Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

sein  müßte  und,  da  es  sich  bei  dieser  Aufgabe  um  ein  politisch  neutrales ­
  Gebiet  handelt,  an  sich  auch  möglich  wäre.  Für  solche  Beziehungen ­
  haben  sich  gewisse  günstige  Ansätze  bereits  entwickelt.
Die  Berichte  der  Sekretariate  heben  mehrfach  hervor,  daß  sich  ihnen
Unternehmer  wie  Behörden  freundlich  gegenübergestellt  haben.  Im
Jahre  1902  wurde  das  Sekretariat  Köln  1166  mal,  das  in  Nürnberg  1045  mal,
das  in  Bremen  467  mal  aus  den  „Kreisen  der  Gewerbetreibenden",  also
doch  wohl  der  Unternehmer,  in  Anspruch  genommen.  Von  Behörden
wurden  zu  Auskünften  benutzt  das  Sekretariat  in  Bremen  7  mal,  in
Waldenburg  6  mal,  in  Berlin  5  mal,  in  Hamburg  3  mal,  in  Harburg,
Jena,  Landeshut,  Lübeck  und  Nürnberg  je  2  mal  und  in  Magdeburg
1  mal.  Von  Korporationen  wurden  13  Sekretariate  in  404  Fällen  um
Auskünfte  ersucht  Das  sind  Keime  zu  einem  gedeihlichen  Verhältnis,
die  man  im  Interesse  der  Rechtsschutz  und  Rechtsbelehrung  suchenden
Arbeiter  pflegen  und  durch  strenge  Vermeidung  jeder  Mitwirkung  an
politischen  Organisationen  weiter  ausbauen  sollte.  Im  ganzen  haben
sich  die  Behörden  ihrerseits  bemüht,  den  sachlich  brauchbaren  Kern
der  Arbeitersekretariate  richtig  zu  würdigen.  Nur  vereinzelt  ist  es
zu  Gegensätzen  gekommen.  So  hat  im  Sommer  1901  in  Gera  der
Stadtrat  dem  Arbeitersekretariat  die  Fortsetzung  seines  Betriebes
untersagt,  weil  man  darin  einen  Gewerbebetrieb  sah.  Auch  die  Polizeibehörde ­
  in  Beuthen  hat  die  Tätigkeit  des  Sekretariates  als  einen
unter  §  35  der  Gewerbeordnung  fallenden  Gewerbebetrieb  aufgefaßt
und  deshalb  seine  Anmeldung  durch  Geldstrafe  zu  erzwingen  gesucht. ­
  Die  Besprechung  des  letzteren  Vorkommnisses  im  Reichstage
am  22.  Februar  1902  bot  dem  Staatssekretär  des  Innern  Grafen
v.  Posadowsky-Wehner  Gelegenheit,  seine  Auffassung  dahin  klar  zu
legen,  daß  die  Tätigkeit  der  Arbeitersekretariate  nicht  unter  §  35  der
Gewerbeordnung  falle.  Der  Staatssekretär  konnte  dabei  mitteilen,  daß
auf  seine  Veranlassung  der  preußische  Justizminister  nicht  nur  in  dem
Beuthener  Fall  die  Anklagebehörde  angewiesen 1  habe,  von  einer  Strafverfolgung ­
  abgesehen,  sondern  auch  am  15.  Januar  1902  an  alle  Staatsanwälte ­
  die  Weisung  erteilt  habe,  daß  die  von  dem  Gewerkschaftskartellen ­
  errichteten  Arbeitersekretariate  nicht  als  gewerbsmäßige
Betriebe  anzusehen  seien  und  dem  §  35  der  Gewerbeordnung  nicht
unterliegen.  Auch  die  zuständigen  Polizeiorgane  sind  angewiesen,
hiernach  zu  verfahren.  Die  Zentralbehörden  haben  durch  diese  Stellungnahme ­
  ohne  Frage  bewiesen,  daß  sie  den  Arbeitersekretariaten  durchaus ­
  objektiv  gegenüberstehen.  Sache  der  Sekretariate  und  der  hinter
ihnen  stehenden  Gewerkschaften  und  Gewerkschaftskartelle  muß  es
sein,  durch  Vermeidung  oder  Beseitigung  aller  politischen  Nebenzwecke
und  durch  strenge  Beschränkung  auf  die  an  sich  völlig  unpolitische
Aufgaben  der  Rechtsbelehrung  und  des  Rechtsschutzes  jeden  Anlaß
            
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