thumbs : Die württembergische Steuerreform und die Sozialdemokratie

Vorbemerkung.
Nach  achtjährigem  parlamentarischen  Kampfe  ist  die  wiirttembergische
Steuerreform  im  Juli  1903  zum  Abschluß  gekommen.  Am  1.  April  1905
soll  sie  in  Kraft  treten.  Trotz  der  laugen  Landtagsdcbatten  ist  die  Unklarheit ­
  über  das  Gesüge  der  neuen  Ordnung  des  staatlichen  und  kommunalen
Steuerwesens  in  den  breiten  Schichten  der  Bevölkerung  groß.  In  den
Kreisen  der  sozialdemokratischen  Parteiorganisation  ist  daher  wiederholt  der
Wunsch  nach  einer  für  den  Laien  verständlichen  Darlegung  der  Aenderungen,
die  durch  diese  Reform  im  Württembergischen  Steuerwesen  eintreten,  laut
geworden.  Diesem  Wunsche  will  die  vorliegende  Schrift  nachkommen.  Sie
ivill  aber  zugleich  auch  die  großen  Mängel  aufzeigen,  die  der  Reform  anhaften, ­
  die  Gründe  darlegen,  die  für  die  von  der  sozialdemokratischen
Fraktion  eingenommene  Haltung  sprechen,  und  an  der  Hand  des  amtlichen ­
  Drucksachenmaterials  den  Nachweis  führen,  daß  die  bürgerlichen
Parteien  vielfach  de»  Volksinteressen  zuwidergehandelt  haben.  Mögen  die
Sozialdemokraten  Württembergs  für  eine  weite  Verbreitung  dieser  Schrift
Sorge  tragen.

Die  alten  Staatssteuern.
Der  Staat  erhebt  seither  an  direkten  Steuern:  l.die  Kapitalund
  Reuten-,  Dienst-  und  BerufSeinkommenssteuer;
2.  die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer.
Die  Kapital-  und  Renten-,  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  hat  sich  aus  der  durch  das  Abgabengesetz  vom
22.  Juli  1822  geschaffenen  Kapital-  und  Besoldungssteuer,  die  verschiedene ­
  Wandlungen  durchmachte,  entwickelt.  Ihre  derzeitige  Regelung ­
  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  19.  September  1882  und  einer
Anzahl  Novellen.  Gegenstand  der  Steuer  sind:  die  Bezüge  der
Mitglieder  des  kgl.  Hauses  an  Apanagen,  Sustentationen,  Nadelgeldern ­
  und  Wittumen;  das  Einkommen  aus  allen  verzinslichen
eigentümlichen  oder  nutznießlichen  Kapitalien  und  aus  Renten  jeder
Art,  einschließlich  der  Renten  und  Dividenden  der  auf  Gewinn  berechneten ­
  Aktienunternehmungen;  das  Dienst-  und  Berufseinkommen
jeder  Art.  Ein  Abzug  der  Schulden  findet  nicht  statt.  Als  steuerbarer ­
  Betrag  gilt  bei  den  hausgesetzlichen  Bezügen  des  kgl.  Hauses
sowie  bei  Kapitalien  und  Renten  der  volle  Jahresertrag;  bei  dem
Dienst-  und  Berufseinkommen  bei  einem  jährlichen  Gesamteinkommen
bis  880  Mk.  einschließlich  '/io,  von  den  Mehrbeträgen  bis  1700  Mk.
2 /io,  bis  2550  Mk.  4 io,  bis  3400  Mk.  s /n,  von  dem  weiteren  Einkommen ­
  der  ganze  Betrag.  Steuerfrei  sind  Zinse  und  Renten
derjenigen  Witwen,  Waisen  und  gebrechlichen  Personen,  welche  im
            
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