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verschiedener Zeit auf dem Posten sein, ihre Thätigkeit ist eine so ab
weichende, daß sich schlechterdings keine Angaben machen lassen, in welchen
Stunden sie ihrem Geschäfte obliegen sollen."
Ein weiterer Nachteil der Arbeit der Handlnngsgehülsen scheint in
der Bestimmung des Art. 61 des H.-G.-B. zu liegen. Hiernach kann das
Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener
von jedem Teile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vor
gängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Ver
trag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere
Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei seine Bewendung.
Von der Befugnis, eine kürzere Kündigungsfrist festzusetzen, scheint
vielfach ein übergroßer Gebrauch gemacht worden zu sein. Die freie Ver
einigung junger Kaufleute zie Berlin hat daher am 7. Januar 1884 eine
Eingabe an das Ältesten-Kollegium in Berlin gerichtet, in welchem sie
klagt, daß die Prinzipale von der gesetzlichen Befugnis einer anderen Ver
einbarung der Kündigungsfrist (§61 H.-G.-B.) als der sechswöchcntlichen,
einen für die Handlungsgehülfen nachteiligen Gebrauch macheu und um
Verwendung für Aufhebung dieser Befugnis gebeten. Das Kollegium hat
erwidert, daß „es sich zu einer Abänderung dieses Rechtszustandes zu raten
nicht entschließen könne, da für alle Beziehungen des Handelsrechts die
Bertragsfreiheit ein unentbehrlicher Faktor sei." Ein derartiges Sichver-
steisen alls den „freien Arbeitsvertrag" dürfte schwerlich mehr dem Geiste
unserer neuen Wirtschaftsgesetzgebung entsprechen; ob jedoch eine Änderung
der gesetzlichen Bestimmung notwendig ist, müßte sich erst auf Grund hin
reichenden Materials ergeben, was zur Zeit nicht vorhanden ist.
Als Ausfluß dieser gesamten Kalamitäten erscheint die Stellen
losigkeit. Es ist bereits hervorgehoben worden, daß die Vermeidung
der Stellenlosigkeit nicht das eigentliche Problem der „socialen Frage" im
Kaufmannsstande bildet, daß sie indessen wegen ihrer hohen wirtschaftlichen
Bedeutung für den Einzelnen als ein Bindemittel zur Förderung gemein
samer Interessen in kaufmännischen Vereinen gedient hat. Die kauf-
männischen Vereine haben sich in der That bereits große Verdienste darum
erworben, der Stellenlosigkeit kaufmännischer Gehülfen durch eine Organi
sation der Stellenvermittelung entgegenzuarbeiten.
Bei der Stellenlosigkeit ist zweierlei zu unterscheiden.
Insoweit die Stellenlosigkeit als Massenerscheinung in einer allge
meinen wirtschaftlichen Krisis vorübergehend begründet ist, unterliegt sie
den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausgabe der kaufmännischen
Vereine ist es dagegen, die chronische Erscheinung der Stellenlosigkeit in
ihren Ursachen zii ergründen und diejenigen praktischen Maßregeln zu er
greifen, welche geeignet erscheinen, ihr vorzubeugen.
Bei der ersteren Art der Stellenlosigkeit wird es zwar immer noch
eine dankbare Aufgabe der kaufmännischen Vereine sein, die Härten der
selben zu lindern, der Schwerpunkt der Thätigkeit kaufmännischer Vereine
gegen die Stellenlosigkeit wird aber in der Überwindung derselben als
chronische Erscheinung zu suchen sein. Die Thätigkeit derselben wird
sich daher einmal auf eine einheitlich und streng durchgeführte Organisation