19. Kapitel. Die Dienstboten.
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Der gemeinsame Grundgedanke dieser Bestimmungen ist die Be
seitigung des Zwangs zur Zeugniseintragung. Er wird ersetzt durch
das Recht des Dienstboten, ein Zeugnis zu fordern, das aber in
Mecklenburg nicht in das Dienstbuch eingetragen werden darf. Auf
die sonstigen Kontrollmittel, die das Dienstbuch bietet, verzichten auch
diese neueren Gesindeordnungen nicht.
Nach den älteren Gesindeordnungen hatte die Dienstherrschaft
vielfach ein Züchtigungsrecht. Durch Art. 95 Abs. 3 des Einführungs
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Züchtigungsrecht aus
drücklich beseitigt. Für Tadel und Scheltworte, d. h. für einfache
Beleidigungen, hat das Gesinde, wenn es durch ungebührliches Be
tragen die Herrschaft zum Zorn gereizt hat, keine gerichtliche Genug
tuung zu fordern.
Das Dienstverhältnis wird normalerweise durch Kündigung mit
einer für beide Teile gleichen Kündigungsfrist aufgehoben. Nach der
preußischen Gesindeordnung ist bei städtischem Gesinde die Kündi
gungsfrist 6 Wochen, wenn nichts anderes bei der Vermietung aus
drücklich vereinbart ist. Die eisaß - lothringische Gesindeordnung
vom 26. Juli 1903 schreibt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vor
und gestattet mit dieser Frist die Kündigung für den Schluß des
Kalendervierteljahres bei städtischem, auf unbestimmte Zeit und mit
einer nach Vierteljahren bemessenen Vergütung gemieteten Gesinde.
Der § 624 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die nach 5 Jahren mit
6 monatlicher Frist zulässige Kündigung eines für mehr als 5 Jahre
eingegangenen Dienstverhältnisses gilt nach Art. 95 Abs. 1 des Ein-
führungsgesetzes auch für Dienstboten, dürfte aber für diese keine be
sondere Bedeutung haben. Daß ohne Kündigung beim Vorliegen „wich
tiger Gründe“ die Aufhebung des Dienstverhältnisses von beiden Seiten
erfolgen kann, .sagen die älteren Gesindeordnungen nicht. Sie führen
vielmehr, der damaligen Neigung zur Kasuistik folgend, nur die einzelnen
Gründe an, die zur Aufhebung des Verhältnisses ohne Kündigung be
rechtigen. Dabei geben sie der Dienstherrschaft eine reichere Auswahl
von Gründen als dem Dienstboten. Von dieser — nicht ohne Grund
beanstandeten — Übung gehen neuere Gesindeordnungen ab. Als
ein beachtenswertes Beispiel des neueren Vorgehens können die ein
schlägigen Bestimmungen der eisaß-lothringischen Gesindeordnnng
vom 26. Juli 1903 gelten. Hier wird zunächst in § 4 beiden Teilen
das Recht gegeben, das Verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs
frist zu kündigen, „wenn ein wichtiger Grund vorliegt“. Beispiele
solcher wichtigen Gründe, „sofern nicht besondere Umstände eine
andere Beurteilung rechtfertigen“, führt § 5 für die Dienstherrschaft
und § 6 für die Dienstboten an. Für die Dienstherrschaft werden genannt:
1. Verweigerung oder erhebliche Verzögerung des Dienstantritts
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik, 33