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kühnsten Probleme vorstellt, welche das Finanzministerium zu lösen
hat. Die Handhabung dieses Monopoles bringt die Administration in
unmittelbaren Kontakt mit so diversen ökonomischen Interessen, mit
so verschiedenen Äußerungen des sozialen Lebens, daß das neue
System in seiner idealen Form niemals völlig realisiert werden
kann; aber wie es dem auch sei — die radikale Reform, wie sie
der verstorbene Kaiser begonnen hat, wird selbst in der von
praktischen Schwierigkeiten des Unternehmens aufgezwungenen
interimistischen Form nicht verfehlen dem Volke moralisch und
materiell ungeheuere Dienste zu leisten, indem sie dasselbe dem
verhängnisvollen Einflüsse der Branntweinverkäufer entzieht.“
(Bericht des russischen Finanzministers über das Reichsbudget
pro 1895. Deutsche Übersetzung.)
Die Reform wurde durchaus nicht zu fiskalischen
Zwecken beschlossen, sondern um die Landbevölkerung von
den privilegierten Spirituosenhändlern zu befreien, um der Trunksucht
zu steuern, um nur gehörig rektifizierten Alkohol zum Konsum
zuzulassen und die landwirtschaftlichen Brennereien zu fördern. Man
muß dieses Faktum besonders unterstreichen. Rußland nahm die
Reform der Getränkesteuer zu einer Zeit in Angriff, wo seine
finanzielle Lage sehr solid begründet war. Das Monopol entsprang
keiner Verlegenheit der Staatsrentei.
Der finanzielle Standpunkt war erst in zweiter Linie maßgebend.
Das, was der Staat dadurch an Getränkesteuer einbüßt, das wird,
sei es durch andere indirekte Steuern, sei es durch die direkten
Steuern gedeckt; gleichzeitig sieht man den Wohlstand
und die Moralität der Massen sich heben.
Nachdem das Monopol 1895 versuchsweise in den vier
östlichen Wolga-Gouvernements und sodann mit dem zweiten Halbjahre
1896 in den neun südlichen und süd-westlichen Gouvernements
eingeführt war, wurde es im Jahre 1897 zum allgemeinen Gesetze
für das ganze Reichgegenwärtig ist es in 71 Gouvernements eingeführt.
Der Staat hat die Brennerei nicht monopolisiert, sondern er
hat sie beschränkt und geregelt.'
Die Monopolverwaltung verschafft sich im Wege des Mindestgebotes
zwei Drittel ihres Bedarfes an Spiritus, ein Drittel wird bei
den Produzenten der betreffenden Bezirke gekauft. So hat der Gesetz