Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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nen  Bedürfnisse  der  Konsumenten  darunter  leiden.«
Wir  dürfen  uns  nicht  wundern,  wenn  wir  gerade  hierbei  sehr
allgemein  gehaltene  Redensarten  finden,  war  doch  das  Berggesetz
von  1865  einer  Art  »Negation  der  Negation«  entsprungen:  Von
Staatsbevormundung  zum  äussersten  Individualismus,  dem  der
Staat  ein  Greuel  war.  Aber  nur  so  lockte  es  das  nötige  Kapital  an.
Wenn  wir  den  Sinn  jener  Erläuterungen  nun  auf  die  Stilllegung ­
  bereits  betriebener  Werke  anwenden,  so  kann  es  nicht
»öffentliches  Interesse«  sein,  minder  rentable,  von  unrentablen
Betrieben  zu  schweigen,  zu  erhalten,  wo  obendrein  ja  leicht  die
Bedürfnisse  der  Konsumenten  im  Süden  durch  die  mehr  nördlichen ­
  Produzenten  zu  befriedigen  wären.  Denn  alle  die  Betriebe,
die  ausser  dem  letzten  zur  Bedürfnisbefriedigung  noch  Heranzuziehenden ­
  künstlich  erhalten  werden,  erhöhen  die  Preise.  Dies
verstösst  aber  gegen  die  Forderung  der  Wirtschaftlichkeit.  Von  diesem ­
  Standpunkte  aus  ist  es  viel  besser,  worauf  auch  die  Denkschrift ­
  der  Kommission  hinweist,  dass  jetzt  eingestellte  Betriebe
erst  später  bei  höheren  Kohlenpreisen  wieder  aufgenommen  werden, ­
  mögen  auch  manche  Jahrzehnte  darüber  vergehen.  Dann
auch  ist  es  möglich,  die  Felder  zu  konsolidieren  und  auf  Grund
moderner  Technik  in  Betrieb  zu  setzen  und  Gewinn  zu  erzielen.
Weiter  hat  der  neue  Entwurf  den  Passus  :  »wenn  der  Betrieb
Gewinn  verspricht«  aufgenommen 1 ).  Wann  tut  er  dies?  Vor  allem,
wenn  er  planmässig  rationell  betrieben  wird.  Dies  ist  Grundbedingung. ­
  Aber  gerade  dem  ist  das  Interesse  des  neuen  Käufers
entgegengesetzt.  Was  ist  überhaupt  ein  wirtschaftlich  lohnender
Betrieb?  Man  sage,  jeweils  eine  Kommission  solle  es  festsetzen.
Nichts  ist  schwerer  als  gerade  die  Rentabilität  eines  Bergwerksbetriebes ­
  zu  taxieren,  ganz  besonders,  wenn  noch  das  Interesse
des  Betreibenden  das  ist,  was  es  nicht  sein  soll.  Man  sieht,  wie
gerade  dieser  Passus  grosse  Streitigkeiten  hervorrufen  kann  und
damit  wird.
An  dritter  letzter  Stelle  sind  hier  die  Worte  »wenn  der  gänzliehen
  oder  teilweisen  Einstellung  des  Betriebes  über-  i)

i)  Dieser  Passus  und  der  folgende  soll  eben  die  Handhabe  geben,  einen  Betriebszwang ­
  herbeizufiihren,  was  ja  mit  der  oben  erwähnten  bisherigen  Interpretation ­
  des  »öffentlichen  Interesses«  nicht  möglich  war.  Vgl.  über  die  juristische  Seite
dieser  Materie  G.  Gothein,  Die  preussischen  Berggesetznovellen.  I.  Der  Gesetzentwurf
gegen  das  Stilllegen  der  Zechen  im  Arch.  f.  Sozialw.  u.  Sozialp.  N.  F.  III.  Bd.  Seite
162—177.
            
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