Full text : Notiz über die Alkoholregie in Russland

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kühnsten  Probleme  vorstellt,  welche  das  Finanzministerium  zu  lösen
hat.  Die  Handhabung  dieses  Monopoles  bringt  die  Administration  in
unmittelbaren  Kontakt  mit  so  diversen  ökonomischen  Interessen,  mit
so  verschiedenen  Äußerungen  des  sozialen  Lebens,  daß  das  neue
System  in  seiner  idealen  Form  niemals  völlig  realisiert  werden
kann;  aber  wie  es  dem  auch  sei  —  die  radikale  Reform,  wie  sie
der  verstorbene  Kaiser  begonnen  hat,  wird  selbst  in  der  von
praktischen  Schwierigkeiten  des  Unternehmens  aufgezwungenen
interimistischen  Form  nicht  verfehlen  dem  Volke  moralisch  und
materiell  ungeheuere  Dienste  zu  leisten,  indem  sie  dasselbe  dem
verhängnisvollen  Einflüsse  der  Branntweinverkäufer  entzieht.“
(Bericht  des  russischen  Finanzministers  über  das  Reichsbudget
pro  1895.  Deutsche  Übersetzung.)
Die  Reform  wurde  durchaus  nicht  zu  fiskalischen
Zwecken  beschlossen,  sondern  um  die  Landbevölkerung  von
den  privilegierten  Spirituosenhändlern  zu  befreien,  um  der  Trunksucht ­
  zu  steuern,  um  nur  gehörig  rektifizierten  Alkohol  zum  Konsum
zuzulassen  und  die  landwirtschaftlichen  Brennereien  zu  fördern.  Man
muß  dieses  Faktum  besonders  unterstreichen.  Rußland  nahm  die
Reform  der  Getränkesteuer  zu  einer  Zeit  in  Angriff,  wo  seine
finanzielle  Lage  sehr  solid  begründet  war.  Das  Monopol  entsprang
keiner  Verlegenheit  der  Staatsrentei.
Der  finanzielle  Standpunkt  war  erst  in  zweiter  Linie  maßgebend.
Das,  was  der  Staat  dadurch  an  Getränkesteuer  einbüßt,  das  wird,
sei  es  durch  andere  indirekte  Steuern,  sei  es  durch  die  direkten
Steuern  gedeckt;  gleichzeitig  sieht  man  den  Wohlstand
und  die  Moralität  der  Massen  sich  heben.
Nachdem  das  Monopol  1895  versuchsweise  in  den  vier
östlichen  Wolga-Gouvernements  und  sodann  mit  dem  zweiten  Halbjahre ­
  1896  in  den  neun  südlichen  und  süd-westlichen  Gouvernements
eingeführt  war,  wurde  es  im  Jahre  1897  zum  allgemeinen  Gesetze
für  das  ganze  Reichgegenwärtig  ist  es  in  71  Gouvernements  eingeführt. ­
  Der  Staat  hat  die  Brennerei  nicht  monopolisiert,  sondern  er
hat  sie  beschränkt  und  geregelt.'
Die  Monopolverwaltung  verschafft  sich  im  Wege  des  Mindestgebotes ­
  zwei  Drittel  ihres  Bedarfes  an  Spiritus,  ein  Drittel  wird  bei
den  Produzenten  der  betreffenden  Bezirke  gekauft.  So  hat  der  Gesetz ­
            
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