Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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aus  der  Initiative  des  Parlaments  hervorgegangenen  Gesetzentwürfe
sozialpolitischen  Inhalts,  aber  auch  mit  der  Auslegung  der  sozialpolitischen ­
  Gesetze  und  Verordnungen  und  mit  der  Ergänzung  der
Gesetze  durch  Ausführungsverordnungen.  Die  dritte  Sektion  ist  mit
der  Durchführung  der  sozialpolitischen  Gesetze  und  Verordnungen
betraut.  Der  vierten  Sektion  ist  die  Arbeitsinspektion  und  die  Beaufsichtigung ­
  der  gefährlichen,  ungesunden  und  lästigen  Betriebe  übertragen. ­
  In  den  Arbeitsbereich  der  fünften  Sektion  fallen  die  Wohlfahrtseinrichtungen, ­
  die  Hilfsvereine  auf  Gegenseitigkeit,  die  Arbeiterwohnungen ­
  usw.  Hier  sind  also,  wenn  man  das  Amt  als  ganzes
nimmt,  statistische,  Auslegungs-,  gutachtliche,  Verwaltungs-  und  Aufsichtsobliegenheiten ­
  vereinigt,  und  die  Ergänzung  der  Gesetze  durch
Ausführungsverordnungen  bringt  überdies  noch  eine  Verbindung  mit
der  Gesetzgebung  hervor,  wie  sie  anderswo  nicht  besteht.  Gegen
dieses  Vorgehen  ist  wiederholt  das  Bedenken  laut  geworden,  daß
die  Zusammenlegung  von  Obliegenheiten  so  verschiedenen  Wesens
der  vollständigsten  und  besten  Wahrnehmung  jeder  einzelnen  im
Wege  sein  und  daß  namentlich  die  eigentliche  statistische  Aufgabe
darunter  leiden  könne.  Nachahmung  hat  das  belgische  Vorgehen
bisher  nicht  gefunden.
In  dem  schweizerischen  Arbeitersekretariat  hat  sich  die  Beschränkung ­
  auf  sozialstatistische  Tätigkeit  im  Laufe  der  Zeit  mehr  und  mehr
verloren,  und  das  Sekretariat  wirkt  jetzt  mehr  als  Auskunftsstelle  und
Interessenvertretung  wie  als  statistisches  Organ.  Seine  statistischen
Leistungen  begegnen  vielfach  einer  ungünstigen  Beurteilung.  Ob  das
auf  der  Organisation  —  es  handelt  sich  nicht  um  eine  staatliche  Behörde, ­
  sondern  um  eine  staatlich  unterstützte  Schöpfung  des  Arbeiterbundes ­
  —  oder  auf  persönlichen  Verhältnissen  beruht,  läßt  sich  von
Außenstehenden  nicht  entscheiden.
Bei  den  statistischen  Aufnahmen  und  Erhebungen,  namentlich  über
solche  Vorkommnisse,  die  einer  regelmäßigen  Feststellung  in  kurzen
Zwischenräumen  bedürfen,  müssen  sich  die  statistischen  Zentralstellen
auf  Berichterstattung  von  Personen  und  Organen  in  den  einzelnen
Gebieten  stützen.  Das  kann  geschehen  durch  Heranziehung  der  dort
vorhandenen,  mit  den  einschlägigen  Verhältnissen  vertrauten  Stellen.
Dieser  Weg  ist  in  Deutschland  beschriften.  Es  werden  hier  u.  a.  um
Angaben  angegangen  außer  vielen  Firmen  und  industriellen  Verbänden
Arbeitsnaclweisstellen,  Krankenkassen,  Fachausschüsse  von  Handelskammern ­
  usw.  In  anderen  Ländern,  wie  in  den  Vereinigten  Staaten,
in  England,  Frankreich  und  Belgien,  ist  zu  gleichem  Zwecke  ein  Außendienst ­
  durch  besondere  Beamte  eingerichtet.  Bei  den  Erhebungen  und
Arbeiten  der  Ämter  leisten  überall  die  verschiedensten  Organe  Beihilfe. ­
  In  Österreich  sind  außer  den  staatlichen  Behörden  die  Gemeinde ­
            
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