5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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aus der Initiative des Parlaments hervorgegangenen Gesetzentwürfe
sozialpolitischen Inhalts, aber auch mit der Auslegung der sozialpolitischen
Gesetze und Verordnungen und mit der Ergänzung der
Gesetze durch Ausführungsverordnungen. Die dritte Sektion ist mit
der Durchführung der sozialpolitischen Gesetze und Verordnungen
betraut. Der vierten Sektion ist die Arbeitsinspektion und die Beaufsichtigung
der gefährlichen, ungesunden und lästigen Betriebe übertragen.
In den Arbeitsbereich der fünften Sektion fallen die Wohlfahrtseinrichtungen,
die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, die Arbeiterwohnungen
usw. Hier sind also, wenn man das Amt als ganzes
nimmt, statistische, Auslegungs-, gutachtliche, Verwaltungs- und Aufsichtsobliegenheiten
vereinigt, und die Ergänzung der Gesetze durch
Ausführungsverordnungen bringt überdies noch eine Verbindung mit
der Gesetzgebung hervor, wie sie anderswo nicht besteht. Gegen
dieses Vorgehen ist wiederholt das Bedenken laut geworden, daß
die Zusammenlegung von Obliegenheiten so verschiedenen Wesens
der vollständigsten und besten Wahrnehmung jeder einzelnen im
Wege sein und daß namentlich die eigentliche statistische Aufgabe
darunter leiden könne. Nachahmung hat das belgische Vorgehen
bisher nicht gefunden.
In dem schweizerischen Arbeitersekretariat hat sich die Beschränkung
auf sozialstatistische Tätigkeit im Laufe der Zeit mehr und mehr
verloren, und das Sekretariat wirkt jetzt mehr als Auskunftsstelle und
Interessenvertretung wie als statistisches Organ. Seine statistischen
Leistungen begegnen vielfach einer ungünstigen Beurteilung. Ob das
auf der Organisation — es handelt sich nicht um eine staatliche Behörde,
sondern um eine staatlich unterstützte Schöpfung des Arbeiterbundes
— oder auf persönlichen Verhältnissen beruht, läßt sich von
Außenstehenden nicht entscheiden.
Bei den statistischen Aufnahmen und Erhebungen, namentlich über
solche Vorkommnisse, die einer regelmäßigen Feststellung in kurzen
Zwischenräumen bedürfen, müssen sich die statistischen Zentralstellen
auf Berichterstattung von Personen und Organen in den einzelnen
Gebieten stützen. Das kann geschehen durch Heranziehung der dort
vorhandenen, mit den einschlägigen Verhältnissen vertrauten Stellen.
Dieser Weg ist in Deutschland beschriften. Es werden hier u. a. um
Angaben angegangen außer vielen Firmen und industriellen Verbänden
Arbeitsnaclweisstellen, Krankenkassen, Fachausschüsse von Handelskammern
usw. In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten,
in England, Frankreich und Belgien, ist zu gleichem Zwecke ein Außendienst
durch besondere Beamte eingerichtet. Bei den Erhebungen und
Arbeiten der Ämter leisten überall die verschiedensten Organe Beihilfe.
In Österreich sind außer den staatlichen Behörden die Gemeinde