Object : Organisierte Arbeit

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werde  die  Arbeit  monopolisiert,  und  ohne  eine  Appellmöglichkeit
bestimmt,  wer  das  Recht  auf  Arbeit  haben  solle.
Dieser  Einwurf  ist  also  kein  juristischer,  sondern  ein  ethischer,
denn  vom  Standpunkt  des  Gesetzes  kann  natürlich  jedermann  aus
vernünftigem  oder  unvernünftigem  Grunde  die  Zusammenarbeit
mit  einem  anderen  verweigern,  wie  das  britische  Oberhaus  in  dem
Fall  „Allen  gegen  Flood“  und  amerikanische  Gerichte  allenthalben
entschieden  haben.
Aber  wie  dem  auch  sein  mag,  die  Öffentlichkeit  verlangt
mit  Recht  eine  Klärung  dieser  Frage  und  fühlt  sich  verpflichtet,
jeden  einzelnen  in  seiner  wirtschaftlichen  Bewegungsfreiheit  zu
schützen;  denn  wenn  jemand  aus  beliebigem  Grunde  der  Möglichkeit ­
  der  Arbeit  in  dem  einzigen  Gewerbe  das  er  versteht,  beraubt
werden  kann,  so  könnte  er  ausgehungert  werden,  weil  er  Katholik,
Republikaner  oder  rothaarig  wäre.
Das  Publikum  scheint  oft  von  der  falschen  Auffassung  auszugehen, ­
  der  Willensausdruck  einer  Gewerkschaft  sei  einem  Kongressakt ­
  oder  Staatsgesetz  gleichwertig,  welches  bestimmte  Leute
von  der  Arbeit  ausschliesst.  Die  Gewerkschaft  sieht  sich  gegen
einen  Mann,  der  ihr  wirtschaftlich  schaden  würde,  nicht  anders
vor,  wie  gegen  ungesunde  Räume  und  zu  lange  Arbeitszeit.  Wenn
sie  stark  ist,  kann  das  ja  die  Wirkung  direkter  Ausschliessung
erlangen,  wenn  auch  teoretisch  immer  und  praktisch  sehr  oft  der
Unternehmer  die  Wahl  zwischen  organisierten  und  nichtorganisierten
  Kräften  behalten  wird.  Hinzu  kommt  nun  oft  die  Verquickung ­
  des  berechtigten  Verweigerns  des  Zusammenarbeiten
mit  dem  bedauerlichen  Schikanieren  und  Beleidigen  des  anderen,
wozu  natürlich  niemand  eine  Veranlassung  hat.  Der  wirtschaftliche ­
  Effekt  der  Ausschliessung  wird  durch  seine  fälschliche  Verquickung ­
  mit  dei-  Anwendung  körperlicher  Gewalt  dann  oft  als
ungerecht  hingestellt.  Im  Gegensatz  zu  staatlichem  oder  körperlichem ­
  Zwang  lässt  aber  der  wirtschaftliche  Druck  dem  Betroffenen
immer  zwei  Wege  offen.  Und  nur  der  schlimmste  derartige  Druck
dürfte  einem  überzähligen  Arbeiter  lediglich  die  Wahl  zwischen
einem  Hungerlohn  und  dem  Stellenverlust  lassen.  Die  Ausschliessung ­
  durch  eine  Gewerkschaft  ist  nichts  anderes,  als  die  Weigerung ­
  einer  Feuerversicherung,  gewisse  zu  hohe  Risiken  zu  tragen,
oder  die  Weigerung  der  New-Yorker  Börse,  Geschäfte  mit  Nichtmitgliedern ­
  zu  machen.
Nur  zu  oft  wird  die  Politik  der  Gewerkschaften  mit  der
            
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