Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

496  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

und  geschäftsmäßige  Verknüpfung  des  Kaufmanns-  und  Gewerbegerichtes ­
  ins  Auge  gefaßt.  Im  übrigen  schließt  sich  der  Entwurf  eng  an
das  Gewerbegerichtsgesetz  vom  3AVJimTl9ij]  an '  Einzelheiten
teressieren  hier  nicht. 1 )
Nach  Annahme  des  Entwurf  dürfte  es  kaum  angängig  sein,  dem
Streben  nach  Sondergerichten  für  andere  Gruppen  des  Privatbeamtenstandes ­
  nachzugeben.  Dagegen  sind  ernste  Bedenken  erhoben  worden,
namentlich  mit  Rücksicht  darauf,  daß  durch  weitere  Abbröckelungen  zugunsten ­
  bestimmter  Interessentengruppen  die  bestehende  Organisation
der  Rechtsprechungsorgane  und  die  Einheitlichkeit  der  Grundsätze  der
Rechtsprechung  und  des  gerichtlichen  Verfahrens  beeinträchtigt  werden
könne.  Etwaigen  in  dieser  Beziehung  zu  Tage  tretenden  Bedürfnissen
würde  man  durch  Umgestaltung  des  ordentlichen  Gerichtsverfahrens
Rechnung  zu  tragen  suchen  müssen.
§  5.  Die  Privatbeamtenversicherung.  Daß  die  Privatbeamten  gegen
die  Folgen  der  Unterbrechung  und  des  Verlustes  der  Arbeitsfähigkeit
einer  Sicherung  bedürfen,  ist  zweifellos.  Das  Bedürfnis  fehlt  nicht  bei
dem  höher  stehenden  Teil  der  Privatbeamten,  wird  aber  hier  zum  Teil
durch  günstige  Anstellungsbedingungen,  zum  Teil  durch  Versicherung
bei  Privatgesellschaften  oder  durch  Ansammlung  von  Ersparnissen  befriedigt. ­
  Den  gering  besoldeten  Privatbeamten  —  und  sie  sind  durchaus
in  der  Mehrzahl  —  stehen  diese  Wege  nicht  offen.  Sie  haben  sich  zum
Teil  durch  organisierte  Selbsthilfe  die  nötige  Sicherheit  zu  schaffen  gesucht. ­
  Der  schon  erwähnte  Deutsche  Privatbeamtenverein  hat  besondere ­
  Versicherungseinrichtungen  —  Krankenkasse,  Begräbniskasse,
Witwenkasse,  Pensionskasse  —,  die  für  die  Mitglieder  auf  Grund  der
Prämienleistungen  Rechtsansprüche  auf  gewisse  Bezüge  erwachsen
lassen.  Die  Witwenrenten  und  Pensionen  stehen  dabei  ihrem  absoluten
Betrage  nach  nicht  fest,  sondern  werden  periodisch  durch  Hauptversammlungsbeschluß
  festgesetzt.  Auch  verschiedene  der  größeren  kaufmännischen ­
  Vereine  haben,  wie  in  §  1  schon  angeführt,  Versicherungseinrichtungen ­
  geschaffen.  Außerdem  gibt  es  verschiedene  freie  Hilfskassen ­
  kaufmännischer  Angestellter.
Dazu  tritt  eine  Reihe  von  Kasseneinrichtungen  und  Versicherungsoder ­
  auch  Unterstützungsfonds  größerer  Unternehmungen.  Derartige
Fälle  sind  häufig  genug;  zum  Teil  ist  dabei  die  Organisation  derart,
daß  die  Versicherungseinrichtung  usw.  Ansprüche,  die  auch  nach  dem
Ausscheiden  fortwirken,  nicht  ermöglicht  und  in  ihrem  Bestände  von
dem  Schicksal  des  Unternehmens  abhängt.  Andere  haben  das  vermieden ­
  und  den  Einrichtungen  eine  selbständige  in  sich  gefestete
1)  Das  hieraus  hervorgegangene  Gesetz  vom  6.  Juli  1904  macht  die  Kaufmannsgerichte ­
  für  Gemeinden  mit  mehr  als  20  000  Einwohnern  obligatorisch.
            
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