Full text: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*) M. I. XV Nr. 4 S. 26-26. 
**) M. I. XVI Nr. 1 S. 1-2. 
***) M. I. XX Nr. 1 S. 1. 
Nothwendigkeit eines derartigen Gesetzerlasses zu befragen, welcher An 
weisung nicht einmal allerorts nachgekommen worden ist. 
Unterm 25. Dezember 1894 erhielt der Vorsitzende folgenden ab 
lehnenden Bescheid:*) 
„Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf die gefälligen 
Eingaben vom 24. Juli vorigen und 5. Juli dieses Jahres 
ergebenst, daß ich wegen der reichsgesetzlichen Regelung des 
Verkehrs mit Kakaowaaren mich mit den Regierungen der 
hauptsächlich betheiligten Bundesstaaten ins Vernehmen gesetzt 
habe, daß von denselben aber übereinstimmend das Bedürfniß 
eines gesetzgeberischen Vorgehens in der gedachten Richtung ver 
neint worden ist. Unter diesen Umständen kann ich auch jetzt 
keine Veranlassung finden, den von dem Verbände Deutscher 
Chokolade-Fabrikanten gegebenen Anregungen eine weitere Folge 
zu geben." 
Unsere Mittheilungen bemerken hierzu u. A. wie folgt: 
„Bei der Art, in der diese Frage vom Reichsamt des Innern von 
Anfang an behandelt worden ist, kann es kaum Wunder nehmen, daß die 
befragten Regierungen das Bedürfniß verneinten. Denn in den Verord 
nungen, die auf Veranlassung des Reichskanzlers durch die Einzelstaaten 
bei Befragung von Handelskammern u. s. w. ergingen, war u. A. behauptet: 
wir hätten unsere Klagen auch damit begründet, daß ,Schwerspath, Gyps, 
Kalk, Sand, rother Bolus, Ocker, Ziegelmehl, selbst Zinnober- zu Choko 
lade verwendet werde. Es ist nun aber nicht wahr, daß wir überhaupt 
von Schwerspath, Gyps u. s. w. gesprochen oder gar die Nothwendigkeit 
eines Spezialgesetzes damit begründet hätten u. s. w." 
Eine sofort an das Reichsamt des Innern gegebene Berichtigung 
hat keine Veranlassung gegeben, durch die Einzelregierungen eine nochmalige 
Anfrage bei den Handelskammern zu stellen, ob sich nach Klarstellung 
dieses schwer erklärlichen Irrthums ihre Stellungnahme ändere. 
Der Bericht über das XIX. Verbandsjahr 1894/95 enthält weitere 
eingehende Besprechung dieses Mißerfolges,**) welcher selbstverständlich den 
Verband aufs Neue auf den Weg der Selbsthilfe verwies. 
Die in dem Gesetzentwurf niedergelegten Bestimmungen sind als ver 
bindlich für Beachtung der Verbandsmitglieder erklärt worden. Auch eine 
unter dem Namen „Preis-Konvention" 1899 zusammengetretene und jetzt 
als „Freie Vereinigung" fortbestehende Korporation, welcher auch zahlreiche 
Nichtmitglieder des Verbandes angehören, hat bei der Begriffsbestimmung 
„garantirt reine Waare" die Verkehrsbestimmungen des Verbandes zu Grunde 
gelegt.***)
	        
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