5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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Vorschriften verstößt und trotz Einspruchs des zuständigen Ministers
dabei verharrt. Jede Kammer besteht je zur Hälfte aus Arbeitern
und Arbeitgebern. Das Wahlrecht haben niederländische Staatsan
gehörige beiderlei Geschlechts von mindestens 25 Jahren, die in einem
von der Kammer vertretenen Gewerbe während des letzten Kalender
jahres im Kammerbezirk tätig gewesen sind. Die Wählbarkeit steht
den Wahlberechtigten im Alter von mindestens 30 Jahren zu. Aktives
und passives Wahlrecht geht mit der Aberkennung der bürgerlichen
Kechte oder der Verfügungsfreiheit über das Vermögen oder mit
der Verurteilung zu mindestens sechsmonatlicher Gefängnis- oder
Haftstrafe für die Dauer der Aberkennung oder der Strafe verloren.
Die Wahlen erfolgen auf 5 Jahre. Die Zahl der Mitglieder wird
in der Errichtungsverordnung festgesetzt und beträgt in der Regel 10.
Der Vorstand der Kammer besteht aus den beiden Vorsitzenden, die
von den Arbeitern und den Arbeitgebern aus ihrer Mitte gewählt
werden und abwechselnd je ein halbes Jahr amtieren, und aus zwei
weiteren Mitgliedern, ebenfalls je 1 Arbeiter und Arbeitgeber. Auf
Vorschlag des Vorstandes wird ein Sekretär ernannt. Der Vorstand
versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nötig hält oder ein
Mitglied unter Angabe von Gründen beantragt. Die Kammer selbst
versammelt sich mindestens 4 mal im Jahre und im übrigen so oft,
als der Vorsitzende es für nötig hält oder die beiden anderen Vor
standsmitglieder oder ein Drittel der Kammermitglieder es unter An
gabe von Gründen schriftlich verlangen. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Reisekosten und Schadloshaltung für die Teilnahme an den
Sitzungen werden den Mitgliedern und dem Sekretär nach näheren
Bestimmungen der Errichtungsverordnung gewährt. Die Kosten der
Kammer trägt der Staat. Die durch das Wahlgeschäft entstehenden
Kosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Diese stellt auch die nötigen
Räume unentgeltlich zur Verfügung.
Nach den Berichten der Arbeitskammern für 1902 sind errichtet
1898 .
.... 30 Arbeitskaramern
1899 .
.... 30
55
1900 .
.... 19
5)
1901 .
. . . . 7
1902 .
.... 10
Im ganzen sind 96 Kammern gebildet, wovon 9 wieder aufgehoben
worden sind, sodaß Ende 1902 noch 87 in Tätigkeit waren. Von diesen
87 Kammern befinden sich in Amsterdam 10, in Rotterdam 9, in Haar
lem 5, in Utrecht 5, im Haag 5, in Leiden 3, in Schiedam 3, in Gro
ningen 3 usw., eine Erscheinung, die mit der Trennung der einzelnen
Berufsgruppen zusammenhängt. Um einen Zusammenhang unter den
einzelnen Kammern herzustellen, sind mehrfach Zusammenkünfte der