fullscreen: Die sociale Lage der Handlungsgehülfen und ihre Verbesserung durch die kaufmännischen Vereine

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verschiedener Zeit auf dem Posten sein, ihre Thätigkeit ist eine so ab 
weichende, daß sich schlechterdings keine Angaben machen lassen, in welchen 
Stunden sie ihrem Geschäfte obliegen sollen." 
Ein weiterer Nachteil der Arbeit der Handlnngsgehülsen scheint in 
der Bestimmung des Art. 61 des H.-G.-B. zu liegen. Hiernach kann das 
Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener 
von jedem Teile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vor 
gängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Ver 
trag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere 
Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei seine Bewendung. 
Von der Befugnis, eine kürzere Kündigungsfrist festzusetzen, scheint 
vielfach ein übergroßer Gebrauch gemacht worden zu sein. Die freie Ver 
einigung junger Kaufleute zie Berlin hat daher am 7. Januar 1884 eine 
Eingabe an das Ältesten-Kollegium in Berlin gerichtet, in welchem sie 
klagt, daß die Prinzipale von der gesetzlichen Befugnis einer anderen Ver 
einbarung der Kündigungsfrist (§61 H.-G.-B.) als der sechswöchcntlichen, 
einen für die Handlungsgehülfen nachteiligen Gebrauch macheu und um 
Verwendung für Aufhebung dieser Befugnis gebeten. Das Kollegium hat 
erwidert, daß „es sich zu einer Abänderung dieses Rechtszustandes zu raten 
nicht entschließen könne, da für alle Beziehungen des Handelsrechts die 
Bertragsfreiheit ein unentbehrlicher Faktor sei." Ein derartiges Sichver- 
steisen alls den „freien Arbeitsvertrag" dürfte schwerlich mehr dem Geiste 
unserer neuen Wirtschaftsgesetzgebung entsprechen; ob jedoch eine Änderung 
der gesetzlichen Bestimmung notwendig ist, müßte sich erst auf Grund hin 
reichenden Materials ergeben, was zur Zeit nicht vorhanden ist. 
Als Ausfluß dieser gesamten Kalamitäten erscheint die Stellen 
losigkeit. Es ist bereits hervorgehoben worden, daß die Vermeidung 
der Stellenlosigkeit nicht das eigentliche Problem der „socialen Frage" im 
Kaufmannsstande bildet, daß sie indessen wegen ihrer hohen wirtschaftlichen 
Bedeutung für den Einzelnen als ein Bindemittel zur Förderung gemein 
samer Interessen in kaufmännischen Vereinen gedient hat. Die kauf- 
männischen Vereine haben sich in der That bereits große Verdienste darum 
erworben, der Stellenlosigkeit kaufmännischer Gehülfen durch eine Organi 
sation der Stellenvermittelung entgegenzuarbeiten. 
Bei der Stellenlosigkeit ist zweierlei zu unterscheiden. 
Insoweit die Stellenlosigkeit als Massenerscheinung in einer allge 
meinen wirtschaftlichen Krisis vorübergehend begründet ist, unterliegt sie 
den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausgabe der kaufmännischen 
Vereine ist es dagegen, die chronische Erscheinung der Stellenlosigkeit in 
ihren Ursachen zii ergründen und diejenigen praktischen Maßregeln zu er 
greifen, welche geeignet erscheinen, ihr vorzubeugen. 
Bei der ersteren Art der Stellenlosigkeit wird es zwar immer noch 
eine dankbare Aufgabe der kaufmännischen Vereine sein, die Härten der 
selben zu lindern, der Schwerpunkt der Thätigkeit kaufmännischer Vereine 
gegen die Stellenlosigkeit wird aber in der Überwindung derselben als 
chronische Erscheinung zu suchen sein. Die Thätigkeit derselben wird 
sich daher einmal auf eine einheitlich und streng durchgeführte Organisation
	        
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