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einer Verständigung mit ihren Arbeitern versucht man Grubenbesitzer
durch Steigerung der Frachtsätze zu ruinieren.
Gewerkschaften können Personen boykottieren, Unternehmer
oder andere Arbeiter, geschäftlich oder gesellschaftlich; oder sie
können Waren boykottieren, indem sie sich weigern, sie zu kaufen
oder an ihrer Herstellung mitzuarbeiten oder mit ihnen zu
arbeiten. Dieses gesetzliche Recht des Arbeiters steht nicht
in Frage. Und was einer allein tun darf, wird nicht dadurch
zum Unrecht, dass sich Tausende Zusammenschlüssen, es gemeinsam
zu tun.
Aber zum Boykottrecht gehört noch ein anderes. Nicht nur
kann man den Mann nicht zwingen, bei einem anderen ihm verhassten
zu kaufen, mit ihm am Tisch oder in der Kirche zu
sitzen, sondern er muss die Gründe für sein Benehmen auch der
Öffentlichkeit unterbreiten können und diese bitten, sich zu entscheiden,
ob sie ihm helfen wolle oder nicht. Der Boykott soll
zu keiner geheimen Intrigue führen, sondern der Boykottierte soll
gehört werden, bevor man ihn angreift.
Die Gewerkschaften wenden den Boykott nicht nur zum
Schutze eigener Interessen an, sondern auch solche anderer Kreise
sind oft damit verbunden. Man denke nur an die Frage der Behandlung
junger Mädchen von Seiten gewissenloser Unternehmer,
und mancher gesetzlich nicht fassbare Druck kann auf diesem Wege
eine gebührende Antwort erhalten. Aber es gilt hier dasselbe
wie beim Streik: man wende ihn nur im Notfälle an und setze
seine Wirksamkeit nicht dadurch aufs Spiel, dass man ihn ausarten
lässt.
Wenn aber einige Gerichtshöfe versucht haben, sich gegen
den Boykott auszusprechen, so treiben sie ihn nur vom Tageslicht
zu geheimen Verabredungen, und nehmen damit jede Möglichkeit,
seinen Missbräuchen zu steuern. Will man Schäden mildern, so
darf man nicht die Wurzeln eines Privilegs anhacken, das für
die Gesellschaft von so grosser moralischer Bedeutung ist.
So sehr nun eine tyrannische oder zu weit ausgedehnte Anwendung
des Boykotts zu bedauern ist, so schwer ist in dieser
Frage eine Grenze zu ziehen; und selbst das einfache Rechtsprinzip,
die Sünden des Vaters nicht an den Kindern zu sühnen
und Unschuldige nicht um der Schuldigen willen büssen zu lassen,
ist schwer durchzuführen, wo der Angreifer auf die Interessen
der Gesellschaft seine Stellung unter dem Decknamen eines Ver