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werde die Arbeit monopolisiert, und ohne eine Appellmöglichkeit
bestimmt, wer das Recht auf Arbeit haben solle.
Dieser Einwurf ist also kein juristischer, sondern ein ethischer,
denn vom Standpunkt des Gesetzes kann natürlich jedermann aus
vernünftigem oder unvernünftigem Grunde die Zusammenarbeit
mit einem anderen verweigern, wie das britische Oberhaus in dem
Fall „Allen gegen Flood“ und amerikanische Gerichte allenthalben
entschieden haben.
Aber wie dem auch sein mag, die Öffentlichkeit verlangt
mit Recht eine Klärung dieser Frage und fühlt sich verpflichtet,
jeden einzelnen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu
schützen; denn wenn jemand aus beliebigem Grunde der Möglichkeit
der Arbeit in dem einzigen Gewerbe das er versteht, beraubt
werden kann, so könnte er ausgehungert werden, weil er Katholik,
Republikaner oder rothaarig wäre.
Das Publikum scheint oft von der falschen Auffassung auszugehen,
der Willensausdruck einer Gewerkschaft sei einem Kongressakt
oder Staatsgesetz gleichwertig, welches bestimmte Leute
von der Arbeit ausschliesst. Die Gewerkschaft sieht sich gegen
einen Mann, der ihr wirtschaftlich schaden würde, nicht anders
vor, wie gegen ungesunde Räume und zu lange Arbeitszeit. Wenn
sie stark ist, kann das ja die Wirkung direkter Ausschliessung
erlangen, wenn auch teoretisch immer und praktisch sehr oft der
Unternehmer die Wahl zwischen organisierten und nichtorganisierten
Kräften behalten wird. Hinzu kommt nun oft die Verquickung
des berechtigten Verweigerns des Zusammenarbeiten
mit dem bedauerlichen Schikanieren und Beleidigen des anderen,
wozu natürlich niemand eine Veranlassung hat. Der wirtschaftliche
Effekt der Ausschliessung wird durch seine fälschliche Verquickung
mit dei- Anwendung körperlicher Gewalt dann oft als
ungerecht hingestellt. Im Gegensatz zu staatlichem oder körperlichem
Zwang lässt aber der wirtschaftliche Druck dem Betroffenen
immer zwei Wege offen. Und nur der schlimmste derartige Druck
dürfte einem überzähligen Arbeiter lediglich die Wahl zwischen
einem Hungerlohn und dem Stellenverlust lassen. Die Ausschliessung
durch eine Gewerkschaft ist nichts anderes, als die Weigerung
einer Feuerversicherung, gewisse zu hohe Risiken zu tragen,
oder die Weigerung der New-Yorker Börse, Geschäfte mit Nichtmitgliedern
zu machen.
Nur zu oft wird die Politik der Gewerkschaften mit der