Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
sein müßte und, da es sich bei dieser Aufgabe um ein politisch neu 
trales Gebiet handelt, an sich auch möglich wäre. Für solche Be 
ziehungen haben sich gewisse günstige Ansätze bereits entwickelt. 
Die Berichte der Sekretariate heben mehrfach hervor, daß sich ihnen 
Unternehmer wie Behörden freundlich gegenübergestellt haben. Im 
Jahre 1902 wurde das Sekretariat Köln 1166 mal, das in Nürnberg 1045 mal, 
das in Bremen 467 mal aus den „Kreisen der Gewerbetreibenden", also 
doch wohl der Unternehmer, in Anspruch genommen. Von Behörden 
wurden zu Auskünften benutzt das Sekretariat in Bremen 7 mal, in 
Waldenburg 6 mal, in Berlin 5 mal, in Hamburg 3 mal, in Harburg, 
Jena, Landeshut, Lübeck und Nürnberg je 2 mal und in Magdeburg 
1 mal. Von Korporationen wurden 13 Sekretariate in 404 Fällen um 
Auskünfte ersucht Das sind Keime zu einem gedeihlichen Verhältnis, 
die man im Interesse der Rechtsschutz und Rechtsbelehrung suchenden 
Arbeiter pflegen und durch strenge Vermeidung jeder Mitwirkung an 
politischen Organisationen weiter ausbauen sollte. Im ganzen haben 
sich die Behörden ihrerseits bemüht, den sachlich brauchbaren Kern 
der Arbeitersekretariate richtig zu würdigen. Nur vereinzelt ist es 
zu Gegensätzen gekommen. So hat im Sommer 1901 in Gera der 
Stadtrat dem Arbeitersekretariat die Fortsetzung seines Betriebes 
untersagt, weil man darin einen Gewerbebetrieb sah. Auch die Polizei 
behörde in Beuthen hat die Tätigkeit des Sekretariates als einen 
unter § 35 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieb aufgefaßt 
und deshalb seine Anmeldung durch Geldstrafe zu erzwingen ge 
sucht. Die Besprechung des letzteren Vorkommnisses im Reichstage 
am 22. Februar 1902 bot dem Staatssekretär des Innern Grafen 
v. Posadowsky-Wehner Gelegenheit, seine Auffassung dahin klar zu 
legen, daß die Tätigkeit der Arbeitersekretariate nicht unter § 35 der 
Gewerbeordnung falle. Der Staatssekretär konnte dabei mitteilen, daß 
auf seine Veranlassung der preußische Justizminister nicht nur in dem 
Beuthener Fall die Anklagebehörde angewiesen 1 habe, von einer Straf 
verfolgung abgesehen, sondern auch am 15. Januar 1902 an alle Staats 
anwälte die Weisung erteilt habe, daß die von dem Gewerkschafts 
kartellen errichteten Arbeitersekretariate nicht als gewerbsmäßige 
Betriebe anzusehen seien und dem § 35 der Gewerbeordnung nicht 
unterliegen. Auch die zuständigen Polizeiorgane sind angewiesen, 
hiernach zu verfahren. Die Zentralbehörden haben durch diese Stellung 
nahme ohne Frage bewiesen, daß sie den Arbeitersekretariaten durch 
aus objektiv gegenüberstehen. Sache der Sekretariate und der hinter 
ihnen stehenden Gewerkschaften und Gewerkschaftskartelle muß es 
sein, durch Vermeidung oder Beseitigung aller politischen Nebenzwecke 
und durch strenge Beschränkung auf die an sich völlig unpolitische 
Aufgaben der Rechtsbelehrung und des Rechtsschutzes jeden Anlaß
	        
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