Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

der  engen  Verknüpfung  dieser  Organe  mit  bestimmten  Unternehmungen
ergibt  sich  von  selbst,  daß  Aufgaben,  Befugnisse  und  Organisation
sehr  verschieden  sein  müssen.  Die  Aufgaben  sind  zum  Teil  auf  die
Interessenvertretung  im  engsten  Sinne  des  Wortes  beschränkt,  also
auf  Übermittelung  und  Befürwortung  der  Anliegen  der  Arbeiter.  In
anderen  Fällen  wird  ihnen  ein  Anteil  an  der  Festsetzung  der  Arbeitsordnung, ­
  mitunter  wohl  auch  an  der  Regelung  der  Lohnfragen  eingeräumt. ­
  Verwaltende  Obliegenheiten  in  bezug  auf  Kranken-  und  Unterstützungskassen, ­
  Schulen,  Krankenhäuser,  Sparkassen  und  sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen  des  Unternehmers  sind  bei  einem  Teil  der
Arbeiterausschüsse  hinzugetreten.  Die  Befugnisse  sind  bei  manchen
Ausschüssen  so  ausgestaltet,  daß  sie  in  gewissem  Sinne  an  der  Leitung
des  Unternehmens  beteiligt  werden,  während  andere  lediglich  eine  beratende ­
  Stellung  einnehmen  ohne  Anspruch  darauf,  gehört  zu  werden.
In  manchen  Unternehmungen  haben  sie  ein  bestimmtes  Maß  eigener
Initiative,  in  anderen  fehlt  das  ganz  usw.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse ­
  werden  entweder  von  den  Arbeitern  gewählt  oder  vom  Unternehmer ­
  ernannt,  oder  es  werden  beide  Systeme  miteinander  verbunden, ­
  aber  in  sehr  verschiedenem  Mischungsverhältnis.  Der  Unternehmer ­
  hat  in  manchen  Ausschüssen  sich  selbst  oder  seinem  Vertreter
einen  entscheidenden  Einfluß  gesichert;  in  anderen  wieder  hält  er  sich
von  einem  solchen  Einfluß  zurück,  ohne  deshalb  auf  die  formelle
Leitung  der  Arbeiten  des  Ausschusses  zu  verzichten;  in  noch  anderen
bleibt  er  den  internen  Arbeiten  des  Ausschusses  ganz  fern.
Arbeiterausschüsse  sind  schon  im  volkswirtschaftlichen  Ausschuß
der  Frankfurter  verfassunggebenden  Nationalversammlung  von  1848
angeregt  worden.  Der  erste  praktische  Schritt  geschah  im  Jahre  1861
durch  den  Fabrikanten  David  Peters  in  Neviges  bei  Elberfeld.  In
den  70  er  Jahren  traten  verschiedene  weitere  Arbeiterausschüsse  hinzu.
1890  schätzte  man  ihre  Zahl  in  Deutschland  auf  40.  Sie  ist  seitdem
sicher  beträchtlich  gewachsen.  Neuerdings  sind  mehrfach  die  großen
Bahnverwaltungen  —  wie  die  preußische,  bayerische,  badische  und
französische  Staatsbahnverwaltung  —  mit  der  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen ­
  vorgegangen.  Bei  verschiedenen  städtischen  Verwaltungen
sind  die  Anträge  auf  Errichtung  solcher  Ausschüsse  in  letzter  Zeit
einer  ablehnenden  Haltung  begegnet,  weil  sie  entweder  angesichts
anderer  Möglichkeiten  zur  Klarlegung  der  Wünsche  der  Arbeiter  als
überflüssig  oder  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  des
betreffenden  Gemeindebetriebes  als  undurchführbar  angesehen  wurden.
Einen  gewissen  Antrieb  zur  Bildung  von  Arbeiterausschüssen
hatte  in  Deutschland  das  Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891  gegeben. ­
  Der  §  134  d  der  Gewerbeordnung  bestimmte  hiernach,  daß  vor
dem  Erlaß  der  Arbeitsordnung  oder  eines  Nachtrags  dazu  den  groß ­
            
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