18. Kapitel. Die Privatbeamten.
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Existenz gegeben und Vorkehrungen getroffen, daß auch beim Austritt
des Beamten die bis dahin erworbenen Ansprüche bestehen bleiben.
Der letztere Weg ist vorzuziehen, aber nur großen und kapitalkräftigen
Unternehmungen zugängig. Der Schaffung von Versicherungseinrichtungen
usw. durch schwache Unternehmer tritt das Bedenken
entgegen, daß die nötige Sicherheit für die in Aussicht gestellten
Leistungen fehlt. Eine stattliche Reihe von Unternehmungen
und Korporationen des privaten Rechts hat es deshalb vorgezogen,
ihre Beamten — vielfach unter deren Mitbeteiligung an den Prämien —
bei einer der bestehenden Versicherungsorganisationen zu versichern.
In beachtenswertem Maße ist eine solche Beteiligung beim Deutschen
Privatbeamtenverein zu verzeichnen. Es ist danach nicht zu leugnen,
daß der Privatbeamtenstand in den letzten Jahrzehnten sich auf dem
Gebiet der organisierten Selbsthilfe reichlich betätigt und dabei vielfache
Mitwirkung der Unternehmer gefunden hat. Diese Bestrebungen
zu pflegen und weiter zu entwickeln, kann nur als zweckmäßig angesehen
werden.
Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß, wie überall, der wirtschaftlich
schwächste Teil der Privatbeamten den Weg der Selbsthilfe
nicht beschreiten kann und daß auch die Hilfe der Unternehmer
das vorhandene Bedürfnis nicht voll zu erfassen vermag.
Die Sozialpolitik hat dem bereits Rechnung getragen. Für die
Handlungsgehilfen hat das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai
1897 § 63 bestimmt, daß der Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis
auf'6 Wochen bestehen bleibt, wenn der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes
Unglück an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
Es handelt sich dabei aber nicht um eine zwingende Gesetzesvorschrift.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch spricht in § 616 allgemein dem
zur Dienstleistung Verpflichteten das Recht auf Vergütung für den Fall
zu, daß er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung
verhindert wird“. Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis,
das die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich
in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen, so muß ihm nach § 617 im Falle der Erkrankung
der Dienstberechtigte Verpflegung und ärztliche Behandlung
bis auf 6 Wochen, aber nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses
hinaus gewähren. Diese Bestimmungen geben einen allerdings begrenzten
Schutz in Krankheitsfällen für einen Teil der Privatbeamten.
Weiter kommt in Betracht, daß ein Teil der gering besoldeten Privatbeamten,
wie schon in Kap. 12 dargelegt, von der obligatorischen Arbeiterversicherung
berücksichtigt ist. Am weitesten geht darin die deutsche
Gesetzgebung. Der Krankenversicherungspflicht unterliegen in
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 32