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I. Teil. Allgemeines.
außen hervortretende Kontrolle der Staat dafür Sorge tragen, daß im
einzelnen nichts geschieht, was dem Gesamtinteresse schädlich ist. Es
bedarf zu dem Zwecke vielfach einer regelnden und ordnenden Arbeit
der staatlichen Verwaltungsorgane, der Aufstellung bestimmter Grund
sätze und Gesichtspunkte im Verwaltungswege usw.
Vor allem aber erwachsen der Gesetzgebung des Staates viel
fache Aufgaben auf dem Gebiete der Sozialpolitik. Es gibt kaum eine
Gruppe und jedenfalls keine wichtige Gruppe sozialpolitischer Maß
regeln, für die es nicht nötig wäre, durch die Gesetzgebung bestimmte
Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses,
der Arbeitsvertrag, ist frei; aber gerade deshalb ist es nötig, in der
Gesetzgebung gewisse Rechtsgrundsätze über Begründung, Inhalt und
Lösung des Arbeitsvertrages festzulegen, um einer einseitigen Gestaltung
des Vertrages vorzubeugen. Über den Arbeitslohn sind ebenfalls in
den Gesetzen eine ganze Reihe von Rechtssätzen zu finden, obwohl oder
richtiger gerade weil die Lohnbildung grundsätzlich frei ist. Entstehen
aus dem Arbeitsverhältnis Streitigkeiten, so muß die Gesetzgebung
klarstellen, ob sie vor den ordentlichen Gerichten oder vor besonderen
Fachgerichten auszufechten sind, und für letztere bedarf es einer ge
setzlichen Grundlage und Regelung, wenn der erwartete Erfolg nicht
ausbleiben soll. Das Koalitionsrecht der Arbeiter, das für die Sozial
politik große Bedeutung hat, kann nur durch die Gesetzgebung ge
währt werden; sie hat auch dessen Grenzen festzustellen, die Abwehr
seiner Mißbräuche zu ordnen, für seine Handhabung in vorübergehenden
oder dauernden Organisationen der Beteiligten Richtschnuren zu
geben usw. Ebenso vermögen die Organisationen der eigentlichen
wirtschaftlichen Selbsthilfe der Arbeiter, die Erwerbs- und Wirtschafts
genossenschaften, ohne gesetzliche Grundlagen nicht zu bestehen und
zu wirken. Bei der Beeinflussung des Arbeiterwohnungswesens wird
die Hilfe der Gesetzgebung verlangt, ebenso bei der Bekämpfung der
Nachteile der Arbeitslosigkeit, insbesondere durch Versicherung da
gegen, auch wenn an eine staatliche Organisation nicht gedacht wird.
Die staatliche Gesetzgebung muß weiter die rechtlichen Grundlagen für
das große und wichtige Gebiet der Versicherungszweige schaffen, welche
die aus Unterbrechung, Beeinträchtigung oder Verlust der Arbeits
fähigkeit entstehenden Nachteile mildern wollen (Kranken-, Unfall-,
Invaliditäts-, ev. Witwen- und Waisen Versicherung). Auch die Organe
zur Interessenvertretung der Arbeiter können sich zum Teil ohne
gewisse gesetzliche Vorschriften nicht genügend entwickeln.
Diese Beispiele zeigen, wie groß der Umkreis der Aufgaben ist,
die der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Sozialpolitik gestellt sind.
Die Aufgaben sind ein Ergebnis der neuesten Entwickelung, und des
halb gehört auch die einschlägige Gesetzgebung der neuesten Zeit an.