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I. Teil. Allgemeines.
sein müßte und, da es sich bei dieser Aufgabe um ein politisch neu
trales Gebiet handelt, an sich auch möglich wäre. Für solche Be
ziehungen haben sich gewisse günstige Ansätze bereits entwickelt.
Die Berichte der Sekretariate heben mehrfach hervor, daß sich ihnen
Unternehmer wie Behörden freundlich gegenübergestellt haben. Im
Jahre 1902 wurde das Sekretariat Köln 1166 mal, das in Nürnberg 1045 mal,
das in Bremen 467 mal aus den „Kreisen der Gewerbetreibenden", also
doch wohl der Unternehmer, in Anspruch genommen. Von Behörden
wurden zu Auskünften benutzt das Sekretariat in Bremen 7 mal, in
Waldenburg 6 mal, in Berlin 5 mal, in Hamburg 3 mal, in Harburg,
Jena, Landeshut, Lübeck und Nürnberg je 2 mal und in Magdeburg
1 mal. Von Korporationen wurden 13 Sekretariate in 404 Fällen um
Auskünfte ersucht Das sind Keime zu einem gedeihlichen Verhältnis,
die man im Interesse der Rechtsschutz und Rechtsbelehrung suchenden
Arbeiter pflegen und durch strenge Vermeidung jeder Mitwirkung an
politischen Organisationen weiter ausbauen sollte. Im ganzen haben
sich die Behörden ihrerseits bemüht, den sachlich brauchbaren Kern
der Arbeitersekretariate richtig zu würdigen. Nur vereinzelt ist es
zu Gegensätzen gekommen. So hat im Sommer 1901 in Gera der
Stadtrat dem Arbeitersekretariat die Fortsetzung seines Betriebes
untersagt, weil man darin einen Gewerbebetrieb sah. Auch die Polizei
behörde in Beuthen hat die Tätigkeit des Sekretariates als einen
unter § 35 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieb aufgefaßt
und deshalb seine Anmeldung durch Geldstrafe zu erzwingen ge
sucht. Die Besprechung des letzteren Vorkommnisses im Reichstage
am 22. Februar 1902 bot dem Staatssekretär des Innern Grafen
v. Posadowsky-Wehner Gelegenheit, seine Auffassung dahin klar zu
legen, daß die Tätigkeit der Arbeitersekretariate nicht unter § 35 der
Gewerbeordnung falle. Der Staatssekretär konnte dabei mitteilen, daß
auf seine Veranlassung der preußische Justizminister nicht nur in dem
Beuthener Fall die Anklagebehörde angewiesen 1 habe, von einer Straf
verfolgung abgesehen, sondern auch am 15. Januar 1902 an alle Staats
anwälte die Weisung erteilt habe, daß die von dem Gewerkschafts
kartellen errichteten Arbeitersekretariate nicht als gewerbsmäßige
Betriebe anzusehen seien und dem § 35 der Gewerbeordnung nicht
unterliegen. Auch die zuständigen Polizeiorgane sind angewiesen,
hiernach zu verfahren. Die Zentralbehörden haben durch diese Stellung
nahme ohne Frage bewiesen, daß sie den Arbeitersekretariaten durch
aus objektiv gegenüberstehen. Sache der Sekretariate und der hinter
ihnen stehenden Gewerkschaften und Gewerkschaftskartelle muß es
sein, durch Vermeidung oder Beseitigung aller politischen Nebenzwecke
und durch strenge Beschränkung auf die an sich völlig unpolitische
Aufgaben der Rechtsbelehrung und des Rechtsschutzes jeden Anlaß