Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*)  M.  I.  XXI  Nr.  2  S.  19.
**)  M.  I.  XXI  9fr.  10  S.  146.
***)  M.  I.  XXI  Nr.  11  S.  167.

„Ob  nicht  durch  strengere  Bestimmungen  über  Zusatzstoffe  die  Herstellung
zwar  minderwerthiger,  zugleich  aber  billiger  und  infolgedessen  auch  den
weniger  bemittelten  Volksschichten  zugänglicher  Erzeugnisse  erschwert  werde?"
Denn  darüber  herrscht  doch  wohl  kein  Zweifel,  daß  der  geringe  Nährwerth
in  einem  derartigen,  anscheinend  billigen,  Fabrikate  gegenüber  dem  reinen
noch  viel  zu  theuer  bezahlt  ist  und  daß  der  Nutzen  der  Minderwerthigkeit
nur  zur  Bereicherung  unsolider  Fabrikanten  und  Händler  dient.
Jedenfalls  hat  das  konsumirende  Publikum  ein  Recht  darauf,  dafern
überhaupt  das  Nahruugsmittelgesetz  einen  Werth  haben  soll,  daß  es  über
die  Beschaffenheit  der  Waaren,  welche  es  erwirbt,  nicht  in  Zweifel  gelassen
wird,  wie  dies  betreffs  Wein  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1901  erreicht ­
  werden  soll.
Der  Kampf  gegen  die  Surrogatwirthschaft  hat  der  Verbandsleitung
schwere  Stunden  bereitet,  weil  es  sich  als  ganz  zweifellos  herausstellte,
daß  dadurch  der  legalen  Fabrikation  eine  schwere,  unlautere  Konkurrenz
bereitet  wurde.  Nach  eingehenden  Verhandlungen  gelangte  man  auf  dem
Verbandstage  zu  Weimar  1900*)  zur  Unterschrift  einer  Erklärung,  welche
aus  dem  außerordentlichen  Verbandstage,  Berlin  1901,**)  eine  weitere  Verschärfung ­
  in  nachstehender  Fassung  fand:
„Die  unterzeichneten  Verbandsmitglieder  erklären,  daß  sie
frenide  Fette  und  Kakaoschaalen  auch  zu  solchen  Kakaos  und
Chokoladewaaren  nicht  verwenden  werden,  welche  andere  Bezeichnungen ­
  als  Kakao  und  Chokolade  tragen,  weil  diese  Surrogatwaaren
  bei  den  Verbrauchern  den  Glauben  erwecken,  daß  sie
Kakao  oder  Chokoladewaaren  erwerben."
Es  ist  schon  im  vorhergehenden  Abschnitt  mit  Dank  des  Gutachtens
des  Königlich  Sächsischen  Landesmedizinal  -  Kollegiums  gedacht  worden.
Dieses  Gutachten  hat  in  einigen  Fällen  wichtige  Dienste  geleistet,  immerhin
aber  ist  der  Richter  nicht  daran  gebunden.
Ein  ganz  eklatanter  Fall  möge  dafür  als  Beleg  dienen.
Im  Jahre  1895  wurde  ein  nicht  dem  Verbände  augehöriger  Chokolade-Fabrikant ­
  wegen  Nahrungsmittelfälschung  mit  900  M.  bestraft.  Unbekümmert ­
  um  diese  empfindliche  Strafe  hatte  der  damals  Verurtheilte
die  Fälschungen  fortgesetzt,  weshalb  ein  neues  Verfahren  anhängig  gemacht ­
  wurde,  in  welchem  er  in  diesem  Jahre  vor  demselben  Landgerichte,
allerdings  durch  eine  andere  Strafkammer,  ein  freisprechendes  Urtheil
erzielte.
Bei  Gelegenheit  der  Berathung  des  Weingesetzes  von  1901  nahm
der  Reichstag  folgende  Resolution  an:***)
            
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