Vorbemerkung.
Nach achtjährigem parlamentarischen Kampfe ist die wiirttembergische
Steuerreform im Juli 1903 zum Abschluß gekommen. Am 1. April 1905
soll sie in Kraft treten. Trotz der laugen Landtagsdcbatten ist die Unklarheit
über das Gesüge der neuen Ordnung des staatlichen und kommunalen
Steuerwesens in den breiten Schichten der Bevölkerung groß. In den
Kreisen der sozialdemokratischen Parteiorganisation ist daher wiederholt der
Wunsch nach einer für den Laien verständlichen Darlegung der Aenderungen,
die durch diese Reform im Württembergischen Steuerwesen eintreten, laut
geworden. Diesem Wunsche will die vorliegende Schrift nachkommen. Sie
ivill aber zugleich auch die großen Mängel aufzeigen, die der Reform anhaften,
die Gründe darlegen, die für die von der sozialdemokratischen
Fraktion eingenommene Haltung sprechen, und an der Hand des amtlichen
Drucksachenmaterials den Nachweis führen, daß die bürgerlichen
Parteien vielfach de» Volksinteressen zuwidergehandelt haben. Mögen die
Sozialdemokraten Württembergs für eine weite Verbreitung dieser Schrift
Sorge tragen.
Die alten Staatssteuern.
Der Staat erhebt seither an direkten Steuern: l.die Kapitalund
Reuten-, Dienst- und BerufSeinkommenssteuer;
2. die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.
Die Kapital- und Renten-, Dienst- und Berufseinkommenssteuer
hat sich aus der durch das Abgabengesetz vom
22. Juli 1822 geschaffenen Kapital- und Besoldungssteuer, die verschiedene
Wandlungen durchmachte, entwickelt. Ihre derzeitige Regelung
beruht auf dem Gesetz vom 19. September 1882 und einer
Anzahl Novellen. Gegenstand der Steuer sind: die Bezüge der
Mitglieder des kgl. Hauses an Apanagen, Sustentationen, Nadelgeldern
und Wittumen; das Einkommen aus allen verzinslichen
eigentümlichen oder nutznießlichen Kapitalien und aus Renten jeder
Art, einschließlich der Renten und Dividenden der auf Gewinn berechneten
Aktienunternehmungen; das Dienst- und Berufseinkommen
jeder Art. Ein Abzug der Schulden findet nicht statt. Als steuerbarer
Betrag gilt bei den hausgesetzlichen Bezügen des kgl. Hauses
sowie bei Kapitalien und Renten der volle Jahresertrag; bei dem
Dienst- und Berufseinkommen bei einem jährlichen Gesamteinkommen
bis 880 Mk. einschließlich '/io, von den Mehrbeträgen bis 1700 Mk.
2 /io, bis 2550 Mk. 4 io, bis 3400 Mk. s /n, von dem weiteren Einkommen
der ganze Betrag. Steuerfrei sind Zinse und Renten
derjenigen Witwen, Waisen und gebrechlichen Personen, welche im