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Prinzip berührt würde. Und wie für Gemeinsamkeit, so steht die
Gewerkschaft für Durchsichtigkeit und Bestimmtheit des Vertrages.
Es hat immer ein allgemeines stillschweigendes Einverständnis
zwischen Unternehmer und Angestellten bestanden, im
grossen und ganzen nicht von den üblichen Verhältnissen des betreffenden
Geschäftszweiges abzuweichen; aber wie in den amerikanischen
Eisenbahnfahrplänen so heisst es häutig im Einzelvertrag:
„das Recht der Änderung ohne vorherige Bekanntgabe ist Vorbehalten“,
und wo eine Vereinbarung mit der Gewei’kschaft fehlt,
da kann der Unternehmer diese Dinge aus eigener Macht und zu
einer ihm passenden Zeit abändern.
Das freie Vertragsrecht des Arbeiters steht solange nur auf
dem Papier, solange er es nicht im Kollektivvertrag ausüben kann.
Die Wohlfahrt der arbeitenden Klasse und damit der Gesellschaft
hängt somit von der Anerkennung dieses Rechtes, also von der
Anerkennung der Gewerkschaft ab. Ein noch so wohlmeinender
Unternehmer steht dem Kulturfortschritt im Wege, wenn er auf
dem Unterhandeln mit einzelnen Angestellten oder auch nur auf
dem Unterhandeln mit der Gesamtheit nur seiner eigenen Angestellten
besteht und verhindern will, dass ein Mann, der nicht
sein Angestellter ist, in der Sache mitrede. Wenn auch auf
diese Weise die Löhne in seinem Unternehmen nicht herabgeschraubt
werden mögen, so würde bei der andersartigen Organisation
anderer Unternehmungen durch die allgemeine Annahme
seines Prinzipes die Arbeiterschaft doch herabgedrückt werden.
Das Recht des Kollektiv-Vertrages oder irgend einer anderen
gemeinsamen Handlung schliesst aber auch das Recht der Repräsentation
in sich. Die Verweigerung desselben ist eine Tyrannei,
denn ohne seine beauftragten geschulten Vertreter kann der Arbeiter
wenig Nutzen aus dem Vertrage ziehen. Und schon um
ihre Standesgenossen zu höherer Leistungsfähigkeit und zu besseren
Bürgern zu erziehen, müssen die arbeitenden Klassen auf der
Anerkennung ihrer Gewerkschaften bestehen.