Full text : Organisierte Arbeit

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eine  Majorität  jederzeit  abgesetzt  werden.  Die  nationalen  Vereinigungen ­
  haben  in  der  Regel  bezahlte,  fest  angestellte  Agitatoren
zur  Gründling  neuer  Ortsgruppen.  Die  vereinigten  Bergleute  verfügen
gegenwärtig  über  acht  bezahlte  und  etwa  200  unbezahlte  Leute
für  diese  Arbeit  und  gaben  1902  450000  Mk.  für  solche  Gründungen ­
  und  deren  ersten  Unterhalt  aus.  Von  den  Beziehungen
zwischen  den  Ortsgruppen  und  nationalen  Vereinigungen  hängen
Charakter,  Macht  und  Ansehen  derselben  ab.  Der  Einfluss  der
Zentralleitung  über  diese  Gruppen  ist  sehr  verschieden.  Wo  wie
im  Kohlenbergbau  starke  Konkurrenz  unter  den  Unternehmern  in
verschiedenen  Teilen  des  Landes  besteht,  muss  der  Zentralkörper
über  grosse  Macht  verfügen.  Die  Beziehungen  der  Ortsgruppen
zur  Zentrale  sind  ähnlich  der  der  Staaten  zur  Bundesregierung.
Die  ersteren  haben  verhältnismässig  vielleicht  etwas  weniger
Macht  als  Einzelstaaten,  aber  weit  mehr  als  Gemeinden.  Sie
können  alles  tun,  was.  nicht  im  Widerspruch  zu  der  Verfassung
der  nationalen  Gruppen  und  deren  Auslegung  steht.  Vielfach
haben  sie  Freiheit  in  bezug  auf  Lohnverträge,  Bestrafung  von
Mitgliedern,  Festsetzung  von  Beiträgen  und  Eintrittsgeldern.
Oder  aber  man  überlässt  es  den  Ortsgruppen,  für  gewisse  Fälle
bessere  Arbeitsbedingungen  als  sie  in  den  allgemeinen  Verträgen
festgelegt  sind,  zu  erreichen  oder  innerhalb  gewisser  festgesetzter
Grenzen  Beiträge  und  Strafen  zu  bestimmen.  Von  den  regelmässigen ­
  Verwaltungshandlungen  der  Ortsgruppen,  die  für  Einhaltung ­
  der  Vorschriften  und  Beschlüsse  zu  sorgen  haben,  ist  bei
Bestrafungen  meist  ein  Apell  an  Beamte  der  Zentrale  oder  auch
an  die  Generalversammlung  zulässig.  Die  Strafen  bestehen  in
Verweis,  Geldbussen,  vorübergehender  Ausschliessung  oder  gänzlicher ­
  Ausstossung,  je  nach  der  Schwere  des  Vergehens.
Nur  selten  haben  die  Ortsgruppen  das  Recht,  ohne  vorherige
Benachrichtigung  und  Zustimmung  der  Zentrale  zum  Streik  zu
schreiten.  Die  Beamten  der  Zentrale  haben  meist  das  Veto-Recht
gegen  den  Streik  einer  Ortsgruppe,  wodurch  eine  Bremse  gegen
übereiltes  Handeln  geschaffen  ist.  In  fast  allen  Organisationen
sind  die  Beamten  der  Zentrale  mehr  konservativ  und  bestrebt,
den  Frieden  zu  erhalten,  als  die  Lokalbeamten,  die  nicht  die
Verantwortung  fühlen,  oft  auch  durch  eigene  trübe  Erfahrungen
mehr  gereizt,  die  Bedeutung  kleinerer  Streitigkeiten  überschätzen
und  schnell  zu  einem  Streik  ihre  Zuflucht  nehmen  möchten,  der
die  ganze  Organisation  in  Mitleidenschaft  zieht.
            
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