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Bei dem anderen Fall handelte es sich darum, daß eine Firma bei
ihren Angeboten zu Reklamezwecken die unwahre Behauptung verbreitete,
die genaue Deklaration der von ihr in den Handel gebrachten Glasur
masse sei patentamtlich geschützt und vom kaiserlichen Gesundheitsamt
sanktionirt. Die betreffenden Behörden traten dem Mißbrauch ihres
Namens schon damals mit Entschiedenheit entgegen. Eine Anklage wegen
unlauteren Wettbewerbes mußte leider, wie der Erste Staatsanwalt mit
theilte, unterbleiben, jedoch lediglich aus dem Grunde, weil mit Sicherheit
nur in drei Fällen die Absendnng des betreffenden Reklameschreibens fest
gestellt werden konnte und somit der Nachweis fehlte, daß die fraglichen
Mittheilungen für einen größeren Kreis von Personen bestimmt waren.
Wenn in den vorhergehenden Abschnitten der Verfasser den Versuch
gemacht hat, ans die 25 jährige Thätigkeit des Verbandes einen Rückblick
zu werfen, so ist er sich wohl bewußt, daß er damit ein erschöpfendes
Bild nicht geliefert, trotzdem aber den für das Schriftchen in Aussicht
genommenen Rahmen wesentlich überschritten hat.
Derselbe bittet aber zu seiner Entschuldigung anführen zu dürfen,
daß ihm während der Niederschrift die Erinnerung an die in Gemein
schaft mit hochgeschätzten Collegen, von denen schon ein Theil von uns
geschieden, geleistete Arbeit und geführten Kämpfe vor der Seele ge
schwebt hat und daß dadurch Manches mit verzeichnet worden ist, was
vielleicht für die Mitglieder der Jetztzeit von minderem Interesse ist.
Soviel aber glaubt der Verfasser dargethan zu haben, daß mit
Schluß des ersten Vierteljahrhunderts noch nicht alle Arbeit abgethan ist,
daß noch mancher Wunsch unerfüllt bleibt und daß es eines kräftigen
Nachwuchses im Verbände bedarf, um die bei Gründung desselben be
tretene Bahn weiter zu verfolgen.
Möge es am Schluß verstattet sein, auf das Eingangsmotto zu ver
weisen.