Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

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Existenz  gegeben  und  Vorkehrungen  getroffen,  daß  auch  beim  Austritt
des  Beamten  die  bis  dahin  erworbenen  Ansprüche  bestehen  bleiben.
Der  letztere  Weg  ist  vorzuziehen,  aber  nur  großen  und  kapitalkräftigen ­
  Unternehmungen  zugängig.  Der  Schaffung  von  Versicherungseinrichtungen ­
  usw.  durch  schwache  Unternehmer  tritt  das  Bedenken ­
  entgegen,  daß  die  nötige  Sicherheit  für  die  in  Aussicht  gestellten ­
  Leistungen  fehlt.  Eine  stattliche  Reihe  von  Unternehmungen
und  Korporationen  des  privaten  Rechts  hat  es  deshalb  vorgezogen,
ihre  Beamten  —  vielfach  unter  deren  Mitbeteiligung  an  den  Prämien  —
bei  einer  der  bestehenden  Versicherungsorganisationen  zu  versichern.
In  beachtenswertem  Maße  ist  eine  solche  Beteiligung  beim  Deutschen
Privatbeamtenverein  zu  verzeichnen.  Es  ist  danach  nicht  zu  leugnen,
daß  der  Privatbeamtenstand  in  den  letzten  Jahrzehnten  sich  auf  dem
Gebiet  der  organisierten  Selbsthilfe  reichlich  betätigt  und  dabei  vielfache ­
  Mitwirkung  der  Unternehmer  gefunden  hat.  Diese  Bestrebungen
zu  pflegen  und  weiter  zu  entwickeln,  kann  nur  als  zweckmäßig  angesehen ­
  werden.
Immerhin  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß,  wie  überall,  der  wirtschaftlich ­
  schwächste  Teil  der  Privatbeamten  den  Weg  der  Selbsthilfe
nicht  beschreiten  kann  und  daß  auch  die  Hilfe  der  Unternehmer
das  vorhandene  Bedürfnis  nicht  voll  zu  erfassen  vermag.
Die  Sozialpolitik  hat  dem  bereits  Rechnung  getragen.  Für  die
Handlungsgehilfen  hat  das  deutsche  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai
1897  §  63  bestimmt,  daß  der  Anspruch  auf  Gehalt  und  Unterhalt  bis
auf'6  Wochen  bestehen  bleibt,  wenn  der  Handlungsgehilfe  durch  unverschuldetes ­
  Unglück  an  der  Leistung  seiner  Dienste  verhindert  ist.
Es  handelt  sich  dabei  aber  nicht  um  eine  zwingende  Gesetzesvorschrift.
Das  deutsche  Bürgerliche  Gesetzbuch  spricht  in  §  616  allgemein  dem
zur  Dienstleistung  Verpflichteten  das  Recht  auf  Vergütung  für  den  Fall
zu,  daß  er  „für  eine  verhältnismäßig  nicht  erhebliche  Zeit  durch  einen
in  seiner  Person  liegenden  Grund  ohne  sein  Verschulden  an  der  Dienstleistung ­
  verhindert  wird“.  Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnis,
das  die  Erwerbstätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich ­
  in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft ­
  aufgenommen,  so  muß  ihm  nach  §  617  im  Falle  der  Erkrankung ­
  der  Dienstberechtigte  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
bis  auf  6  Wochen,  aber  nicht  über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses ­
  hinaus  gewähren.  Diese  Bestimmungen  geben  einen  allerdings  begrenzten ­
  Schutz  in  Krankheitsfällen  für  einen  Teil  der  Privatbeamten.
Weiter  kommt  in  Betracht,  daß  ein  Teil  der  gering  besoldeten  Privatbeamten, ­
  wie  schon  in  Kap.  12  dargelegt,  von  der  obligatorischen  Arbeiterversicherung ­
  berücksichtigt  ist.  Am  weitesten  geht  darin  die  deutsche ­
  Gesetzgebung.  Der  Krankenversicherungspflicht  unterliegen  in
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  32
            
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