Full text : Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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gehörige  liegt,  das  obendrein  die  Monopolrente  des  Bemitleidenden ­
  steigert?
Die  modernen  Kartelle  etwa  in  der  Form
des  Rheinisch-Westfälischen  Kohlen  Syndikats
von  heute,  sind  gar  keine  echten  Kartelle  mehr.
Sie  sind  zwitterhafte  Uebergangsgebilde,  aus  denen  sich  etwas
Neues  herausschält,  das  die  menschlichen  Satzungen,  wie  sie
in  den  Statuten  des  Syndikats  niedergelegt  sind,  nur  noch  beschleunigen. ­

Wie  schon  erwähnt,  gab  im  alten  Syndikatsvertrage  das
Niederbringen  eines  neuen  Schachtes  oder  die  Ausrichtung  eines
bereits  vorhandenen  zur  Förderung  das  Recht  zur  Vergrösserung
  der  Beteiligungsziffer  des  so  handelnden  Werkes.  So  entstanden ­
  während  des  alten  Vertrages  viele  Schachtanlagen.  »Man
darf  billig  bezweifeln,  ob  die  in  den  letzten  Jahren  (vor  1903)  neu
entstandenen  Förderanlagen  sämtlich  bergwirtschaftlich  tatsächlich ­
  begründet  waren,  ob  sie  nicht  vielmehr  z.  T.  eine  Rückversicherung ­
  gegen  erhebliche  Fördereinschränkungen  zu  bilden  bestimmt ­
  gewesen  sind«  1 ).  Bedeutete  doch  damit  möglichst  grosse
absolute  Beteiligungsziffer,  dass  eine  Fördereinschränkung  nicht
so  fühlbar  war.  Der  alte  Vertrag  beförderte  demnach  eine  extensive ­
  Expansion  der  nördlicheren  Zechen,  die  die  kleinen  im
Süden  fast  völlig  unberührt  Hess,  ja  ihre  Lebensgeister  durch  eine
kleine  »Morphiumeinspritzung«  noch  etwas  hob.
Der  neue  Vertrag  von  1903  hat,  um  der  »Jagd  nach  der  Beteiligungsziffer« ­
  ein  Ende  zu  machen,  die  Bestimmung,  dass  ein
Schacht  immer  zur  Mehrförderung  berechtige,  aufgehoben  und  dafür ­
  die  Beteiligungsziffer  fest  fixiert.  Auf  Grund  dieser  wird  dann
die  Förderung  prozentual  im  gleichen  Verhältnisse  für  die  Zechen
festgesetzt.  (Man  nennt  dies  nicht  ganz  richtig  eine  Fördereinschränkung, ­
  da  die  tatsächliche  Beteiligungsziffer  zu  fördern,  vielen
Werken  einfach  unmöglich  wäre,  weil  sie  eben  auf  Grund  des
früheren  »Versicherungsstrebens«  entstanden  ist.)
Wir  haben  nun  die  Folgen  zweier  für  uns  wichtiger  Statutsbestimmungen ­
  zu  besprechen:
1.  Nach  dem  neuen  Syndikatsvertrage  besteht  bei  der  festen
Beteiligungsziffer  für  ein  Mitglied,  das  mehrere  Schächte  besitzt,
das  Recht,  Verschiebungen  in  der  Förderung  zu  gunsten  einiger

1)  Jahresbericht  des  Bergbauvereins  1903.  I.  6;  auch  1902.  I.  8.
            
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