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geber dem Staate das ausschließliche Recht eingeräumt, als Vermittler
zwischen dem Produzenten und dem Konsumenten zu dienen.
Der Staat läßt die ganze für den Konsum bestimmte Masse Alkohol
in seinen Fabriken oder unter seiner Aufsicht rektifizieren, bewahrt
sie in seinen eigenen Niederlagen auf und läßt sie nur in geschlossenen
und versiegelten Qefäßen aus seinen Lokalitäten heraus.
Jede Flasche trägt eine Etikette mit Angabe des Preises des
Alkohols, des Grades, der Qualität und des Volumens der Flüssigkeit.
Die Flasche wird gleichzeitig mit dem Branntweine bezahlt, aber die
leere Flasche wird zu einem bestimmten, auf der Etikette kenntlich
gemachten Preise zurückgekauft. Der direkte Verkauf findet gegen
Barzahlung in versiegelten Flaschen desMonopoles oder in Behältnissen
statt, welche gleichfalls versiegelt und nur mit dem Siegel der Regie
versehen in Verkehr gesetzt werden dürfen. Die von Privatpersonen
betriebenen Schänken hat der Staat durch von ihm geschaffene und
auf seine Kosten unterhaltene Verkaufsstellen ersetzt, wo der
Branntwein nur »zum Wegtragen" verkauft wird.
Es ist verboten, die Flaschen an Ort und Stelle zu öffnen. Die
Verkäufer erhalten keine Provision für den Verkauf, sondern einen
bestimmten Gehalt, damit sie nicht in Versuchung kommen, zum
Trinken zu animieren; sie bekommen Wohnung, Beheizung und Beleuchtung
vom Staat.
Neben diesen Kronverkaufsstellen können sich Privatpersonen
die Bewilligung erwirken, Monopolprodukte zu verkaufen, jedoch
nur unter besonderen Bedingungen, und zwar wenn der Käufer ein
Restaurant oder eine Gastwirtschaft betreibt, wird ihm eine so geringe
Provision zugestanden, daß er alles andere lieber als die von der
Regie gesiegelten Flaschen verkauft. Nur die Eisenbahnbüfette, Klubs
und einige hundert Restaurants oder Hotels haben die Freiheit,
Branntwein Glasweise zu verschleißen.
Der Staat verkauft den Liter Alkohol für K 3'79. Dieser Preis
muß dem Staate die K 2‘06 Alkoholsteuer, die er nicht mehr erhebt,
und alle seine Ausgaben vergüten, inbegriffen die Entschädigungen,
welche den Städten und Provinzen bewilligt wurden, um sie für den _
Verlust der Einnahmen aus den Verkaufslizenzen schadlos zu halten. ^
Weder Alkoholhändlern, noch Schankwirten wurde irgendwelche
Entschädigung zugestanden. Die Gesamtausgaben, die K 2'06 inbe