161
verfasst von fünf Mitgliedern der New Yorker Rechtsanwaltschaft
und vom sozialen Reformklub 1900 herausgegeben:
„Im Falle der Sun Druck- und Verlagsgesellschaft gegen
Delaney und Genossen im Dezember 1899 hinderte das Oberlandesgericht
New-Yorks die Verteidiger in der Ausübung ihres
Rechtes, ihren Standpunkt zur Sache dem Publikum vorzulegen
als Argument gegen das Annoncieren in einem Blatte, welches sie
unrecht behandelt habe; verbot ihnen, Zeitungsverkäufern vom
Vertrieb des Blattes abzuraten, oder „in irgend einer Art in das
Eigentumsrecht des Klägers einzugreifen;“ zwar strich die Appellinstanz
diesen Befehl, aber es ist unglaublich, wie die erste Instanz
sich eine so fundamentale Rechtsverletzung konnte zu
Schulden kommen lassen.
„Im Falle der Whelling-Eisenbahn gegen John Smith und
Genossen bestrafte das Bundeskreisgericht in Westvirginien zwei
Leute, die gar keine Beziehung zu einer der Parteien hatten, weil
sie Angestellte der Bahn — nicht etwa das Gericht — „geschimpft
und verwünscht“ hätten. Hätten diese Leute nicht tatsächlich
30 Tage im Gefängnis gelegen für ein Vergehen gegen
die Bahn, man sollte denken, das Beispiel wäre aus der neuesten
Operette genommen. Ein Appell wurde deshalb abgewiesen, weil
die Partei nicht fähig sei, die Kosten zu tragen.
„Während der Aufstellung dieses Berichtes verbietet das
oberste Gericht der Stadt New-York einigen Mitgliedern der
Zigarrenmacher die Annäherung an ihre ehemaligen Unternehmer
zum Versuch eines Vergleiches; verbietet die Veröffentlichung
der Sachlage, wenn dadurch dem Kläger ein Schaden zugefügt
werden könne; verbietet selbst in Privatwohnungen den neuen
Angestellten die Lage zu schildern; und verbietet die Geldauszahlung
an die Familien der Streikenden.“
Dieses Hazardspiel der Gerichte mit den Rechtsmitteln hat
den amerikanischen Arbeiterbund und die Eiseilbahnbrüderschaften
zu Petitionen an den Kongress und die Einzelparlamente veranlasst,
um eine gesetzliche Beschränkung des Erfassens von Einhaltsbefehlen
zu erwirken. Das Gesetz von IIoar-Grosvenor sieht
folgende Bestimmungen vor:
„Kein Vertrag oder Abkommen zwischen zwei oder mehr
Personen zur Förderung oder Verhinderung eines Streikes zwischen
Unternehmern oder Arbeitern im Inland oder mit dem Ausland
soll strafbar sein oder als Verschwörung gelten, wenn die be-11