungsorgane und die Einheitlichkeit der Grundsätze der
Rechtsprechung und des gerichtlichen Verfahrens beeinträchtigt werden
könne. Etwaigen in dieser Beziehung zu Tage tretenden Bedürfnissen
würde man durch Umgestaltung des ordentlichen Gerichtsverfahrens
Rechnung zu tragen suchen müssen.
§ 5. Die Privatbeamtenversicherung. Daß die Privatbeamten gegen
die Folgen der Unterbrechung und des Verlustes der Arbeitsfähigkeit
einer Sicherung bedürfen, ist zweifellos. Das Bedürfnis fehlt nicht bei
dem höher stehenden Teil der Privatbeamten, wird aber hier zum Teil
durch günstige Anstellungsbedingungen, zum Teil durch Versicherung
bei Privatgesellschaften oder durch Ansammlung von Ersparnissen befriedigt.
Den gering besoldeten Privatbeamten — und sie sind durchaus
in der Mehrzahl — stehen diese Wege nicht offen. Sie haben sich zum
Teil durch organisierte Selbsthilfe die nötige Sicherheit zu schaffen gesucht.
Der schon erwähnte Deutsche Privatbeamtenverein hat besondere
Versicherungseinrichtungen — Krankenkasse, Begräbniskasse,
Witwenkasse, Pensionskasse —, die für die Mitglieder auf Grund der
Prämienleistungen Rechtsansprüche auf gewisse Bezüge erwachsen
lassen. Die Witwenrenten und Pensionen stehen dabei ihrem absoluten
Betrage nach nicht fest, sondern werden periodisch durch Hauptversammlungsbeschluß
festgesetzt. Auch verschiedene der größeren kaufmännischen
Vereine haben, wie in § 1 schon angeführt, Versicherungseinrichtungen
geschaffen. Außerdem gibt es verschiedene freie Hilfskassen
kaufmännischer Angestellter.
Dazu tritt eine Reihe von Kasseneinrichtungen und Versicherungsoder
auch Unterstützungsfonds größerer Unternehmungen. Derartige
Fälle sind häufig genug; zum Teil ist dabei die Organisation derart,
daß die Versicherungseinrichtung usw. Ansprüche, die auch nach dem
Ausscheiden fortwirken, nicht ermöglicht und in ihrem Bestände von
dem Schicksal des Unternehmens abhängt. Andere haben das vermieden
und den Einrichtungen eine selbständige in sich gefestete
1) Das hieraus hervorgegangene Gesetz vom 6. Juli 1904 macht die Kaufmannsgerichte
für Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern obligatorisch.