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*) M. I. XV Nr. 4 S. 26-26.
**) M. I. XVI Nr. 1 S. 1-2.
***) M. I. XX Nr. 1 S. 1.
Nothwendigkeit eines derartigen Gesetzerlasses zu befragen, welcher An
weisung nicht einmal allerorts nachgekommen worden ist.
Unterm 25. Dezember 1894 erhielt der Vorsitzende folgenden ab
lehnenden Bescheid:*)
„Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf die gefälligen
Eingaben vom 24. Juli vorigen und 5. Juli dieses Jahres
ergebenst, daß ich wegen der reichsgesetzlichen Regelung des
Verkehrs mit Kakaowaaren mich mit den Regierungen der
hauptsächlich betheiligten Bundesstaaten ins Vernehmen gesetzt
habe, daß von denselben aber übereinstimmend das Bedürfniß
eines gesetzgeberischen Vorgehens in der gedachten Richtung ver
neint worden ist. Unter diesen Umständen kann ich auch jetzt
keine Veranlassung finden, den von dem Verbände Deutscher
Chokolade-Fabrikanten gegebenen Anregungen eine weitere Folge
zu geben."
Unsere Mittheilungen bemerken hierzu u. A. wie folgt:
„Bei der Art, in der diese Frage vom Reichsamt des Innern von
Anfang an behandelt worden ist, kann es kaum Wunder nehmen, daß die
befragten Regierungen das Bedürfniß verneinten. Denn in den Verord
nungen, die auf Veranlassung des Reichskanzlers durch die Einzelstaaten
bei Befragung von Handelskammern u. s. w. ergingen, war u. A. behauptet:
wir hätten unsere Klagen auch damit begründet, daß ,Schwerspath, Gyps,
Kalk, Sand, rother Bolus, Ocker, Ziegelmehl, selbst Zinnober- zu Choko
lade verwendet werde. Es ist nun aber nicht wahr, daß wir überhaupt
von Schwerspath, Gyps u. s. w. gesprochen oder gar die Nothwendigkeit
eines Spezialgesetzes damit begründet hätten u. s. w."
Eine sofort an das Reichsamt des Innern gegebene Berichtigung
hat keine Veranlassung gegeben, durch die Einzelregierungen eine nochmalige
Anfrage bei den Handelskammern zu stellen, ob sich nach Klarstellung
dieses schwer erklärlichen Irrthums ihre Stellungnahme ändere.
Der Bericht über das XIX. Verbandsjahr 1894/95 enthält weitere
eingehende Besprechung dieses Mißerfolges,**) welcher selbstverständlich den
Verband aufs Neue auf den Weg der Selbsthilfe verwies.
Die in dem Gesetzentwurf niedergelegten Bestimmungen sind als ver
bindlich für Beachtung der Verbandsmitglieder erklärt worden. Auch eine
unter dem Namen „Preis-Konvention" 1899 zusammengetretene und jetzt
als „Freie Vereinigung" fortbestehende Korporation, welcher auch zahlreiche
Nichtmitglieder des Verbandes angehören, hat bei der Begriffsbestimmung
„garantirt reine Waare" die Verkehrsbestimmungen des Verbandes zu Grunde
gelegt.***)