Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

498 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw. 
Deutschland die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge mit Ausnahme der 
Gehilfen und Lehrlinge in den Apotheken, die Betriebsbeamten, Werk 
meister und Techniker und die im Geschäftsbetriebe der Anwälte, 
Notare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und 
Versicherungsanstalten Angestellten, und zwar alle diese, wenn sie gegen 
Lohn oder Gehalt beschäftigt sind und ihr Lohn oder Gehalt nicht 
mehr als 6 2 /s Mark täglich oder 2000 M. jährlich beträgt. Der Unfall 
versicherungspflicht sind unterworfen die Betriebsbeamten, Werkmeister 
und Techniker der versicherungspflichtigen Betriebszweige und die 
Schiffer, und zwar alle, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt 3000 M. nicht übersteigt. Bei höherem Verdienst 
kann das Statut die Versicherungspflicht aussprechen. Nach dem 
Statut können eventuell auch Organe und Beamte der Berufsgenossen 
schaft an der Versicherung beteiligt werden. Die Invalidenver 
sicherungspflicht besteht für Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, 
Handlungsgehilfen und -Lehrlinge (ausschließlich derer in Apotheken), 
für sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Haupt 
beruf bildet, für Lehrer und Erzieher, Schiffsführer auf See- und Binnen 
fahrzeugen, alle diese, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
2000 M. nicht übersteigt. Ist der Verdienst höher als 2000 M., aber 
nicht höher als 3000 M., so haben diese Personen kraft Gesetzes das 
Recht zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung. Ein ansehnlicher 
Teil der mäßig besoldeten Privatbeamten ist hiernach an der bestehenden 
Zwangsarbeiterversicherung beteiligt. Eine Witwen- und Waisen 
versicherung besteht noch nicht. Auf höher gelohnte Privatbeamte 
erstrekt sich die bestehende Versicherung nicht. 
Mit dem so umschriebenen Ausmaß sozialpolitischer Fürsorge sind 
aber die Wünsche der Privatbeamten noch nicht befriedigt. Man er 
strebt eine ähnliche Sicherstellung für die Zeit der eigenen Arbeits 
unfähigkeit und für das eigene Alter sowie für die Hinterbliebenen, 
wie sie den Staatsbeamten zusteht. Unter Führung und Mitarbeit der 
Privatbeamtengruppe des I. Allgemeinen Beamtenvereins der Öster 
reichischen Monarchie, des Galizischen Privatbeamtenvereins, des Landes 
verbandes der Privatbeamten des Königreichs Böhmen usw. hat seit 
einigen Jahren in Österreich eine lebhafte Bewegung eingesetzt, die 
das bezeichnete Ziel verfolgt. Die Bewegung hatte zunächst den Er 
folg, daß das versicherungstechnische Departement des österreichischen 
Ministeriums des Innern 1896 eine Erhebung über die Verhältnisse der 
Privatbeamten vornahm. Diese Erhebung bezog sich auf 99 537 Pri 
vatbeamte; von ihnen waren 19 000 technische, 7000 landwirtschaft 
liche, 8000 forstwirtschaftliche, 4000 administrative und kommerzielle 
Beamte, 15 622 Buchhalter, 2320 Reisende usw. Von den Privatbe 
amten dienten:
	        
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