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Wie die amerikanische Bundesregierung, so hat auch die
Verwaltung einer nationalen Arbeitervereinigung ausführende, gesetzgebende
und richterliche Befugnisse, und die Machtbefugnis
ist an Vertreter übertragen, die von den Ortsgruppen gewählt
sind. Die ausführende Gewalt besteht in einem Vorsitzenden und
einem Verwaltungsrat (board of directors); die gesetzgebende in
einer Delegiertenversammlung und die rechtsprechende steht dem
Vorsitzenden oder Sekretär zu, mit Apellrecht an den Exekutivrat.
Die Gesetze werden teils durch diese Delegiertenversammlungen,
teils durch Urabstimmung in den Ortsgruppen erlassen.
Die Vertretung der Ortsgruppen hängt vielfach nur von ihrer
Mitgliederzahl ab, wie in den Vereinigten Staaten im Unterhaus;
in den meisten Fällen aber haben grössere Ortsgruppen eine geringere,
als die ihrer Mitgliederzahl direkt proportionale Vertretung
bei den Nationalversammlungen. So gibt z. B. die
Tischlerbrüderschaft eine Stimme für bis zu 100 Mitgliedern,
zwei für 100—500, drei für 500—1000 und vier für über 1000
Mitglieder. Wir sehen in diesem System einige Ähnlichkeit mit
der Vertretung der Staaten im Wahlkolleg für die Präsidentschaft
oder mit den Versammlungen, die für Republikaner und Demokraten
die Kandidaten aufzustellen haben. In diesen Generalversammlungen
werden die Verhandlungen ebenso demokratisch
geführt, wie in den Versammlungen der Ortsgruppen. Man verhandelt
nach gewöhnlichem parlamentarischen Brauch und ohne
denVersuch, jemandem den Mund zu stopfen; jeder Vertreter hat
Gelegenheit, Wünsche und Beschwerden seiner Ortsgruppe vorzubringen.
Die Ausgaben, mit Einschluss der Kosten der Fahrt
zum Versammlungsort, werden in der Kegel von der Zentrale
getragen.
Als eine noch stärker demokratische Tendenz kann man die
Bestrebungen mancher Vereinigungen hinstellen, diese Generalversammlungen
möglichst einzuschränken und durch ein Referendum
zu ersetzen; in der Regel finden diese einmal jährlich statt,
doch auch aller 2, ja 5 Jahre und die Granitarbeiter haben
seit 1880 keine mehr gehabt. Gesetzesvorschläge können mittels
Abstimmung aller Mitglieder, durch einzelne Mitglieder oder den
Vorstand eingebracht werden; jedenfalls empfiehlt es sich, um den
Delegierten auf der Versammlung Zeit für die wichtigeren Geschäfte
zu geben, dieselben von der Beamtenwahl zu entlasten.
Diese Beamten, ein Vorsitzender, ein oder mehrere Stellvertreter,