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*1 M. I. XII Nr. 7 S. 55.
**) M. I. XIII Nr. 6 S. 36.
Hiermit war nun die Rückvergütung für Zucker und Kakao betreffs
der im freien Verkehr hergestellten Kakaowaaren und Chokoladen ausgesprochen
und wurden unterm 22. April 1892 die Ausführungsbestimmungen *)
veröffentlicht.
Demnach wird für in zollficheren Räumen gefertigte und für die
Ausfuhr bestimmte Fabrikate kein Zoll auf Kakao und Zucker gezahlt, dagegen
für die im freien Verkehr hergestellten, als Kakaomasse und -Pulver
M. 37,30 und für Chokolade M. 23,40 p. "/«Kilo zurückvergütet.
Endlich findet bei Ausfuhr von Kakaobutter aus dem freien Verkehr
seit dem 9. Juli 1896 eine Rückvergütung von M. 37,30 statt.
Ein Zeitraum von über 15 Jahren lag zwischen dem ersten Aussprechen
des Wunsches nach Zollrückvergütung und dessen Erfüllung. Es
muß zugestanden werden, daß das Rückvergütungssystem für gemischte
Fabrikate etwas ganz Neues war und daß es daher immer wieder des
Andrängens des Verbandes bedurfte, um überhaupt zu einem Resultate zu
gelangen.
Freilich waren dadurch kostbare, in die Entwickelung der Chokoladenindustrie
fallende Jahre verflossen, in denen das ausländische Absatzgebiet
von den Ländern mit geringem oder keinem Kakaozoll beschlagnahmt
werden konnte.
Dies der eine Grund, warum sich nach Inkrafttreten des Gesetzes
nicht sofort ein lebhaftes Ausfuhrgeschäft entwickelte. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, daß Chokolade und Kakaofabrikate Vertrauensartikel sind,
die nur dann Aussicht haben, einen größeren Absatz zu finden, wenn sich
gewisse Marken eingebürgert haben, und bei denen die in den verschiedenen
Ländern beliebten Aufmachungen richtig erkannt worden sind. Ferner gehört
dazu die Erkundung eines soliden und zahlungsfähigen Abnehmerkreises,
was durch andauernde, oft kostspielige Erfahrungen erkauft sein
will. Endlich zeigen sich manche Länder, welche einen außerordentlich
hohen Schutzzoll haben, für die Einfuhr geradezu verschlossen. Hier ist
selbst öfters ein Fabrikat, welches in zollsicheren Räumen hergestellt, also
mit deutschem Zoll nicht belastet ist, nicht konkurrenzfähig, um so weniger
aber ein solches aus dem freien Verkehr, das j /b des heimischen Zolls zu
bezahlen hat. Es hat sich dadurch die Errichtung deutscher Chokoladeufabriken
auf fremdem Gebiet, z. B. in Oesterreich und Nordamerika erforderlich
gemacht, ein recht warnendes Beispiel für diejenigen Industrien,
welche nach übertrieben hohen Schutzzöllen verlangen.
Daß in der ersten Zeit nach Eintritt der Ausfuhrvergütung jede
einzelne aus dein freien Verkehr ausgeführte Post der chemischen Untersuchung
unterworfen wurde, wobei beispielsweise die Kosten auf 50 kg
Kakaopulver 24 M., gegenüber einer Rückvergütung von M. 18,65 betrugen**)