Full text : Notiz über die Alkoholregie in Russland

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geber  dem  Staate  das  ausschließliche  Recht  eingeräumt,  als  Vermittler ­
  zwischen  dem  Produzenten  und  dem  Konsumenten  zu  dienen.
Der  Staat  läßt  die  ganze  für  den  Konsum  bestimmte  Masse  Alkohol
in  seinen  Fabriken  oder  unter  seiner  Aufsicht  rektifizieren,  bewahrt
sie  in  seinen  eigenen  Niederlagen  auf  und  läßt  sie  nur  in  geschlossenen ­
  und  versiegelten  Qefäßen  aus  seinen  Lokalitäten  heraus.
Jede  Flasche  trägt  eine  Etikette  mit  Angabe  des  Preises  des
Alkohols,  des  Grades,  der  Qualität  und  des  Volumens  der  Flüssigkeit.
Die  Flasche  wird  gleichzeitig  mit  dem  Branntweine  bezahlt,  aber  die
leere  Flasche  wird  zu  einem  bestimmten,  auf  der  Etikette  kenntlich
gemachten  Preise  zurückgekauft.  Der  direkte  Verkauf  findet  gegen
Barzahlung  in  versiegelten  Flaschen  desMonopoles  oder  in  Behältnissen
statt,  welche  gleichfalls  versiegelt  und  nur  mit  dem  Siegel  der  Regie
versehen  in  Verkehr  gesetzt  werden  dürfen.  Die  von  Privatpersonen
betriebenen  Schänken  hat  der  Staat  durch  von  ihm  geschaffene  und
auf  seine  Kosten  unterhaltene  Verkaufsstellen  ersetzt,  wo  der
Branntwein  nur  »zum  Wegtragen"  verkauft  wird.
Es  ist  verboten,  die  Flaschen  an  Ort  und  Stelle  zu  öffnen.  Die
Verkäufer  erhalten  keine  Provision  für  den  Verkauf,  sondern  einen
bestimmten  Gehalt,  damit  sie  nicht  in  Versuchung  kommen,  zum
Trinken  zu  animieren;  sie  bekommen  Wohnung,  Beheizung  und  Beleuchtung ­
  vom  Staat.
Neben  diesen  Kronverkaufsstellen  können  sich  Privatpersonen
die  Bewilligung  erwirken,  Monopolprodukte  zu  verkaufen,  jedoch
nur  unter  besonderen  Bedingungen,  und  zwar  wenn  der  Käufer  ein
Restaurant  oder  eine  Gastwirtschaft  betreibt,  wird  ihm  eine  so  geringe
Provision  zugestanden,  daß  er  alles  andere  lieber  als  die  von  der
Regie  gesiegelten  Flaschen  verkauft.  Nur  die  Eisenbahnbüfette,  Klubs
und  einige  hundert  Restaurants  oder  Hotels  haben  die  Freiheit,
Branntwein  Glasweise  zu  verschleißen.
Der  Staat  verkauft  den  Liter  Alkohol  für  K  3'79.  Dieser  Preis
muß  dem  Staate  die  K  2‘06  Alkoholsteuer,  die  er  nicht  mehr  erhebt,
und  alle  seine  Ausgaben  vergüten,  inbegriffen  die  Entschädigungen,
welche  den  Städten  und  Provinzen  bewilligt  wurden,  um  sie  für  den  _
Verlust  der  Einnahmen  aus  den  Verkaufslizenzen  schadlos  zu  halten.  ^
Weder  Alkoholhändlern,  noch  Schankwirten  wurde  irgendwelche
Entschädigung  zugestanden.  Die  Gesamtausgaben,  die  K  2'06  inbe ­
            
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